Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 12.02.2019 – 14 Ta 358/18

Juni 13, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 12.02.2019 – 14 Ta 358/18

1. Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung; dass gilt auch bei einer erstmaligen Ratenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO .

2. Die nach § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO anwendbare Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist im Nachprüfungsverfahren keine Ausschlussfrist, welche abweichend von § 571 ZPO neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausschließt.

3. Die Festsetzung des Zahlungsbeginns, die Übersendung des Zahlungsplans und die Fälligkeit der Monatsraten stehen weder einer Berücksichtigung von Vorbringen der Partei im Beschwerdeverfahren noch dem ersatzlosen Entfall einer dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht angeordneten Ratenzahlungspflicht entgegen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 9. Mai 2018 (3 Ca 1943/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 6. September 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger hatte im Jahr 2013 für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und ohne Zahlungsanordnung bewilligt erhalten. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens reichte der Kläger am 13. April 2018 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht ein. Durch Beschluss vom 9. Mai 2018 ordnete es eine monatliche Ratenzahlung von 75,00 Euro an und legte den Zahlungsbeginn auf den 4. Juni 2018 fest. Den Zahlungsplan übersandte es dem Kläger unter dem 11. Mai 2018.

Der Kläger legte am 22. Mai 2018 gegen den Beschluss eine sofortige Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Die Anordnung einer Ratenzahlung in Höhe von 75,00 Euro war nicht gerechtfertigt. Sie kann zum nunmehr für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden.

1. Das Arbeitsgericht hat in seiner der Ratenzahlungsanordnung zu Grunde liegenden Berechnung des einzusetzenden Einkommens das dem Kläger zur Verfügung stehende Nettoeinkommen falsch berechnet sowie die angegebene Kreditverpflichtung gegenüber der Mutter zu Unrecht nicht berücksichtigt.

a) Das Arbeitsgericht hat das von ihm angenommene Einkommen von 1.734,36 Euro auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Abrechnung für den Monat März 2018 (Bl. 171 PKH-Beiheft) auf der Basis der Jahreswerte, die unter “Verdienstbescheinigung” ausgewiesen sind, errechnet. Dabei hat es jedoch den Einwand des Klägers in seinem Schreiben vom 6. Mai 2018, dass er in den Wintermonaten mehr Geld verdiene als in den Sommermonaten, nicht hinreichend beachtet. Zwar hatte der Kläger hierzu lediglich Abrechnungen – nochmals – für den Monat März 2018 sowie – neu – für die Monate März 2017 und April 2017 beigefügt, die seinen Einwand nicht zweifelsfrei belegten. Zuvor hatte er jedoch mit seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2017 (Bl. 164 PKH-Beiheft) vorgelegt. Aus dieser ergab sich unter Berücksichtigung sowohl des Bruttoarbeitslohns als auch des ausgezahlten Kurzarbeitergelds einerseits, den Abzügen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge andererseits ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.652,60 Euro. Darauf hatte der Kläger bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung in seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 zu der vom Arbeitsgericht übersandten Berechnung hingewiesen.

Angesichts dessen konnte das Arbeitsgericht nicht davon ausgehen, dass der Durchschnitt des Verdienstes der ersten drei Monate des Jahres 2018 den durchschnittlichen Monatsverdienst bezogen auf das Gesamtjahr zutreffend wiedergab. Es ist demensprechend von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Selbst wenn man lediglich die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Durchschnittsverdiensten (rund 84,00 Euro) von dem Einkommen abzieht, welches das Arbeitsgericht zugrunde gelegt hat, verbliebe statt eines einzusetzenden Einkommens von 218,00 Euro lediglich ein solches in Höhe von 176,00 Euro. Aus diesem wäre nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden a. F.), welche im vorliegenden Fall gemäß § 40 Satz 1 EGZPO noch Anwendung findet, nur eine monatliche Rate von 60,00 Euro gerechtfertigt gewesen.

b) Zudem hat das Arbeitsgericht ausweislich seiner Berechnung vom 24. April 2018 ohne nähere Begründung und ohne den notwendigen vorherigen ausdrücklichen Hinweis (vgl. allgemein LAG Hamm 17. Juni 2013 – 14 Ta 77/13) die vom Kläger geltend gemachte Kreditverbindlichkeit gegenüber der Mutter nicht vom verfügbaren Einkommen abgezogen.

Unter Berücksichtigung der nunmehr im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Beschwerdegericht abgegebenen eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 8. November 2018, aus der sich die Einzelheiten der privaten Kreditgewährung ergeben, sowie der weiteren hierzu im Nachprüfungs- sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger im Juli 2015 sich von seiner Mutter 5.000,00 Euro geliehen hat, um ein anderes privates Darlehen zu tilgen. Dies war erforderlich geworden, nachdem der Kreditgeber die Darlehenssumme kurzfristig zurück verlangte, weil er den Betrag selbst benötigte. Die Ablösung eines unter Privaten gewährten, vom Darlehensgeber fällig gestellten Kredits durch die Aufnahme eines anderen Privatdarlehens bei nächsten Verwandten ist eine Maßnahme, welche auch eine Partei, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe beantragt hat, ergreifen würde und die deshalb eine PKH-Partei zur nachträglichen Begründung einer solchen Verbindlichkeit berechtigt (vgl. hierzu allgemein LAG Hamm 30. April 2012 – 4 Ta 662/11; 31. Mai 2010 – 14 Ta 98/10). Angesichts der wechselnden Ratenzahlungen, welche wegen des persönlichen Näheverhältnisses zwischen Mutter und Sohn als Kreditgeberin und Kreditnehmer ebenfalls nicht ungewöhnlich sind, kann von dem Mittelwert der gezahlten Raten zwischen 50,00 und 100,00 Euro als regelmäßige monatliche Belastung ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung dieser weiteren Verbindlichkeit von 75,00 Euro ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 101,00 Euro, was nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO a. F. lediglich eine Rate von 45,00 Euro zum gerechtfertigt hätte.

2. Der Kläger ist darüber hinaus nunmehr nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten.

a) Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 – II. 2. b) bb) der Gründe; LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 21; 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18 – juris, Rn. 4; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn. 1083; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 119 ZPO Rn. 44; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., 2016, Rn. 724). Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen, insoweit sind die Grundsätze für das Bewilligungsverfahren (vgl. hierzu und zu den Grenzen LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – Rn. 22 ff.) im Nachprüfungsverfahren entsprechend anwendbar.

Dabei schließt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, der nunmehr im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO Anwendung findet, die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus. Wie im Bewilligungsverfahren (vgl. dazu LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 36, 41, 43 ff. m. w. N; a. A. BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03) ist § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren ebenfalls keine Ausschlussfrist, die als speziellere gesetzliche Vorschrift den allgemeinen Regelungen des § 571 ZPO vorgeht. Sie dient als bloße Erklärungsfrist ohne eine gesetzlich ausdrücklich angeordnete Präklusion nicht einer Sanktionierung der Fristversäumnis, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung oder ergänzender Angaben; es geht bei ihr um die sachlich richtige Entscheidung (vgl. BAG 18. November 2003 – 5 AZB 46/03 – juris, Rn. 11), Auf die Beendigung der Instanz, welche bei Beginn des Nachprüfungsverfahrens in der Regel ohnehin vorliegt, kommt es, da es nur um die Ratenzahlungsanordnung geht, weiterhin nicht an (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – Rn. 54).

b) Dies gilt im Falle einer Ratenzahlungsanordnung selbst dann, wenn das Arbeitsgericht vor Einlegung der sofortigen Beschwerde oder des Abschlusses des Rechtsmittelverfahrens bereits den Zahlungsbeginn festsetzt und den Zahlungsplan übersendet hat. Zwar ist Voraussetzung für die Entstehung einer Zahlungspflicht neben der Ratenzahlungsanordnung als solcher, dass der Zahlungsbeginn festgesetzt und ein Zahlungsplan übersandt wurde (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18 – juris, Rn. 8). Die Partei hat die dann fällig werdenden Monatsraten auch grundsätzlich zu leisten. Tut sie dies in der Hoffnung auf ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren nicht, läuft sie Gefahr, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen eines mehr als dreimonatigen Zahlungsrückstandes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben wird.

Grundlage bleibt aber die Ratenzahlungsanordnung. Von deren Wirksamkeit sind die weitere Wirkung der Festsetzung des Zahlungsbeginns und der Übersendung des Zahlungsplanes sowie die Fälligkeit der Monatsraten abhängig. Ist die Ratenzahlungsanordnung unwirksam, erfasst dies auch die weiteren Maßnahmen zur Entstehung und Fälligkeit der darauf gründenden Zahlungspflicht (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 62). Aufgrund ihrer Akzessorietät von der Zahlungsanordnung sind sie für deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren ohne Belang, so dass sowohl die Zulässigkeit und Berücksichtigung von (neuen) Vorbringen als auch der Beurteilungszeitpunkt davon unabhängig sind.

c) Ebenso wenig wird durch die Festsetzung des Zahlungsbeginns und die Übersendung des Zahlungsplans die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts hinsichtlich einer Zahlungsanordnung des Arbeitsgerichts begrenzt, wenn sie wie im vorliegenden Fall dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht erfolgt. Sie ist dann von vornherein unwirksam und entfällt als notwendige Grundlage für eine Zahlungspflicht. Sowohl die Festsetzung eines Zahlungsbeginns als auch die Übersendung eines Zahlungsplanes ändern hieran nichts und können keine Zahlungsverpflichtung für die Vergangenheit begründen. Diese führen nicht zu einer wirksamen oder zumindest vorübergehend zu beachtenden Zahlungspflicht der Partei, weil der zugrunde liegende Beschluss hinsichtlich der Ratenzahlung nicht rechtswirksam ist (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 62). Sie muss daher nicht vorsorglich die festgesetzte Rate zahlen, zu der sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv nicht in der Lage ist. Ebenso wenig muss sie eine niedrigere Ratenzahlung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nachträglich erfüllen. Denn bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts ist für die Partei nicht absehbar ist, welche Zahlungspflicht sie gegebenenfalls zu erfüllen hat. Voraussetzung für eine von ihr zu beachtende Ratenzahlungsanordnung ist, dass diese dem Grunde nach zutreffend und der Höhe nach bestimmt ist und die Partei weiß, wie sie ihre Zahlungspflicht zu erfüllen hat (vgl. LAG Hamm 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18 – juris, Rn. 8).

Das Beschwerdegericht prüft im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur, ob die getroffene Ratenfestsetzung zutreffend ist. War sie dies für die Vergangenheit nicht, entfällt die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum ersatzlos. Es kommt nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen (vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015 – 14 Ta 6/15 – juris, Rn. 62). Das Beschwerdegericht kann daher ohne Bindung an die vom Arbeitsgericht bereits getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratenzahlungsanordnung nach den zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung sich ergebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligen oder die zutreffende Ratenzahlung für die Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens festsetzen.

c) Ausweislich der im Beschwerdeverfahren nunmehr zuletzt vorgelegten Abrechnung für den Monat September 2018 ergeben die dort unter der Überschrift “Verdienstbescheinigung” aufgelisteten Jahreswerte (Bl. 238 PKH-Beiheft) einen durchschnittlichen Verdienst von 1.677,73 Euro. Hiervon abzusetzen sind folgende Freibeträge und belegte besondere Belastungen:

Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er monatlichen Unterhalt von 420,00 Euro zahlt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen für Oktober 2018.

Die sich aus der vorstehenden Aufstellung ergebenden Gesamtabzüge von 1.681,55 Euro übersteigen das dem Kläger zur Verfügung stehende monatliche Einkommen, so dass eine Ratenfestsetzung nicht mehr gerechtfertigt ist.

3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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