Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 03.12.2015 – 15 Sa 1230/15

Juni 19, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 03.12.2015 – 15 Sa 1230/15

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2015 – 1 Ca 612/15 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Jahressonderzuwendung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die in D ein N-Restaurant betreibt, in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 31.12.2014 beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden Anwendung die Tarifverträge für die Systemgastronomie.

§ 11 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie in der seit dem 01.12.2007 geltenden Fassung (nachfolgend: MTV) enthält u. a. folgende Regelungen:

1. Beschäftigte erhalten Beschäftigte erhalten zusammen mit dem Arbeitsentgelt für den Monat November des jeweiligen Kalenderjahres eine Jahressonderzuwendung. Der Anspruch auf die Jahressonderzuwendung entsteht nur, wenn zum 1. Dezember (Stichtag) eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von elf Monaten besteht.

2. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtaggekündigt ist. Dies gilt nicht für den Fall einer betriebsbedingten Kündigungdurch den Arbeitgeber. Eine Rückzahlungsklausel kann vereinbart werden,nach der Beschäftigte die Jahressonderzuwendung an den Arbeitgeberzurückzuzahlen haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März desFolgejahres aufgrund einer Eigenkündigung oder einer Kündigung, die der/dieBeschäftigte zu vertreten hat, endet.

(…)

4. Die Höhe der Jahressonderzuwendung beträgt:
im 1. und 2. Beschäftigungsjahr 415,00 € im 3. und 4. Beschäftigungsjahr 466,00 € im 5. und 6. Beschäftigungsjahr 491,00 € im 7. und 8. Beschäftigungsjahr 517,00 € ab dem 9. Beschäftigungsjahr 568,00 €

Aufgrund eines Vorfalls vom 09.07.2014 zwischen der Klägerin und deren Vorgesetzter, Frau H, beantragte die Beklagte unter dem 18.07.2014 bei dem LWL-Integrationsamt Westfalen, Münster, die Zustimmung zum Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung und hilfsweise einer ordentlichen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Nachfolgend verständigten sich die Parteien auf eine ordentliche fristgerechte Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2014 zum 31.12.2014 erklärte, sowie eine Abwicklungsvereinbarung (für die Einzelheiten: Bl. 5. d. A.), die in ihrer Ziff. 1 folgende Regelung traf:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung der Arbeitgeberin vom 29.07.2014 aus betrieblichen Gründen unter Anwendung der Kündigungsfrist des § 14 Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie – dies sind im vorliegenden Fall 3 Monate zum Quartalsende – zum 31.12.2014 sein Ende finden wird.

Mit Schreiben vom 16.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Jahressonderzuwendung bis zum 23.12.2014 auf.

Mit ihrer am 05.03.2015 eingereichten Zahlungsklage hat die Klägerin ihre Forderung weiter verfolgt.

Sie hat gemeint, dass der Wortlaut der Bezeichnung “Kündigung aus betriebsbedingten Gründen” dem Wortlaut “Kündigung aus betrieblichen Gründen” ähnele. Das Kündigungsschutzgesetz kenne keine betriebliche Kündigung. Zudem spreche das Gesetz im Zusammenhang mit der betriebsbedingten Kündigung von “betrieblichen Erfordernissen”. Beide Begriffe seien damit eng miteinander verknüpft und gleichzusetzen.

Sie habe mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen, so dass es unerheblich sei, wenn die Beklagte vortrage, sie habe die ihr – der Klägerin – gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht fallen lassen wollen. In ihrer Entscheidungsfreiheit hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgen solle. Das Vorhandensein etwaiger anderer Kündigungsgründe sei dann unerheblich.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 568,00 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat den klägerischen Anspruch unter Bezugnahme auf den Wortlaut der tariflichen Regelung in § 11 MTV, welcher eindeutig von einer betriebsbedingten Kündigung spreche, verneint. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 11 MTV sei es, dass der Anspruch auf die Sonderzuwendung nicht entstehen solle, soweit der Arbeitnehmer Veranlassung zum Ausspruch der Kündigung gegeben habe, die durch Gründe in seiner Person oder in seinem Verhalten, mithin also in seiner Sphäre lägen. Der Begriff der betriebsbedingten Kündigung in § 11 MTV sei ausschließlich so zu verstehen, dass mit ihm eine Kündigung gemeint sei, in deren Rahmen aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung mit Ablauf der Kündigungsfrist das Beschäftigungsbedürfnis für den konkret betroffenen Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entfalle. Es handele sich vorliegend indes nicht um eine betriebsbedingte Kündigung. Allein vor dem Hintergrund der tatsächlich von der Klägerin in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzungen sei zwecks Erzielung einer gütlichen Einigung Einverständnis darüber erzielt worden, dass eine allgemeine und neutrale Formulierung der Kündigung “aus betrieblichen Gründen” in die Abwicklungsvereinbarung aufgenommen werden solle.

Das Arbeitsgericht Herne hat durch Urteil vom 22.07.2015 die Klage abgewiesen und – bei einem Streitwert von 568,00 Euro – die Berufung für die Klägerin zugelassen. Es hat seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:

Ein Anspruch der Klägerin auf die geforderte Jahressonderzahlung bestehe nach § 11 MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag nicht. Zwar habe die Klägerin zum Stichtag 01.12.2014 eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten aufgewiesen, jedoch sei das Arbeitsverhältnis am Stichtag gekündigt gewesen. Die Ausnahmeregelung des § 11 Ziff. 2 S. 2 MTV, nach der der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung trotz gekündigten Arbeitsverhältnisses am Stichtag gleichwohl entstehe, greife zu Gunsten der Klägerin nicht. Es fehle insoweit an dem erforderlichen Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte. Eine nach der Tarifnorm für den Erhalt des Anspruchs erforderliche betriebsbedingte Kündigung im Sinne von § 1 KSchG, die die vorgenannten Voraussetzungen erfülle, sei seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erklärt worden. Das Kündigungsschreiben vom 29.07.2014 benenne keinerlei Kündigungsgründe; die von den Parteien sodann getroffene Abwicklungsvereinbarung spreche in ihrer Ziff. 1 von betrieblichen Gründen. Dem Vorbringen der Beklagten, zwecks Erzielung einer gütlichen Einigung sei Einverständnis darüber erzielt worden, eine allgemeine und neutrale Formulierung der Kündigung aus “betrieblichen Gründen” in die Abwicklungsvereinbarung aufzunehmen, sei die Klägerin nicht entgegen getreten. Auch behaupte sie nicht, dass dem gewählten Begriff “betrieblich” gleichwohl die Bedeutung einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne des KSchG habe beigemessen werden sollen. Die Parteien mögen durch die Formulierung “betriebliche Gründe” zwar noch festlegen wollen, dass die Beklagte das aus ihrer Sicht kündigungsrelevante Fehlverhalten nicht mehr zum Gegenstand der Kündigung habe machen wollen. Gleichwohl führe dies weder dazu, dass damit vereinbarungsgemäß die Gründe der Kündigung allein auf Seiten der Beklagten lägen, noch und erst recht nicht dazu, dass damit zugleich die Kündigung betriebsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 3. Var. KSchG sein solle.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.07.2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil mit am 17.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese in demselben Schriftsatz begründet.

Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsbegründung zunächst auf den gesamten Sachvortrag und die Beweisantritte erster Instanz voll inhaltlich bezogen. Streitig sei die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung des § 11 MTV; insofern nimmt die Klägerin voll inhaltlich Bezug auf ihre Ausführungen in erster Instanz. Durch die vor dem LWL-Integrationsamt Westfalen getroffene Vereinbarung sei gerade geregelt worden, dass die Beklagte nicht an den vorgetragenen Gründen zur fristlosen und verhaltensbedingten Kündigung festhalte, die Kündigung vielmehr aus betrieblichen Gründen – mithin in der Sphäre der Beklagten liegend – erfolge.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 568,00 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass entgegen der Behauptung der Klägerin die zwischen den Parteien getroffene Abwicklungsvereinbarung keineswegs beinhalte, dass sie nicht an den vorgetragenen Gründen zur fristlosen und verhaltensbedingten Kündigung festhalte; dies sei in der Abwicklungsvereinbarung nicht enthalten. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt eine dahingehende Zusage gemacht, dass an den Gründen nicht festgehalten werde. Doch selbst wenn sie an den verhaltensbedingten Gründen oder Vorwürfen nicht festhalten würde, wäre damit noch nicht gesagt, dass vorliegend eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch im Sinne der manteltariflichen Regelung vorliege. Eine solche sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist unzulässig.

Die Berufung war gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 522 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG nicht ausreichend begründet worden ist.

1. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder das nach § 529 ZPO maßgebliche Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unterscheidet insoweit zwischen den Gründen der Berufung und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung (vgl. BGH, 26.06.2003 – III ZB 71/02, […]). § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf § 513 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf § 513 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sowie § 67 ArbGG (vgl. BGH, 29.05.2003 – XII ZB 165/02).

Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Deshalb genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Es kann zwar eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt werden. Gleichwohl muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, 19.10.2010 – 6 AZR 120/10, […]; BAG, 25.04.2007 – 6 AZR 436/05, BAGE 122, 190; BAG, 28.05.2009 – 2 AZR 223/08, AP ZPO § 520 Nr. 2).

Gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Dazu gehört auch die Frage der form- und fristgerechten Einlegung und Begründung der Berufung (§ 522 Abs. 1 ZPO). Setzt sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil nur in offenkundig unzureichender Weise auseinander, erlegt § 139 ZPO dem Gericht nicht die Pflicht auf, die Partei auf diesen Mangel der Berufung hinzuweisen (BAG, 19.10.2010 – 6 AZR 120/10, […]).

Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist stets erforderlich (BAG, 26.09.1991 – 2 AZR 62/91, […]). Es sind diejenigen Punkte rechtlicher Art vorzutragen, die als unzutreffend angesehen werden. Dazu müssen die Gründe angegeben sein, aus denen die Fehlerhaftigkeit und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung hergeleitet werden.

2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Berufungsbegründung geht nicht auch nur ansatzweise argumentativ auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ein. Die Beklagte hat sich nach dem Inhalt der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung im Wesentlichen darauf beschränkt, auf den gesamten Sachvortrag und die Beweisantritte in erster Instanz Bezug zu nehmen, was bereits nicht hinreichend ist. Sie hat zudem – nicht zureichend – darauf hingewiesen, dass streitig sei die Auslegung des § 11 MTV und auch insoweit lediglich auf die Ausführungen in erster Instanz “voll inhaltlich” Bezug genommen. Ihr weiterer Hinweis darauf, dass die vor dem LWL-Integrationsamt Westfalen getroffene Vereinbarung gerade geregelt habe, dass die Beklagte nicht an den vorgetragenen Gründen zur fristlosen und verhaltensbedingten Kündigung festhalte, die Kündigung vielmehr aus betrieblichen Gründen, somit aus solchen in der Sphäre der Beklagten, erfolge, stellt keine den Anforderungen der angezogenen Rechtsprechung genügende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils dar.

Das weitere Berufungsvorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2015, ersichtlich erfolgt, nachdem das Berufungsgericht unter dem 30.11.2015 auf seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, war, da außerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist erfolgt und eingegangen, nicht berücksichtigungsfähig.

II. Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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