Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 08.04.2016 – 10 Sa 1099/15

Juni 19, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 08.04.2016 – 10 Sa 1099/15

Erforderlich für das “Verwalten des Fuhrparks” i.S.d. Tätigkeitsbeispiels gemäß Ziffer 8.1 unter § 3 Gehaltsgruppe V sind auf die LKW selbst und nicht nur auf die Fahrzeugeinsätze bezogene administrative Tätigkeiten des Arbeitnehmers. Zwar muss “Verwaltung” nicht zwingend die Befugnis zur An- und Abschaffung von LKW beinhalten. Jedoch müssen die Verwaltungstätigkeiten gewisse Entscheidungsbefugnisse und -spielräume beinhalten und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; völlig untergeordnete Tätigkeiten stellen keine Verwaltung dar, selbst wenn sie sich auf die im Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 genannten Fahrzeuge beziehen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 20.05.2015 – 3 Ca 1304/14 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte ist ein Logistik- und Dienstleistungsunternehmen des Metro-Konzerns und versorgt die zum Konzern gehörenden Märkte mit Ware.

Am Standort I, an dem der Kläger beschäftigt ist, verfügt die Beklagte über 14 eigene LKW und beschäftigt 28 Kraftfahrer, die mit diesen LKW Touren fahren. Die Belieferung der Märkte erfolgt in einer Früh- und einer Spätschicht, wobei die Einteilung der Fahrer auf die Schichten und Touren jedenfalls teilweise automatisiert erfolgt.

Neben der Abwicklung der Touren mit den eigenen LKW der Beklagten werden pro Tag an ca. 20 externe Vertragsspediteure Touren vergeben.

Über die Anschaffung bzw. Abschaffung von LKW der Beklagten entscheidet der Bereich Transport, der bei der Konzernleitung in E angesiedelt ist. Der Bereich Transport schließt auch Rahmenverträge mit Vertragsspeditionen und verhandelt beim Leasing neuer LKW entsprechende Leasingverträge.

Der Kläger ist seit dem 01.10.2003 bei der Beklagten als Disponent auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.09.2003 (Blatt 47/48 der Akte) bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.12.2011 nimmt der Kläger auch die Aufgabe einer Fachkraft für Gefahrgut wahr, welche jedoch nicht im Zusammenhang mit seiner Disponententätigkeit steht.

Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen und damit auch das Gehaltsrahmenabkommen vom 14.03.1980 (im Folgenden: GRA) sowie das Gehaltsabkommen vom 17.06.2013 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe IV ab dem sechsten Tätigkeitsjahr, welche ab dem 01.07.2013 2.689,00 brutto monatlich und ab dem 01.05.2014 2.745,00 Euro brutto monatlich gemäß dem Gehaltsabkommen vom 17.06.2013 betrug.

Neben dem Kläger sind fünf weitere Disponenten bei der Beklagten beschäftigt, die dieselben Tätigkeiten wie der Kläger ausüben. Jedoch ist der Kläger am Standort in I als einziger Disponent dafür zuständig, Berichte über den Einsatz einzelner Sattelzugmaschinen für die Statistik des Bundesamts für Güterverkehr zu fertigen, wobei diese Tätigkeit zweimal im Monat anfällt.

Die Beschäftigung der Disponenten erfolgt im Drei-Schicht-System. Im Idealfall ist eine Schicht mit zwei Disponenten sowie vier Fuhrparksachbearbeitern besetzt. Üblicherweise sind in der Mittagsschicht zwei Disponenten eingesetzt, während in der Nachtschicht nur ein Disponent tätig ist. Neben den Disponenten beschäftigt die Beklagte einen Fuhrparkleiter sowie einen stellvertretenden Fuhrparkleiter, die in der Regel von 8.00 Uhr morgens bis nachmittags anwesend sind.

Die Disponenten der Beklagten und der Kläger arbeiten mit dem Computer-Programm “N”, in welchem die Bestellungen der einzelnen Märkte aufgeführt sind. Das Programm berechnet den entsprechenden Fuhrparkbedarf und gibt bezüglich einzusetzender Fremdspeditionen vor, in welcher Region welche Fremdspeditionen eingesetzt werden können. Der jeweilige Disponent entscheidet auf der Basis dieser Daten im Detail, ob beispielsweise mehrere Kunden gemeinsam beliefert werden können.

Im Rahmen seiner Disponententätigkeit erstellt der Kläger auf der Grundlage eines Rahmentourenplans einen individuellen Tourenplan und überwacht den ordnungsgemäßen Tourenablauf. Der Kläger entscheidet im Rahmen des Versands, was mit Ware weiter geschehen soll, wenn ein Markt die gelieferte Ware nicht annimmt. In dem Fall, dass in einem Markt ein Tiefkühlhaus ausfällt, sorgt der Kläger für die Bereitstellung eines Tiefkühlaufliegers. Des Weiteren gibt der Kläger die Touren ins EDV-System der Beklagten ein und pflegt sie mit Unterstützung des Programms “N”. Sofern regelmäßig Ware direkt beim Hersteller abgeholt werden muss, plant der Kläger entsprechende Abholaufträge. Zudem stimmt der Kläger für die Fahrzeuge der Beklagten Werkstatttermine ab. Er bearbeitet Nachbestellungen aus den Märkten und betreut die Kundenhotline-Applikation, in dem er die dort auflaufenden Anfragen der Märkte beantwortet. Des Weiteren bearbeitet der Kläger automatische GPS-Fehlermeldungen, die dadurch entstehen, dass ein Tiefkühl-LKW am falschen Standort außerhalb der Marktzone geöffnet wird. Der Kläger führt und bearbeitet die Personaleinsatzplanungsdatei (PEP), wenn beispielsweise ein Fahrer erkrankt und kontrolliert die Führerscheine der Fahrer. Er kann in Einzelfällen regeln, dass ein Fahrer einen freien Tag bekommt bzw. früher gehen kann, wobei streitig ist, ob dazu eine Absprache mit dem Fuhrparkleiter erforderlich ist, und die entsprechenden Korrekturbelege für das Arbeitszeitkonto erstellen. Einmal wöchentlich liest der Kläger die Fahrerkarten der Fahrer mit Hilfe eines Lesegeräts aus. Weiterhin klärt der Kläger den Verbleib verschwundener Europaletten.

Im Jahr 2016 nahm der Kläger außerdem an Schulungen im Bereich Qualitätsmanagement sowie im Bereich Brandschutz im Hinblick auf seine Tätigkeit als Brandhelfer teil.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei entsprechend der Gehaltsgruppe V zu vergüten und machte entsprechende Ansprüche mit Schreiben vom 05.02.2014, 31.05.2014, 01.09.2014 sowie 02.02.2015 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte die Ansprüche unter anderem mit Schreiben vom 08.04.2014 und 18.06.2014 ab.

Mit einer am 01.09.2014 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klageschrift sowie klageerweiternden Schriftsätzen vom 24.09.2014, 30.09.2014 und 02.02.2015, hat der Kläger weitere Vergütungsansprüche für die Zeit von Februar 2014 bis Januar 2015 beansprucht sowie sein Begehren im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage verfolgt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe Anspruch auf Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe V GRA. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seine Disponententätigkeit das Tätigkeitsbeispiel unter § 3 Gehaltsgruppe V Ziffer 8.1 “Disponieren und Verwalten eines Fuhrparks mit mehr als 10 LKW” erfülle. Jedenfalls sei der Oberbegriff in § 3 Gehaltsgruppe V GRA erfüllt, da er selbstständig und verantwortlich Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien ausführe, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen erfordern sowie eine Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsbereichen voraussetzen.

Hierzu hat der Kläger behauptet, er steuere und überwache die Kommissionierung. So gebe er die Kommissionierungsreihenfolge im Tourenplan vor, wenn Verzug bei der Kommissionierung bestehe, lege fest, wann welcher Markt kommissioniert werde und trage Priorisierungen im Tourenplan ein. Der Kläger erteile zwei Mitarbeitern im Warenausgang des Lagers sowie den Reihenvergebern Weisungen. Des Weiteren stellten sich die im Versand vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben als schwierige Aufgaben dar, die der Kläger selbstständig wahrnehme.

Der Kläger disponiere und verwalte einen Fuhrpark mit mehr als 10 LKW. Neben den 14 eigenen LKW der Beklagten seien die Vertragsspeditionen mit über 50 LKW pro Schicht einzubeziehen.

Der Kläger erstelle den kompletten Tourenplan selbst und teile bei Bedarf auch die Fahrer ein. Dies sei insbesondere in der Spätschicht der Fall, da nicht feststehe, wann welcher Fahrer mit welchem LKW zurückkomme. Auch treffe der Kläger bei Verspätungen von Speditionen eigenständig Regelungen. Insgesamt organisiere der Kläger – einschließlich der Vertragsspeditionen – bis zu 100 Touren täglich mit über 100 LKW pro Schicht. Im Hinblick auf die Vertragsspediteure gebe es nur allgemeine Richtlinien der Beklagten. Bei diesen Fahrzeugen nehme der Kläger auch die Kennzeichenkontrolle vor. Der Kläger plane auch Retouren, Rückführungen und Umlagerungen von Ware von einem Markt zu einem anderen Markt. Wegen der vom Kläger erstinstanzlich angeführten Beispiele von geplanten Touren in der Zeit vom 01.04.2014 bis 20.08.2015 wird auf Blatt 115 bis 125 der Akte Bezug genommen.

Hierbei biete das Computerprogramm “N” wenig Unterstützung, da es sich es sich nicht um ein Dispositions-, sondern um ein Lagerverwaltungsprogramm handele. Die Eckdaten aus diesem Programm seien ungenau, da “N” z.B. nicht wisse, inwieweit Paletten stapelbar sind. Bei sogenanntem Crossdocing-Gefahrgut (vorkommissionierte Ware) erkenne “N” nicht, ob sich die Ware tatsächlich im Lager befinde, so dass die insoweit errechneten Bedarfszahlen unrichtig seien. Auch berücksichtige “N” nicht ein erhöhtes Dispositionsaufkommen, beispielsweise vor Weihnachten. “N” biete auch wenig Hilfe bei der Vergabe von Touren an Vertragsspeditionen. Die Entscheidung, welche Vertragsspedition eine Tour fahre, sei abhängig von der Zahl der Touren, Fahrzeuge bzw. Kapazitäten der Spedition. Diese Parameter kenne “N” nicht. Ebenso wenig sei “N” in der Lage, die Trennung von Tiefkühlware und Trockensortimentsware mittels einer Trennwand einzuplanen. Auch könne “N” nicht den Fuhrparkbedarf für eine Tour mit Gefahrgut berechnen und erkenne nicht, wann ein Fahrer einen ADR-Schein haben müsse.

Soweit der Kläger selbständig Werkstatttermine für die Fahrzeuge der Beklagten abstimme und dies dokumentiere, gebe es zur Vorgehensweise keine Vorgaben. Des Weiteren ergäben sich in Fällen, in denen ein Fahrzeug liegen bleibt, mehrere Handlungsmöglichkeiten für den Kläger, aus denen der Kläger ohne konkrete Vorgaben der Beklagten eigenständig eine Möglichkeit auswähle.

Der Kläger habe die fachliche Leitung über zwei Fuhrparksachbearbeiter im Trocken- und Tiefkühlsegment sowie über zwei Mitarbeiter im Warenausgang und über zehn Verlader im Trocken- und Tiefkühlsortiment. Den Fuhrparksachbearbeitern und Mitarbeitern im Warenausgang könne der Kläger einen freien Tag gewähren oder regeln, dass ein Mitarbeiter früher gehen könne. Der Kläger beantworte Fragen der Verlader danach, wie verladen werden solle. Auch verwalte er die Verladerpapiere, d.h. sämtliche Papiere der Beschaffungslogistik, jedenfalls als Vertreter von Herrn X im Krankheits- oder Urlaubsfall.

Der Kläger hat behauptet, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kundenhotline, der Personaleinsatzplanung, der Fahrereinteilung, dem Auslesen der Fahrerkarten und Fahrtenschreiber, dem Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr, dem Nachforschen nach verschwundenen Paletten sowie die manuelle Mautbuchung machten 70 % seiner Arbeitszeit aus. Dies zeige, dass der Kläger überwiegend Verwaltungstätigkeiten erbringe.

Von daher stehe dem Kläger eine Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe V GRA zu, so dass sich die für Vergangenheit die geltend gemachten Entgeltdifferenzen ergäben.

Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.444,– € monatlich ab dem 01.02.2014 für Februar, März und April 2014 also einen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 2.265,– € und ab dem 01.05.2014 3.516,– € monatlich also einen Differenzbetrag in Höhe von 827,– € zu zahlen, nebst der von der Lohngruppe V zu zahlenden Zulagen/Zuschläge für Mehrarbeit, Überstunden, Feiertagsausgleich für 25 % ige Zuschläge, für 15 %ige Nachtzuschläge, für 100 %ige Sonntagszuschläge, sofern erbracht und noch nicht gezahlt, zu zahlen für die Monate September 2014 bis einschließlich Januar 2015 in Differenz zur Gehaltsgruppe IV bereits geleisteten Zahlungen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.05.2014 3.516,– €, ab dem 01.06.2014 3.516,– € monatlich für Juni 2014, ab dem 01.07.2014 3.516,– € monatlich für Juli 2014 und ab dem 01.08.2014 3.516,– € monatlich für August 2014 gemäß der Lohngruppe V also einen Differenzbetrag zur Lohngruppe IV in Höhe von insgesamt 3.308,– € nebst der von der Lohngruppe V zu zahlenden Zulagen/Zuschläge für Mehrarbeit, Überstunden, Feiertagsausgleich für 25 % ige Zuschläge, für 15 %ige Nachtzuschläge, für 100 %ige Sonntagszuschläge, sofern erbracht und noch nicht gezahlt, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.09.2014 3.516,– € monatlich für September 2014, ab dem 01.10.2014 3.516,– € monatlich für Oktober 2014, ab dem 01.11.2014 3.516,– € monatlich für November 2014, und ab 01.12.2014 3.516,– € monatlich für Dezember 2014 und ab dem 01.01.2015 für Januar 2015 gemäß der Lohngruppe V also einen Differenzbetrag zur Lohngruppe IV in Höhe von monatlich 827,– € und insgesamt für den o. g. Zeitraum einen Betrag in Höhe von 4.135,– € nebst der von der Lohngruppe V zu zahlenden Zulagen/Zuschläge für Mehrarbeit, Überstunden, Feiertagsausgleich für 25 % ige Zuschläge, für 15 %ige Nachtzuschläge, für 100 %ige Sonntagszuschläge, sofern erbracht ebenfalls in Höhe der bereits aus der Gehaltsgruppe IV gezahlten Betrages zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 bis 31.01.2015 zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Kläger in die Tarifgruppe V des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages vom 17.06.2013 einzugruppieren ist.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger entsprechend der Gehaltsgruppe IV GRA gezahlte Vergütung sei zutreffend. Der Kläger erfülle weder das Tätigkeitsbeispiel Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe V, noch den dortigen Oberbegriff. Die Tätigkeit des Klägers halte sich im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Zur Unterstützung der Disponententätigkeit diene das Computerprogramm “N”, welches umfangreiche Vorgaben enthalte. Somit stellten sich die danach vom Kläger zu erbringenden Disponententätigkeiten als solche auf einfachem Niveau dar. Im Hinblick auf die eingesetzten Vertragsspeditionen stünden nicht nur diese selbst fest, sondern seien auch sämtliche Preise und Konditionen vorverhandelt. Die Eingabe der Touren ins EDV-System der Beklagten erfolge mit Hilfe von “N”, wobei “N” für jeden Kunden einen Rahmentourenplan vorgebe. Über Retourenrückführungen oder Warenumlagerungen von einem Markt zu einem anderen Markt entschieden die Markt- und die Fuhrparkleitung, nicht jedoch der Kläger. Die vom Kläger als “schwierige Versandaufgaben” aufgeführten Tätigkeiten seien nicht komplex, sondern stellten ganz normale Tätigkeiten eines Disponenten dar. Soweit es Verspätungen gebe, leite der Kläger diese lediglich an eine Hotline weiter, über die dann die betroffenen Märkte informiert würden. Auch zur Vorgehensweise bei der Klärung des Verbleibs verschwundener Europaletten gebe es detaillierte Regelungen bei der Beklagten. Die vom Kläger aufgeführten Touren in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 20.08.2014 enthielten lediglich Standardvorgänge.

Tätigkeiten in Kommissionierung nehme der Kläger nicht wahr. Vielmehr erfolge die Kommissionierung durch die EDV des Lagerverwaltungssystems. Die vom Kläger in der Kommissionierung beschriebenen Aufgaben seien die eines Schichtleiters im Lager, jedoch nicht die Aufgaben des Klägers. Die Festlegung, wann welcher Markt kommissioniert werde, erfolge durch die Reihenvergeber im Lager, nicht jedoch durch den Kläger. Weisungsbefugnisse des Klägers gegenüber Lagermitarbeitern bestünden ebenfalls nicht.

Die Fahrer der LKW würden der Früh- und Spätschicht ohne Zutun des Klägers automatisch zugeteilt. Selbst wenn der Kläger im Einzelfall auf Wunsch von Fahrern anderweitige Regelungen treffe, stelle sich dies nicht als komplex dar. Die “Verwaltung des Fuhrparks” sei dem konkreten LKW-Einsatz übergeordnet und entspräche damit nicht der normalen Disponententätigkeit.

Soweit der Kläger Werkstatttermine für die Fahrzeuge abstimme, so erfolge dies nach allgemeinen Standards und ohne eigene Entscheidungsbefugnis des Klägers. So würden Wartungen und Reparaturen von festgelegten Spezialfirmen durchgeführt, wobei Preise und Konditionen von der Fuhrparkverwaltung verhandelt und festgelegt seien. Auch wenn ein Fahrzeug liegen bleibe, gebe das System vor, welche Firma dort einzusetzen sei. Über die weitere Vorgehensweise entscheide der Monteur vor Ort.

Soweit sich der Kläger auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kundenhotline- Applikation beziehe, so handele es sich hierbei um einfachste und schematische Aufgaben ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Gleiches gelte für die vom Kläger angeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Personaleinsatzplanungsdatei (PEP). So gebe PEP die Einsatz- und Beginnzeiten der Fahrer vor. Eine abweichende Einteilung der Fahrer erfolge nur ausnahmsweise in Absprache mit dem Fuhrparkleiter.

Mit Urteil vom 20.05.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Antrag zu 4) sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe V GRA ergebe sich nicht aus der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels Ziffer 8.1. “Disponieren und Verwalten eines Fuhrparks mit mehr als 10 LKW”, da pro Schicht zwei Disponenten eingesetzt seien und die Beklagte lediglich über 14 Fahrzeuge verfüge. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger zeitweise alleine in der Nachtschicht tätig ist. Auch liege ein “Verwalten” nicht vor. Der Vortrag des Klägers erfülle lediglich das Merkmal “Disponieren”, da er keine weitergehenden Entscheidungen, zum Beispiel über die Anschaffung von LKW oder den Abschluss von Verträgen mit anderen Firmen treffe. Die LKW anderer Speditionen seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger diese nicht verwalte. Der Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus der Erfüllung des Oberbegriffs der Beschäftigungsgruppe V GRA. Es sei schon kein hinreichender Vortrag des Klägers in Abgrenzung zum Oberbegriff der Gehaltsgruppe IV erfolgt. Insbesondere ergebe sich nicht, dass der Kläger über 50 % seiner Arbeitszeit selbständige Tätigkeiten erbringe. Auch die Angabe des Klägers, dass die von ihm genannten Tätigkeiten zeitanteilig 70 % der gesamten Tätigkeit ausmachten, reiche nicht aus, da dem Kläger durch “N” der eingeschlagene Weg vorgegeben sei, ohne dass ein weitergehender Entscheidungsspielraum bestehe. Die Klageanträge zu 1) bis 3) seien zum Teil unzulässig, da sie bezüglich der eingeklagten Zuschläge nicht hinreichend bestimmt seien und im Übrigen unbegründet, da ein Anspruch auf Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe V nicht bestehe.

Gegen das am 21.07.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.08.2015 eingelegte und am 03.09.2015 begründete Berufung des Klägers, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz ergänzend wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei davon auszugehen, dass der Kläger einen Fuhrpark mit mehr als 10 LKW disponiere und verwalte. Es werde nicht dem Tarifvertrag gerecht, die Zahl der LKW durch die Zahl der Disponenten zu teilen und damit die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels in Ziffer 8.1. der Gehaltsgruppe V GRA zu verneinen. Das Arbeitsgericht übersteigere die Anforderungen an den Begriff des “Verwaltens”, indem es die Entscheidungsbefugnisse eines Eigentümers fordere. Aufgrund der geschilderten vielseitigen Aufgaben des Klägers disponiere und überwache der Kläger nicht nur den Fahrzeugeinsatz, sondern nehme viele andere Aufgaben wahr, die eher in den Bereich des Lagers hinein spielten oder andererseits Verwaltungstätigkeiten umfassten, so beispielsweise den Einsatz des Personals oder die Angaben gegenüber dem Bundesamt. Durch die Zusammenstellung von Touren und die Festlegung der Prioritäten machte der Kläger gleichzeitig Vorgaben für die folgende Sachbearbeitung.

Dass der Kläger auch die Kommissionierung steuere und überwache, belege die Email des Disponenten B vom 03.12.2015 sowie der darauf folgende Emailverkehr, in dem den Disponenten vorgeworfen wurde, sie hätten bestimmte Waren alternativ für den Folgetag kommissionieren müssen. Auch teile der Kläger die Fahrer je nach Rücklauf aus der Spätschicht früher oder später ein. Allerdings seien die Abläufe bei der Personaleinsatzplanung nach Geltendmachung des Höhergruppierungsbegehrens des Klägers geändert worden, so dass der Kläger nunmehr nur noch nach Rücksprache und Rückversicherung beim Fuhrparkleiter entsprechende Regelungen treffen dürfe. Dass der Kläger mehr als 100 Touren täglich disponiere, zeigten die von ihm im Zeitraum 19.10.2015 bis 30.10.2015 disponierten Touren (Blatt 335 der Akte). Auch spreche der Kläger in Einzelfällen Preise mit Speditionen ab, so beispielsweise bei der Nachorderung von Frachtkapazitäten, wobei beispielhaft auf den Auftrag an die Spedition X1 am 08.12.2015 sowie die “Retoure 0021 L” Bezug genommen werde. Auch seien die Disponenten zuständig für das Streuen des Geländes bei Glätte. Bei der Bearbeitung der GPS-Fehlermeldungen handele es sich nicht um eine Standardaufgabe eines Disponenten. Dass der Kläger eine Anweisungsbefugnis gegenüber Sachbearbeitern, Verladern und Fahrern habe, habe der Betriebsleiter Herr S selbst gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn M bestätigt. Für die Berichte an das Bundesamt für Güterverkehr benötige der Kläger jedes Mal drei Stunden, da diese nicht automatisiert erfolgten und der Kläger sich Daten bei verschiedenen Stellen besorgen müsse.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 20.05.2015 – 3 Ca 1304/14 – teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.265,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.05.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.308,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.09.2014 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.135,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.02.2015 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.02.2015 Vergütungen nach der Gehaltsgruppe V, viertes Tätigkeitsjahr, des Gehaltsrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass die Kommissionierung nicht durch den Kläger erfolge. Dies belege auch nicht der vom Kläger vorgelegte Email-Verkehr. Der Kläger habe keine Personalhoheit über die Fahrer. Da der Kläger in der Schicht meist nicht allein sei, disponiere er in der Regel deutlich unter 50 LKW pro Schicht. Auch in Einzelfällen könne der Kläger nicht selbstständig Preise verhandeln. Bei der Disposition einer Sondertour seien dem Disponenten die Vertragspartner vorgegeben und die Preise müssten von der Führungskraft des Klägers genehmigt werden. Auch der Streudienst sei gelistet, er müsse nur – ggfs. durch die Disponenten – aktiviert werden. Bei den Meldungen an das Bundesamt für Güterverkehr handele es sich um Bagatellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gegen das am 21.07.2015 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe V GRA zusteht, weil seine Tätigkeit die Voraussetzungen dieser Gehaltsgruppe nicht erfüllt.

1. Der von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 4) erhobene Feststellungsantrag stellt eine Eingruppierungsfeststellungsklage dar.

a) Diese ist nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich und begegnet kein prozessrechtlichen Bedenken (vgl. BAG vom 21.03.2012 – 4 AZR 374/10 – […]; BAG vom 17.11.2010 – 4 AZR 199/09 – NZA-RR 2011, 304 [BAG 17.11.2010 – 4 AZR 188/09] ; LAG E vom 13.01.2011 – 11 Sa 988/09 – […]). Der Antrag ist auch insoweit zulässig, dass sich der Feststellungsantrag auf die Zeit seit dem 01.02.2015 bezieht. Eine Anpassung der Zahlungsansprüche während des Eingruppierungsrechtsstreits ist zwar möglich, aber nicht notwendig (vgl. Hamacher, Antragslexikon, 2. Auflage, S. 91).

b) Der Feststellungsantrag zu 4) ist jedoch unbegründet.

aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifbindung das allgemeinverbindliche Gehaltsrahmenabkommen vom 14.03.1980 (GRA) sowie das Gehaltsabkommen vom 17.06.2013 Anwendung. Das GRA enthält, soweit für diesen Rechtsstreit von Bedeutung, folgende Regelungen:

§ 2

Grundsätze zur Einstufung

– 1. Für die Einstufung der Angestellten nach diesem Gehaltsgruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommissionen, diese so zu formulieren, dass die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachste bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.

– 2. Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.

3. (…)

§ 3

Gruppenplan für Angestelltentätigkeiten

Funktionsschlüssel

(…)

8.1 Fuhrparkdisposition

(…)

Gehaltsgruppen

(…)

Gehaltsgruppe IV

Selbständiges Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, die Kenntnisse und Berufserfahrung erfordern, wie sie durch mehrjährige einschlägige Tätigkeit nach erfolgter kaufmännischer Ausbildung erlangt werden.

Diese Kenntnisse und Berufserfahrungen können auch durch eine andere gleichwertige Ausbildung und entsprechende mehrjährige praktische Tätigkeit erworben worden sein.

Beispiele:

(…)

8.1 Disponieren und Überwachen des Fahrzeugeinsatzes bis zu 10 LKW

oder 13 Kfz.

(…)

Gehaltsgruppe V

Selbständiges und verantwortliches Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen erfordern sowie eine Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeiten voraussetzen.

Beispiele:

(…)

8.1 Disponieren und Verwalten eines Fuhrparks mit mehr als 10 LKW oder

13 Kfz.

(…)

bb) Aus den genannten tarifvertraglichen Vorschriften ergibt sich Folgendes:

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GRA ist für die tarifliche Wertung die vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffen) und Beispielen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 GRA sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgeblich. Die Tätigkeitsbeispiele haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz1 GRA lediglich ergänzenden Charakter. Ihnen kommt nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie einmal in einer Gehaltsgruppe erscheinen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien für die Beispielstätigkeit annehmen, dass sie die allgemeinen Merkmale erfüllt. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Merkmale muss erst dann wieder zurückgegriffen werden, wenn die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird. Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Gehaltsgruppe, kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten Gehaltsgruppe subsumiert werden (vgl. BAG vom 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG vom 20.06.1984 – 4 AZR 208/82 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG vom 21.10.1987 – 4 AZR 49/87 – AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; LAG E vom 13.01.2011 – 11 Sa 988/09 – […]).

Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, aus denen sich der Anspruch auf eine höhere Tarifvergütung ergeben soll, ist der klagende Arbeitnehmer (vgl. BAG vom 07.06.1990 – 6 AZR 423/88 – […]; LAG E vom 30.11.2015 – 14 Sa 818/15 – […]).

Der Kläger hatte somit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit entweder ein Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe V oder jedenfalls die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Oberbegriffs dieser Gehaltsgruppe erfüllt. Dies ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.

cc) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels gemäß Ziffer 8.1 unter § 3 Gehaltsgruppe V GRA nicht erfüllt.

(1) Das Tätigkeitsbeispiel Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe V erscheint nur einmal in dieser Gehaltsgruppe, so dass davon auszugehen ist, dass die Tarifvertragsparteien für diese Tätigkeit annehmen, dass sie die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe erfüllt.

Abzugrenzen ist dieses Tätigkeitsbeispiel von dem unter Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe IV genannten Tätigkeitsbeispiel. Das “Disponieren und Überwachen des Fahrzeugeinsatzes bis zu 10 LKW” haben die Tarifvertragsparteien der Gehaltsgruppe IV zugeordnet.

Im Gegensatz zu den Oberbegriffen bauen die Tätigkeitsbeispiele jedoch nicht aufeinander auf. Die Tarifvertragsparteien weisen in § 2 Ziffer 2 GRA darauf hin, dass die Tätigkeitsbeispiele ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet wurden und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Es sei eine Durchlässigkeit angestrebt worden und ausschlaggebend seien in erster Linie die Oberbegriffe.

(2) Das Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 zur Gehaltsgruppe V fordert das Disponieren und Verwalten eines Fuhrparks mit mehr als 10 LKW oder 13 Kfz.

(a) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers auf mehr als 10 LKW bezieht.

Bei der Ermittlung der Zahl der LKW i.S. des Tätigkeitsbeispiels in Ziffer 8.1 zur Gehaltsgruppe V sind die LKW anderer Spediteure nicht zu berücksichtigen, auch wenn der Kläger täglich unstreitig eine erhebliche Anzahl von Touren an Vertragsspeditionen vergibt. Wie der Vergleich mit dem Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe IV zeigt, hat sich die Tätigkeit nicht lediglich auf den “Fahrzeugeinsatz” zu beziehen, sondern auf den “Fuhrpark”. Unter Fuhrpark ist die “Gesamtheit der Gebrauchsfahrzeuge eines Unternehmens” zu verstehen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, 8. Auflage). Die Tätigkeit des Klägers bezieht sich bei der Vergabe von Touren an Vertragsspediteure jedoch nur auf den Einsatz der Fremdfahrzeuge bei der Abwicklung von Touren. Eine darüber hinaus auf den Fuhrpark der Vertragsspediteure selbst bezogene Tätigkeit liegt jedoch nicht vor. Aus der Bedeutung des Wortes “Fuhrpark” und der Abgrenzung zum Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe IV ergibt sich deshalb, dass für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe V ausschließlich eigene LKW der Beklagten einzubeziehen sind.

Die Tätigkeit des Klägers bezieht sich grundsätzlich auf alle 14 LKW der Beklagten, so dass diese bei der Zahl der LKW i.S.v. Ziffer 8.1 zur Gehaltsgruppe V zu berücksichtigen sind. Dem Kläger sind im Rahmen seiner Beschäftigung nicht lediglich ein Teil der LKW oder nur bestimmte LKW, sondern sämtliche LKW der Beklagten zugeordnet. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Kläger gemeinsam mit einem anderen Disponenten in einer Schicht tätig ist.

Für die Ermittlung der Zahl der LKW i.S. des Tätigkeitsbeispiels in Ziffer 8.1 ist auch nicht die Zahl der LKW der Beklagten durch die der bei der Beklagten insgesamt beschäftigten (sechs) Disponenten zu teilen. Für eine solche Berechnung bietet der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Insbesondere setzt das Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 nicht voraus, dass der Arbeitnehmer den Fuhrpark mit mehr als 10 LKW allein disponiert und verwaltet. Von daher steht es der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels nicht entgegen, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam einen Fuhrpark mit mehr als 10 LKW disponieren und verwalten.

(b) Weiter ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Kläger als Disponent im Rahmen seiner Tätigkeit “disponiert”, wobei sich das “Disponieren” sowohl im Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe IV, als auch im Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe V findet.

(c) Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass er den Fuhrpark im Sinne von Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe V auch “verwaltet”. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

(aa) Unter “Verwalten” wird im allgemeinen Sprachgebrauch “im Auftrag oder anstelle des eigentlichen Besitzers) betreuen, in seiner Obhut haben, in Ordnung halten” bzw. “verantwortlich leiten, führen” verstanden (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, 8. Auflage). Der Begriff des “Verwaltens” ist vom Begriff des “Überwachens” abzugrenzen, welcher sich im Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe IV findet. “Überwachen” bedeutet “beobachtend, kontrollierend für den richtigen Ablauf einer Sache sorgen; darauf achten, dass in einem bestimmten Bereich alles mit rechten Dingen zugeht” (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, 8. Auflage; LAG E vom 07.10.1992 – 2 (3) Sa 874/92 – […]). Im Gegensatz zum Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe V hat sich das “Überwachen” im Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe IV lediglich auf die “Fahrzeugeinsätze” und nicht auf den “Fuhrpark” zu beziehen.

Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien bei den Tätigkeitsbeispielen zu Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppen V und IV nicht ausschließlich auf die Zahl der betreuten Fahrzeuge abstellten, sondern die auszuübende Tätigkeit in den Tätigkeitsbeispielen eine unterschiedliche ist. Hieraus folgt, dass ein Disponent, der mehr als 10 Fahrzeuge disponiert, nicht unter das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe V fällt, wenn seine Tätigkeit die weiteren in dem Tätigkeitsbeispiel 8.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Erforderlich für das “Verwalten des Fuhrparks” sind damit auf die LKW selbst und nicht nur auf die Fahrzeugeinsätze bezogene administrative Tätigkeiten des Arbeitnehmers. Soweit sich Tätigkeiten ausschließlich auf die Durchführung von Touren beziehen, stellen sie keine Fuhrparkverwaltung dar. Auch rein tatsächliche Tätigkeiten an den LKW, z.B. Instandsetzungen, stellen keine “Verwaltung” dar.

Zwar muss “Verwaltung” nicht zwingend die Befugnis zur An- und Abschaffung von LKW beinhalten. Hierfür spricht auch das in der mündlichen Verhandlung diskutierte Beispiel des Hausverwalters, der im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeiten ebenfalls nicht befugt ist, die von ihm verwaltete Immobilie zu veräußern. Jedoch müssen die Verwaltungstätigkeiten gewisse Entscheidungsbefugnisse und -spielräume beinhalten und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; völlig untergeordnete Tätigkeiten stellen keine Verwaltung dar, selbst wenn sie sich auf die im Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 genannten Fahrzeuge beziehen.

(bb) Aus den von dem Kläger dargestellten Tätigkeiten ergibt sich nicht, dass der Kläger den Fuhrpark der Beklagten auch “verwaltet”.

So beziehen sich so gut wie alle geschilderten Tätigkeiten des Klägers auf die ordnungsgemäße Durchführung der Touren und damit der Fahrzeugeinsätze, nicht jedoch auf den Fuhrpark selbst. Dies gilt für die Durchführung der Disposition und Tourenplanung, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang “N” Vorgaben macht. Auch ist für die “Verwaltung” die streitige Überwachung und Steuerung der Kommissionierung durch den Kläger nicht von Bedeutung, da sich die insoweit behaupteten Tätigkeiten nicht auf den Fuhrpark beziehen. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten schwierigen Aufgaben im Versand. Soweit sich der Kläger darauf bezogen hat, dass er Fahrer selbstständig einteile, im Bezug auf Fuhrparksachbearbeiter, Mitarbeiter im Warenausgang sowie Verlader anweisungsbefugt sei und die Personaleinsatzplanungsdatei PEP pflege, stellt sich dies ebenfalls nicht als “Fuhrparkverwaltung” dar. Da zum “Fuhrpark” nur die Fahrzeuge der Beklagten zählen, kommt es nicht auf Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit den Fremdspediteuren und deren Fahrzeugen an. Auch die Eingabe von Touren ins EDV-System, die selbstständige Planung von Abholaufträgen, Retourenrückführungen sowie Umlagerungen von Ware beziehen sich nicht auf den Fuhrpark der Beklagten, sondern die Durchführung der Touren. Dies gilt ebenso für die die Kundenhotline-Applikation, die Bearbeitung von Nachbestellungen und der GPS-Fehler-Meldungen.

Ein unmittelbarer Bezug zu den LKW der Beklagten liegt lediglich vor, soweit der Kläger behauptet hat, er habe selbstständig Werkstatttermine für die Fahrzeuge der Beklagten abgestimmt und bei liegengebliebenen Fahrzeugen unter mehreren Handlungsmöglichkeiten eigenständig die richtige Vorgehensweise ausgewählt. Für ein “Verwalten” des Fuhrparks ist dies jedoch nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist, dass bei den genannten Tätigkeiten die gesamten Rahmenbedingungen, d. h. die Vertragspartner, die Preise und Konditionen bereits festgelegt waren. Wird bei derartigen Rahmenvorgaben ohne relevante eigene Handlungs- und Entscheidungsspielräume lediglich ein Werkstatttermin vereinbart bzw. ein Vertragsunternehmen zur Reparatur eines liegen gebliebenen LKW eingeschaltet, stellen sich diese Tätigkeiten als zu unbedeutend dar, als das man ein “Verwalten” annehmen könnte. Nicht jeder

Mitarbeiter, der Werkstatttermine vereinbart oder Regelungen bei einer Fahrzeugpanne trifft, “verwaltet” den Fuhrpark damit schon.

Soweit der Kläger das Auslesen der Fahrerkarten anführt, so ist schon fraglich, ob sich diese Tätigkeit auf den Fuhrpark oder nicht vielmehr auf die Fahrer bzw. die Fahrzeugeinsätze bezieht. Ordnet man das Auslesen der Fahrerkarte durch Einstecken in das Lesegerät allgemein dem Fuhrpark zu, so erfüllt diese Tätigkeit jedoch nicht die Voraussetzung des “Verwaltens”, da es sich hierbei um eine untergeordnete und rein mechanische Tätigkeit ohne Entscheidungsspielräume handelt.

Gleiches gilt auch für die vom Kläger erstellten Berichte über den Einsatz einzelner Sattelzugmaschinen für das Bundesamt für Güterverkehr. Nach dem Berufungsvorbringen des Klägers beziehen sich die Meldungen schwerpunktmäßig auf die Fahrzeugeinsätze, so dass schon fraglich ist, ob hierin eine “Verwaltung des Fuhrparks” liegt. Jedenfalls bestehen bei der Erstellung der Berichte keine erkennbaren eigenen Entscheidungsmöglichkeiten des Klägers. Die Erstellung einer Statistik über Fahrzeugeinsätze – selbst wenn sie zeitaufwendig sein sollte – reicht weder für sich gesehen, noch zusammen mit den weiteren vom Kläger angeführten Tätigkeiten aus, um von einer “Verwaltung des Fuhrparks” ausgehen zu können.

Da der Kläger somit nicht dargetan hat, dass er den Fuhrpark der Beklagten im Sinne des Tätigkeitsbeispiels in Ziffer 8.1 in § 3 Gehaltsgruppe V GRA “verwaltet”, vermag sich der Anspruch des Klägers auf Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe V nicht aus der Erfüllung des entsprechenden Tätigkeitsbeispiels in Ziffer 8.1 ergeben.

dd) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe V GRA ergibt sich auch nicht daraus, dass der Oberbegriff dieser Gehaltsgruppe erfüllt ist.

(1) Der Oberbegriff der Gehaltsgruppe V fordert “selbstständiges und verantwortliches Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen erfordern sowie eine Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsbereichen voraussetzen.” In Abgrenzung dazu fordert der Oberbegriff Gehaltsgruppe IV “selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, die Kenntnisse und Berufserfahrung erfordern, wie sie durch mehrjährige einschlägige Tätigkeit nach erfolgter kaufmännischer Ausbildung erlangt werden.”

Aus § 2 Ziffer 1 GRA ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien in den Oberbegriffen die Steigerung der Aufgabenschwierigkeit zum Ausdruck gebracht haben. Zum selbstständigen Ausführen kommt in der Gehaltsgruppe V das “verantwortliche” Ausführen von Tätigkeiten hinzu. Während die Gehaltsgruppe IV das Ausführen der Tätigkeiten nach “allgemeinen Anweisungen” reichen lässt, fordert die Gehaltsgruppe V das Ausführen von Tätigkeiten nach “allgemeinen Richtlinien”. Nach der Gehaltsgruppe IV müssen die Tätigkeiten die dort beschriebenen Kenntnisse und Berufserfahrungen erfordern, wohingegen die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe V “gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen” sowie eine “Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsbereichen” voraussetzen müssen.

Die Oberbegriffe der Gehaltsgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen. Beruft sich ein Arbeitnehmer also auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal erfordert, muss er in einem Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen. Dabei genügt es nicht, die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (vgl. BAG vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – ZTR 2015, 642). (vgl. BAG vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – a.a.O.)

(2) Das Vorbringen des Klägers lässt weder den zwingenden Schluss zu, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten den Oberbegriff der Gehaltsgruppe IV erfüllen, noch kann darauf geschlossen werden, dass die vom Kläger überwiegend ausgeübten Tätigkeiten der Gehaltsgruppe V zuzuordnen sind.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass er zu mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit selbstständige Tätigkeiten ausführt hat, wie es das Arbeitsgericht angenommen hat.

Jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten nicht nur selbstständig, sondern auch selbstständig und “verantwortlich” ausgeführt wurden. Dass sich seine überwiegend ausgeführten Tätigkeiten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung herausheben (vgl. auch Schaub-Treber, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Auflage, § 64, Rd-Nr. 57), ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sich der Kläger auf die Darstellung seiner eigenen Tätigkeit beschränkt.

Gleiches gilt für die im Oberbegriff der Gehaltsgruppe V geforderten “gründlichen Fachkenntnisse” und “umfangreichen einschlägigen Erfahrungen” sowie die “Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsbereichen” in Abgrenzung zu den Anforderungen der Gehaltsgruppe IV. “Gründlich” sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Natur. Es werden nähere Fachkenntnisse verlangt. Diese Kenntnisse müssen erforderlich sein, sie müssen also zur ordnungsgemäßen Erledigung der ausübenden Tätigkeiten benötigt werden (vgl. Schaub-Treber, a.a.O., Rd-Nr. 53). Im Gegensatz hierzu fordert die Gehaltsgruppe IV, dass die Tätigkeiten Kenntnisse und Berufungserfahrung erfordern, wie sie durch mehrjährige einschlägige Tätigkeit nach erfolgter kaufmännischer Ausbildung erlangt werden.

Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen der Gehaltsgruppe IV erfordern. Ebenso fehlt ein näheres Vorbringen des Klägers bezogen auf die Merkmale der Gehaltsgruppe V, das einen wertenden Vergleich mit den Merkmalen der Gehaltsgruppe IV ermöglicht. Inwiefern die ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten die in der Gehaltsgruppe V aufgeführten Kenntnisse, Erfahrungen und Übersichten erfordern, hat der Kläger nicht dargetan.

Da der Kläger im Hinblick auf die aufeinander aufbauenden Oberbegriffe nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihm überwiegend ausgeführten Tätigkeiten die Anforderungen der Gehaltsgruppe V erfüllen, ist das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eingruppierungsfeststellungsklage unbegründet ist und somit abzuweisen war.

2. Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Zahlungsanträge zu 1) bis 3) wendet, ist die Berufung ebenfalls nicht begründet. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger weder hinreichend dargelegt, dass die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit das Tätigkeitsbeispiel in Ziffer 8.1 der Gehaltsgruppe V erfüllt, noch dass die Voraussetzungen des Oberbegriffs dieser Gehaltsgruppe vorliegen. Von daher scheidet ein Anspruch des Klägers auf Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe V für die Zeit von Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG.

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