Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 12.05.2016 – 17 Sa 1697/15

Juni 19, 2020

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 12.05.2016 – 17 Sa 1697/15

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.10.2015 – 3 Ca 2389/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und die Beendigung ihrer Vertragsverhältnisse auf Grund ihrer Befristung.

Die 1962 geborene, verheiratete, gegenüber vier Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 15.08.2009 bei der Beklagten als Musikschullehrerin gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2000,00 € tätig.

Die Beklagte betreibt eine Musikschule mit 145 festangestellten und 113 auf Honorarbasis tätigen Lehrkräften.

Dem Vertragsverhältnis der Parteien liegen Honorarverträge vom 01.12.2014 (Bl. 10, 11 d. A.) und vom 10.02.2015 (Bl. 8, 9 d. A.) zugrunde.

In § 1 des Vertrages vom 01.12.2014 verpflichtete sich die Klägerin, an der Musikschule E Musikunterricht im Fach Akkordeon im Umfang von bis zu zwei Stunden zu erteilen. Das Vertragsverhältnis war befristet für die Zeit vom 07.01.2015 – 22.12.2015.

Nach § 1 des Honorarvertrags vom 10.02.2015 verpflichtete sich die Klägerin, Musikunterricht im Fach JEKI 1.Jahr, Akkordeon, JEKI-Ensemble an der Musikschule E in einem Umfang von bis zu 20,67 Wochenstunden zu erteilen. Dieses Vertragsverhältnis war befristet für die Zeit vom 10.02.2015 bis zum 26.06.2015.

§ 2 der Honorarverträge lautet jeweils wie folgt:

§ 2

Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit

Die Unterrichtszeiten werden einvernehmlich geregelt.

Grundlage für den Unterricht sind die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen. Im Übrigen ist der/die Auftragnehmerin in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichtes frei.

Der Unterricht wird in den Räumen der Musikschule erteilt.

Der/Die Auftragnehmer/in hat Schülervorspiele durchzuführen, insbesondere diese durch Proben vorzubereiten und dabei anwesend zu sein.

Er/Sie wird die übernommene Lehrtätigkeit persönlich ausüben.

§ 3 Ab.2 der Verträge enthält jeweils folgende Regelung:

Im Krankheitsfall wird das Honorar nicht fortbezahlt. Es besteht kein Urlaubsanspruch. Der/Die Auftragnehmer/in wird die auf das Honorar entfallende Einkommensteuer selbst abführen und für Krankenversicherung und Altersversorgung selbst Sorge tragen. Soweit der/die Auftragnehmer/in in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig ist, hat er/sie seinen Beitragsanteil selbst abzuführen.

In § 4 der Verträge verpflichtete sich die Klägerin, Erkrankungen und sonstige Verhinderungen unverzüglich der Geschäftsstelle der Musikschule anzuzeigen. Ausgefallene Stunden konnten in Absprache mit der Schulleitung nachgeholt werden.

§ 5 Abs.1 der Verträge lautet wie folgt:

Durch diesen Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Der/Die Auftragnehmer/in ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Person. Die Tätigkeit ist nebenberuflich.

JEKI ist ein Programm, das Grundschulkinder für Musik begeistern möchte. Die Kinder machen Erfahrungen mit Klang, Rhythmus, Stimme und Bewegung und sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen von “Jedem Kind ein Instrument” in der Grundschule ein Musikinstrument ihrer Wahl zu erlernen. Die Beteiligung ist im ersten Grundschuljahr Pflicht. Nach dem Programm erhalten die Kinder Unterricht, der von Musikschul- und Grundschullehrkräften in einem “Tandem” gestaltet wird. Die Kinder sollen spielerisch in die Musik eingeführt werden.

Die für den JEKI-Unterricht zur Verfügung gestellten Instrumente werden durch einen sogenannten “Kistenplan” bestimmt. Daraus ergibt sich, welche Instrumente welcher Gruppe in welchem Zeitraum zur Verfügung stehen.

Die Klägerin veranstaltete Schülervorspiele, für die ihr von der Beklagten keine zeitlichen Vorgaben erteilt wurden.

An der Musikschule finden Konferenzen statt, an denen Honorarkräfte freiwillig teilnehmen. Das war der Klägerin z.B. aus einer E-Mail vom 25.02.2015 (Bl. 33 d.A.) bekannt. Die Beklagte verpflichtete sich in § 3 Abs. 2 des Honorarvertrags vom 01.12.2014 (Bl.10 d.A.), u.a. für die zu vereinbarende Teilnahme an Konferenzen einen Pauschalbetrag von 75,00 € jährlich zu zahlen.

Es werden Musikschultage für alle Kinder, auch die JEKI-Kinder veranstaltet. Die Klägerin nahm an dem Musikschultag 2015 teil und erhielt am 06.07.2015 ein Honorar von 34,80 Euro.

Dem Akkordeonunterricht der Klägerin liegt nach § 2 Abs. 2 der Honorarverträge vom 01.12.2014 und 10.02.2015 der Lehrplan Akkordeon (Bl. 36 – 67 d. A.) zugrunde.

Mit ihrer am 17.06.2015 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, sowie die Feststellung, dass es nicht auf Grund der Befristungsabreden vom 01.12.2014 und 10.02.2015 sein Ende findet. Darüber hinaus hat sie ihre unveränderte Weiterbeschäftigung begehrt.

Die Beklagte bot ihr am 12.08.2015 und 01.12.2015 neue Honorarverträge an. Die Klägerin erklärte ihre Annahme mit dem Vorbehalt, dass nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Wegen der Vorbehaltsvereinbarungen im Einzelnen wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.05.2016 vorgelegten Kopien der Vereinbarungen vom 14.08.2015 (Bl. 211 d. A.) und vom 01.12.2015 (Bl. 210 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten mit der Folge, dass die Befristungsvereinbarungen unwirksam seien. Unter Verweisung auf das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 27.05.2013 (L 8 R 148/12) hat sie behauptet:

Sie sei als Musikschullehrerin in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen und habe hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht der Beklagten unterlegen.

Entgegen der vertraglichen Vereinbarung sei eine einvernehmliche Regelung der Unterrichtszeiten nicht möglich gewesen, da sie sich in den Unterrichtsplan der jeweiligen Schule habe einfügen müssen. Auch Ort und Dauer der jeweiligen Unterrichtseinheit seien von der jeweiligen Grundschule vorgegeben gewesen.

Sie habe Unterrichtszeiten nicht verlegen oder nachholen können, da die Unterrichts- und Raumpläne der jeweiligen Schule dies nicht zugelassen hätten.

Die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen stellten konkrete Unterrichtspläne mit vorgegebenen Lernzielen und Unterrichtsinhalten dar. Auch für ihre Tätigkeit im Rahmen von JEKI sei auf die Rahmenlehrpläne verwiesen worden.

Sie habe über die in der JEKI-Gruppe vorzustellenden Instrumente nicht frei entscheiden können. Es seien verschiedene Instrumentenkisten im Umlauf gewesen. Die Zuweisung an die jeweilige Schule sei in einem Kistenplan geregelt gewesen.

In einer Lehrerkonferenz zum JEKI-Programm am 22.08.2014 sei eine PowerPoint-Präsentation vorgelegt worden, wegen der Einzelheiten auf die Anlage K4 zum Schriftsatz vom 09.09.2015 verwiesen werde. Aus der Präsentation ergäben sich Arbeitsanweisungen.

Auf Grund ihres JEKI-Vertrages habe sie die Verpflichtung übernommen, Schülervorspiele ohne zusätzliches Entgelt durchzuführen. Dabei handle es sich um eine inhaltliche Leistungsbestimmung der Beklagten, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sei.

Sie habe keine Zeitsouveränität gehabt. Zu Beginn des neuen Schuljahres würden die Stundenpläne – erstellt von der jeweiligen Grundschule – der Musikschule mitgeteilt. Mitarbeiter der Musikschule hätten ihr dann ihre Einsatzzeiten eröffnet. Sie habe die Möglichkeit gehabt, eine Verhinderung anzuzeigen. Sie habe jedoch nicht die Möglichkeit gehabt, einen JEKI-Kurs auf einen anderen Tag oder auf eine andere Uhrzeit zu verlegen.

Sie sei verpflichtet gewesen, an Elternabenden teilzunehmen. Diese hätten im Bereich JEKI 1 zweimal pro Schuljahr und in den Folgeklassen einmal im Schuljahr stattgefunden. Sie sei an ca. zehn Schulen tätig gewesen und habe ungefähr drei bis fünf Klassen betreut.

Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem15.08.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 10.02.2015 nicht zum Ablauf des 26.06.2015 beendet worden ist, festzustellen, dass das zwischen den Parteien befindliche Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 01.12.2014 nicht zum Ablauf des 22.12.2015 beendet wird, die Beklagte zu verurteilen, sie über den 26.06.2015 hinaus zu ansonsten unveränderten Bedingungen mit 22,67 Unterrichtsstunden die Woche als Musikschullehrerin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin verneint und behauptet:

Wie vertraglich geregelt, seien die Arbeitszeiten einvernehmlich festgelegt worden.

Die Honorarverträge hätten nur Höchstgrenzen des zeitlichen Umfangs der vertraglichen Leistungen ausgewiesen. Daraus habe sich für die Klägerin die Möglichkeit ergeben, Unterrichtsstunden abzulehnen. Sie habe damit auch das wirtschaftliche Risiko getragen, da die Einsatzzeiten hätten schwanken können.

Im Rahmen des Projektes “Jedem Kind ein Instrument” sei ihr Einsatz nach Abstimmung erfolgt, wenn auch im Rahmen der Unterrichtsvorgaben der jeweiligen Grundschule.

Grundsätzlich habe die Klägerin ausgefallene Unterrichtzeiten nachholen können. Allerdings habe der Stundenplan der jeweiligen Grundschule dies regelmäßig ausgeschlossen.

Allein nach der Natur ihres Aufgabenbereiches habe sie sich die Musikschüler nicht aussuchen können und seien ihr Räume und Kurszeiten vorgegeben worden.

Ihre Teilnahme an Konferenzen und Schülervorspielen sei nicht verpflichtend gewesen. Im Übrigen sei das zeitliche Gewicht der Nebentätigkeiten unerheblich gewesen.

Sie sei hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts frei gewesen. Die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen seien sehr allgemein gehalten. Sie stellten keine Lehrstoffpläne dar, sondern enthielten Empfehlungen und Zielvorgaben sowie das Leitbild der Musikschulen. Tatsächlich hätten die Lehrpläne in der Unterrichtspraxis der Klägerin keine Rolle gespielt.

Sie sei nicht vergleichbar mit Lehrern an allgemeinbildenden Schulen. Der Unterricht an einer Musikschule stelle ein zusätzliches Bildungsangebot dar, das auf Grund des unterschiedlichen Interesses ein größeres Maß an Flexibilität erfordere. Es würden regelmäßig keine förmlichen Abschlüsse angestrebt.

Für eine freiberufliche Tätigkeit spreche weiter die Ausgestaltung der Honorarvereinbarungen in § 3 der Verträge.

Sie verwende für die festangestellten Lehrkräfte und die Honorarkräfte unterschiedliche Anwesenheitslisten.

Mit Urteil vom 29.10.2015 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt:

Nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters im Rahmen von Unterrichtstätigkeit sei die Klägerin nicht Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Der Umfang der klägerischen Tätigkeit sei vertraglich festgelegt worden. Die Verteilung der Dienstzeit auf einzelne Wochentage habe dem Einvernehmen unterlegen.

Sie sei auch nicht im Rahmen des JEKI-Unterrichts persönlich abhängig gewesen. Zwar sei die zeitliche Lage des Unterrichts von den Grundschulen vorgegeben gewesen. Diese Vorgaben seien jedoch mit der Klägerin bezüglich ihres konkreten Einsatzes abgestimmt worden. Eine Verlegung der Unterrichtszeiten habe nur im Hinblick auf die Vorgaben der jeweiligen Schule nicht erfolgen können.

Die Arbeitszeitsouveränität der Klägerin sei nicht durch Verpflichtungen zur Wahrnehmung von Nebentätigkeiten beeinträchtigt worden.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass in § 3 Abs.2 des Honorarvertrages vom 01.12.2014 eine pauschale Vergütung vereinbart worden sei. Mit E-Mail vom 25.02.2015 habe die Beklagte auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen.

Die Verpflichtung zur Durchführung von Schülervorspielen habe die Klägerin vertraglich übernommen. Im Übrigen fielen diese zeitlich nicht erheblich ins Gewicht.

Zu einer Erwartung der Beklagten oder gar zu einer Verpflichtung, an Elternabenden teilzunehmen, fehle es an einem konkreten Vortrag. Aus der PowerPoint-Präsentation ergebe sich keine derartige Verpflichtung.

Ohne nennenswerten Belang sei Tatsache, dass die Klägerin ihre Unterrichtsstunden in der Musikschule oder den Grundschulen habe abhalten müssen. Auch bei Abschluss eines Dienstvertrages mit einem freischaffenden Nachhilfe- oder Klavierlehrer müssten Ort und Zeit des Unterrichts festgelegt werden. Im pädagogischen Bereich sei es üblicherweise so, dass auch freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit in den zur Verfügung gestellten Räumen verrichteten müssten und deshalb an einen bestimmten Ort gebunden seien.

Die Klägerin sei inhaltlich nicht weisungsgebunden gewesen. Sie habe den Unterricht im Wesentlichen frei gestaltet. Die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen enthielten keine konkreten inhaltlichen Vorgaben.

Die Beklagte habe ihre Tätigkeit auch nicht mit dem “Kistenplan” gesteuert. Die Vorgaben beschränkten sich auf den Zeitraum, in dem ein bestimmtes Instrument unterrichtet worden sei. Es habe sich um eine organisatorische Vorgabe gehandelt.

Im Übrigen sei nicht deutlich geworden, welche Verbindlichkeit die PowerPoint-Präsentation gehabt habe. Selbst bei unterstellter Verbindlichkeit habe kein schwerwiegender Eingriff in ihre Freiheit der Unterrichtsgestaltung vorgelegen. Auch der Dienstverpflichtete unterliege der Notwendigkeit, zeitliche Absprachen einzuhalten und Änderungen anzugeben. Die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten obliege auch einem privaten Klavierlehrer. Er habe die Eltern über den Unterricht zu informieren. Regelungen zur Kennzeichnung der Instrumente seien dem organisatorischen Ablauf geschuldet, beeinflussten aber weniger die inhaltliche Ausgestaltung der klägerischen Tätigkeit.

Sie habe im Hinblick auf die Besonderheiten des JEKI-Unterrichts mit verschiedenen Einrichtungen kommunizieren müssen.

Für ihren dienstrechtlichen Status sei neutral, dass ihr die Schüler als Gruppe zugewiesen würden.

Die Gesamtwürdigung aller Umstände führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin erteile im Rahmen von JEKI 1 Zusatzunterricht und sei deshalb nicht mit einer Grundschullehrerin, sondern eher mit einer Dozentin an einer Volkshochschule vergleichbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 95 – 106 d. A. verwiesen.

Gegen das ihr am 12.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.11.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.02.2016 am 11.02.2016 eingehend begründet.

Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie keine Arbeitszeitsouveränität besessen. Auch bei angestellten Lehrkräften werde hinsichtlich des Unterrichtseinsatzes Einvernehmen im Sinne der Machbarkeit herbeigeführt. Sie habe keinen Unterricht verlegen und erst bei Überschreiten der vertraglich vereinbarten Obergrenze Stunden ablehnen können.

Im Rahmen des Akkordeonunterrichts an der Musikschule habe sie die Unterrichtstermine im Rahmen der Raumkapazitäten eigenständig festgelegt.

Es sei zutreffend, dass sie nicht angewiesen worden sei, an Konferenzen teilzunehmen. Ihr sei die Freiwilligkeit der Teilnahme klar gewesen. In den Konferenzen seien jedoch Aufgabenabläufe besprochen worden, die für alle Lehrkräfte gegolten hätten.

Sie habe mit ihren Klassen und Schülern, auch mit den JEKI-Kindern, regelmäßig am Musikschultag teilgenommen. Dieser stelle eine gemeinsame Aktion der Musikschule dar. Auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme sei sie nicht hingewiesen worden. Sie habe die Weisung erhalten, einem Teilnahmewunsch der JEKI-Klassen zu folgen. Tatsächlich habe sie immer teilgenommen.

Durch die Verpflichtung, Schülervorspiele durchzuführen, habe sie Vorgaben für ihre Tätigkeit erhalten. Sie habe wie angestellte Lehrkräfte der Musikschule die Schülervorspiele vorbereiten müssen. Allerdings seien ihre keine zeitlichen Vorgaben gemacht worden.

Ihre Tätigkeit im Rahmen des Programms “JEKI” sei der Tätigkeit einer Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule gleichzustellen. Das Programm habe allgemeine grundschulpädagogische Ziele. Sie habe sich mit diesen Zielen identifizieren müssen und sei verpflichtet gewesen, sie mit ihren Gruppen zu erreichen. Über die Zusammenarbeit mit einer Grundschullehrerin sei sie quasi zweifach in den Schulbetrieb eingegliedert gewesen. Sie sei in den betrieblichen Ablauf der Musikschule genauso eingebunden gewesen wie in den Schulalltag der jeweiligen Grundschule. Ihre Eingliederung habe auf Vorgaben der Musikschulleitung beruht.

Sie sei in ihrer Unterrichtsgestaltung nicht frei gewesen. Sie habe sich mit der jeweiligen Grundschullehrerin absprechen müssen. Dabei sei es quasi Weisungslage der Beklagten gewesen, den Unterricht einvernehmlich zu gestalten. Die Programmziele hätten sie in ihrer Gestaltungsfreiheit beschränkt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit eines Musikschullehrers, auch des angestellten Musikschullehrers weisungsarm sei.

Indiz für ihre Weisungsabhängigkeit sei die Zuweisung von Schülergruppen gewesen.

An Konferenzen der Grundschulen habe sie allerdings nicht teilgenommen. Sie habe aber auf Anfrage und Empfehlung des Organisationsteams der Beklagten Elternabende an den Grundschulen besucht.

Die Gesamtschau aller Faktoren spreche für ihre Arbeitnehmereigenschaft.

Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.10.2015 – 3 Ca 2389/15 – abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 10.02.2015 ein Arbeitsverhältnis besteht, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 10.02.2015 nicht zum Ablauf des 26.06.2015 und nicht mit Befristungsabrede vom 01.12.2014 mit Ablauf des 22.12.2015 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt ergänzend aus:

Die Klägerin habe die Übernahme von Unterricht ohne Angabe von Gründen ablehnen können, während angestellte Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort verpflichtet werden könnten. Der Unterschied in der Weisungslage zeige sich sichtbar im Konfliktfall.

Der JEKI-Unterricht werde durch die zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten der Schule geprägt.

Die Klägerin habe nicht am Musikschultag teilnehmen müssen. Zwar seien auch die JEKI-Kinder eingeladen. Die Mitwirkung der Klägerin sei jedoch freiwillig gewesen. Hätte sie eine Teilnahme abgelehnt, hätte sie die Klasse entweder durch andere Musikschulkräfte oder durch Lehrkräfte der Grundschule betreuen lassen. Möglicherweise hätte eine Klasse auch nicht teilnehmen können. Bei der Klägerin habe es eine solche Entscheidungssituation nie gegeben. Allerdings hätten andere Honorarkräfte die Teilnahme am Musikschultag abgelehnt mit der Folge, dass sie eine andere Lösung gefunden habe.

Das Organisationsteam, das die Klägerin gebeten habe, Elternabende im Rahmen des JEKI-Programms zu besuchen, sei nicht Teil der übergeordneten Hierarchie und habe keine Befugnis, Weisungen zu erteilen. Im Übrigen sei lediglich angefragt worden, ob die Klägerin teilnehmen werde, und seien nur Anregungen gegeben worden. Hätte sie nicht teilnehmen wollen, wäre überlegt worden, einen anderen Vertreter der Musikschule zu entsenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die gem. §§ 8 Abs.2, 64 Abs.1, 64 Abs.2 c, 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.10.2015 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.

I. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.

Das zwischen den Parteien auf Grund des Honorarvertrags vom 01.12.2014 bestehende Vertragsverhältnis hat mit dem 22.12.2015 und das auf Grund des Vertrags vom 10.02.2015 bestehende Vertragsverhältnis mit dem 26.06.2015 sein Ende gefunden.

Die Befristungsabreden in § 1 des jeweiligen Honorarvertrags verstoßen nicht gegen § 14 Abs.1 Satz 1, Satz 2, Abs.2 TzBfG.

Ein Dienstverhältnis endet gemäß § 620 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne dass es einer Rechtfertigung der Befristung bedarf. Dienstverträge über freie Mitarbeit können uneingeschränkt befristet abgeschlossen werden (ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 3 TzBfG Rdnr. 2).

Die Klägerin war nicht Arbeitsnehmerin der Beklagten sondern ist mit ihr ein freies Dienstverhältnis eingegangen. Ob sie im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG war, kann dahinstehen, da das TzBfG schon nach seinem Wortlaut auf arbeitnehmerähnlichen Personen nicht anwendbar ist.

Eine Person ist als Arbeitnehmer tätig, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbständige, fremdbestimmte Arbeit leistet. Ausgangspunkt zur Statusbestimmung ist § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach ist derjenige selbständig, der im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Abzustellen ist also darauf, ob nach Art, Ort und Zeit eine Weisungsunterworfenheit besteht. Es kommt auf die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten an. Für die Abgrenzung sind in erster Linie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (BAG 21.07.2015 – 9 AZR 484/14 – Rdnr. 20; 15.02.2012 – 10 AZR 301/10 – Rdnr. 14, ZTR 2012, 400 [BAG 15.02.2012 – 10 AZR 301/10] ; 09.03.2005 – 5 AZR 493/04 – Rdnr. 12, ZTR 2005, 650 [BAG 09.03.2005 – 5 AZR 493/04] ). Der objektive Geschäftsinhalt ist der ausdrücklichen Vereinbarungen und der praktischen Vertragsdurchführung zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich (BAG 21.07.2015, a.a.O., Rdnr. 20).

Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (BAG 15.02.2012, a.a.O., Rdnr. 14; 20.01.2010 – 5 AZR 106/09 – Rdnr. 18, 19, ZTR 2010, 424; 09.03.2005, a.a.O., Rdnr. 13; 09.07.2003 – 5 AZR 595/02 – Rdnr. 30, NZA-RR 2004, 9 [BAG 09.07.2003 – 5 AZR 595/02] ).

Je genauer die Vertragspflichten vereinbart werden, desto eher ist ein freies Mitarbeiterverhältnis anzunehmen.

Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, war im Fall der Klägerin der für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit nicht gegeben.

1. Mit Vertrag vom 01.12.2014 hat sie sich verpflichtet, Musikunterricht im Fach Akkordeon an der Musikschule der Beklagten zu erteilen.

a. Diese Tätigkeit ist nicht typischerweise in einem Arbeitsverhältnis zu erbringen, sondern kann ebenso in einem freien Mitarbeiterverhältnis geleistet werden.

b. Der Umstand, dass die Beklagte in der Gesamtschau beider Vertragsverhältnisse die wesentliche Auftraggeberin der Klägerin war, dass sie ihren Lebensunterhalt jedenfalls schwerpunktmäßig aus den bei ihr erzielten Einkünften bestritten hat, begründet noch keine persönliche, sondern eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft so wenig rechtfertigt wie das Fehlen eines unternehmerischen Auftritts auf dem Markt der Anbieter von Musikunterricht.

c. Die Parteien haben den Vertrag so gestaltet, dass arbeitgebertypische Weisungen hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit, § 106 Satz 1 GewO, ausgeschlossen waren.

aa. Sie haben ausdrücklich einen Honorarvertrag geschlossen.

In § 5 Abs.1 Satz 1 des Vertrags haben sie vereinbart, dass sie kein Arbeitsverhältnis eingehen.

bb. Nach § 2 Abs.1 bedurften die Unterrichtzeiten einer einvernehmlichen Regelung. Die Beklagte war nicht befugt, den Zeitpunkt der Tätigkeit einseitig durch Weisungen festzulegen.

In § 2 Abs.3 wurde der Ort der Arbeitsleistung arbeitsvertraglich festgelegt. Der Unterricht war in den Räumen der Musikschule zu leisten.

Auch den Inhalt der Dienstleistung haben die Parteien vertraglich festgelegt, so dass kein Raum für Direktionsrechte der Beklagten blieb. Die Klägerin hat zum einen den Musikunterricht in dem Fach Akkordeon, zum anderen die Durchführung von Schülervorspielen übernommen, § 1, 2 Abs.3 des Honorarvertrags.

cc. Ihre Verpflichtung zur Leistung in Person ist für das Arbeitsverhältnis typisch. § 613 BGB gilt jedoch auch für das Dienstverhältnis. Im Zweifel hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste persönlich zu erbringen.

dd. Auch die Vereinbarung in § 4 des Vertrages spricht für ein freies Mitarbeiterverhältnis. Die Anzeigepflicht bei Verhinderung ist zur Bestimmung des Charakters des Vertragsverhältnisses als Dienst- oder Arbeitsverhältnis wenig aussagekräftig. Im freien Mitarbeiterverhältnis folgt die Anzeigepflicht im Verhinderungsfall aus § 241 Abs.2 BGB. Ist ein Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, hat er dies dem Arbeitgeber nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 5 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz anzuzeigen.

Anders als im Arbeitsverhältnis erhielt die Klägerin nach § 3 Abs.1 des Vertrages eine Vergütung nur für geleistete Stunden. Deshalb wurde ihr in § 4 Abs.2 des Vertrags das Recht eingeräumt, ausgefallene Stunden mit Zustimmung der Schulleitung nachzuholen. Der Arbeitnehmer ist dagegen im Falle seiner Verhinderung nicht verpflichtet, auch nicht berechtigt, die ausgefallenen Stunden nachzuleisten. Es handelt sich bei der Arbeitsleistung um eine absolute Fixschuld (ErfK/Preis a. a. O. § 615 BGB Rnr. 4). Je nach Art des Verhinderungsgrundes bleibt sein Vergütungsanspruch erhalten, zum Beispiel nach §§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, 615, 616 BGB.

ee. Anders als bei einem Arbeitnehmer und einer arbeitnehmerähnlichen Person, § 2 Bundesurlaubsgesetz, hat die Klägerin nach der vertraglichen Regelung in § 3 Abs.3 des Vertrags keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung.

b. Die tatsächliche Vertragsdurchführung widerspricht der vertraglichen Vereinbarung eines Dienstverhältnisses nicht. Die Beklagte hat kein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht in Anspruch genommen. Die Klägerin vermochte die ihr obliegende Darlegungslast nicht zu erfüllen.

aa. Die Bindung an die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen ist als Grundlage des Unterrichts vertraglich vereinbart und eröffnet der Beklagten keinen Raum für Weisungen, nahm der Klägerin nicht die in § 2 Abs.2 Satz 2 des Vertrages geregelte Eigenverantwortung für die inhaltliche und methodische Unterrichtsgestaltung.

Nach der Präambel zum Lehrplan Akkordeon geben die Rahmenlehrpläne durch Formulierung von Lernzielen den Lehrkräften eine Orientierung, ohne die Freiheit der Methoden einzuschränken. Nach Nr. 4.1 sollen sie den Lehrer zu planvoller, eigenschöpferischer Arbeit anregen. Es bleibt die Freiheit in der Methode, der Auswahl und Aufteilung des Lehrstoffes, wobei für die Unterrichtgestaltung drei Ansätze aufgezeigt werden. Aus Nr. 4 des speziellen Teils des Lehrplans Akkordeon ergibt sich ebenfalls, dass dieser lediglich eine Orientierungshilfe sein will und keine einzelnen Unterrichtsschritte vorschreibt. Auch die Zielvorgaben der einzelnen Stufen sollen lediglich Anhaltspunkte sein, wobei im Einzelfall auch ein Unterricht ohne jedes formulierte Ziel als sinnvoll erachtet wird.

Anders als eine Lehrkraft an allgemeinbildenden Schulen ist die Klägerin nicht gehalten, zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Leistungsstände ihrer Schüler zu erreichen. Eine Leistungskontrolle im Sinne von Leistungs- und Zwischenprüfungen hatte sie nicht durchzuführen. Leistungskontrollen sind im Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen geregelt, der insoweit Empfehlungen enthält, deren verpflichtende Geltung für die Klägerin von keiner Partei behauptet wurde.

Die Durchführung von Schülervorspielen ist Vertragsgegenstand. Der Zeitpunkt der Schülervorspiele ist von der Beklagten nicht vorgegeben worden, wie zuletzt unstreitig wurde.

bb. Diese hat auch kein Weisungsrecht bezüglich von Nebenarbeiten in Anspruch genommen.

(1) Die Teilnahme am Musikschultag war zwar nicht Inhalt der vertraglich vereinbarten Dienstleistung. Dass sie auf einem Einvernehmen der Parteien beruhte, folgt schon daraus, dass die Klägerin eine gesonderte Vergütung für diesen Tag erhalten hat. Da sie ihre Teilnahme nie abgelehnt hat, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Ablehnung sanktioniert hätte. Es ist vielmehr entsprechend ihrem Vortrag, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, von der Freiwilligkeit der Teilnahme auszugehen. Im Übrigen war der Musikschultag nicht prägend für ihre Tätigkeit.

(2) Sie hat unstreitig gestellt, dass sie nicht an Konferenzen der Musikschule teilnehmen musste, insoweit keine Weisungen der Beklagten erhalten hat.

2. Mit Vertrag vom 10.02.2015 hat sie sich verpflichtet, im Fach JEKI 1.Jahr Musikunterricht in dem Fach Akkordeon zu erteilen und das JEKI-Ensemble an der Musikschule zu unterrichten.

a. Auch diese Tätigkeit ist nicht typischerweise in einem Arbeitsverhältnis zu erbringen.

b. Die Parteien haben auch diesen Vertrag so gestaltet, dass arbeitgebertypische Weisungen nach § 106 GewO ausgeschlossen waren.

Sie haben erneut einen Honorarvertrag geschlossen.

§ 5 Abs.1 Satz 1 ist wortgleich mit § 5 Abs.1 Satz 1 des Honorarvertrags vom 01.12.2014. Nach der vertraglichen Regelung sollte kein Arbeitsverhältnis begründet werden.

Nach § 2 Abs.1 des Vertrages bedurfte die Festlegung der Unterrichtszeiten des Einvernehmens, auch wenn die Zahl der zu leistenden Unterrichtsstunden nur mit einer Höchstgrenze festgelegt wurde.

In § 2 Abs.3 wurde der Ort der Arbeitsleistung festgelegt, wobei unstreitig tatsächlich die jeweilige Grundschule der Arbeitsort war.

Der Inhalt der Dienstleistung folgt aus §§ 1, 2 Abs.4 des Vertrags.

Auch die Vereinbarungen in §§ 4, 3 Abs.1, 2 Satz 1, Satz 2 des Vertrags sprechen – wie bereits dargestellt – für ein freies Mitarbeiterverhältnis. Die Verpflichtung in § 2 Abs. 5, die Dienstleistung persönlich zu erbringen, steht der Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht entgegen.

c. Auch hier widerspricht die tatsächliche Durchführung des Vertrags nicht der Vereinbarung eines Dienstverhältnisses.

aa. Die Tatsache, dass die Klägerin an einer allgemeinbildenden Schule eingesetzt war, führt nicht schon dazu, dass sie als Arbeitnehmerin zu betrachten ist.

(1) Sie war gerade nicht Angestellte des Landes Nordrhein-Westfalen, das sie als Grundschullehrerin beschäftigt hat. Ihr Einsatz in der Grundschule beruhte allein auf der Kooperation der Beklagten mit den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich, um das Förderungsprogramm JEKI durchzuführen. Die Klägerin wurde von ihr im Tandem mit einer Grundschullehrerin eingesetzt, die die allgemeinbildenden, insbesondere pädagogischen Aufgaben der Schule wahrgenommen hat, während die Klägerin als Fachkraft den musikpädagogischen Part erfüllt hat.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Teilnahme der Grundschüler am JEKI-Programm im ersten Jahr verpflichtend ist. Gleichwohl ist das Programm nicht Teil des an jeder Grundschule zwingend anzubietenden allgemeinbildenden Grundschulunterrichts, sondern ein Zusatzprogramm. Die Schüler sollen eine spielerische Einführung in die Musik erfahren, sollen viele Instrumente kennenlernen, um die Grundlage zu erhalten, ein sie interessierendes Instrument auszuwählen, es vertieft zu erlernen. Die Einbindung der Klägerin in dieses Programm zielt gerade nicht auf einen Schulabschluss, der durch staatliche Gesetze geregelt ist. Es soll kein definierter Bildungsstandard, es soll keine bestimmte Bildungsreife erreicht werden. Ziel ist allein, wie sich auch aus dem nachfolgende Programm JeKits ergibt, dass ein Einstieg in das gemeinsame Musizieren gefunden wird und jedes Kind Erfahrung mit Musik und ihren Ausdrucksformen sammeln kann.

Eine Bindung im Sinne von verpflichtenden, dem Weisungsrecht der Beklagten unterliegenden Vorgaben folgt auch nicht aus der vertraglich vereinbarten Geltung der Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, da sich diese gerade nicht auf das JEKI-Programm beziehen.

Die Ausrichtung an dessen allgemein formulierten Zielen führt ebenfalls nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit. In Kooperation mit der jeweiligen Grundschullehrerin ist die Klägerin frei, den Unterricht nach ihren Vorstellungen und den vor ihr für zielführend erachteten Methoden zu gestalten. Dass eine Kooperation der Absprache, des Konsenses bedarf, liegt in der Natur der Dienstleistungsaufgabe begründet, stellt aber noch keine persönliche Abhängigkeit her.

Die Klägerin nahm zwar im Rahmen des Programms auch an den erzieherischen Aufgaben der Grundschule teil. Sie hatte jedoch keine disziplinarischen Befugnisse, trug nicht die pädagogische Verantwortung für die Schüler, sondern stand als Fachkraft für das Erreichen des musikpädagogischen Ziels von JEKI ein.

Anders als eine Grundschullehrerin führte sie keinerlei Leistungskontrollen durch, bewertete nicht Erfolg oder Misserfolg der Teilnahme der Schüler an dem Programm.

Unerheblich ist, dass sie sich ihre Schüler nicht auswählen konnte, sondern die Gruppen von der jeweiligen Grundschule zusammengestellt wurden. Auch eine Lehrkraft an Volkshochschulen, an Weiterbildungsinstituten ist nicht frei, die Teilnehmergruppe zu bestimmen.

Eine Beschränkung der persönlichen Freiheit zur Unterrichtsgestaltung folgt desweiteren nicht aus dem “Kistenplan”. Es liegt in der Beschränkung der Ressourcen der Musikschule, dass nicht jederzeit an jeder Grundschule jedes Instrument zur Verfügung steht. Der Plan ist lediglich ein Organisationsinstrument, um die vorhandenen Instrumente angemessen zu verteilen.

Im Übrigen hat die Klägerin die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, sie hätte sich jenseits des “Kistenplanes” weitere Instrumente ausleihen können.

(2) Unstreitig hat diese ihre Unterrichtstätigkeit nicht zum Beispiel durch Unterrichtsbesuche oder Berichtspflichten kontrolliert. Die Leistungskontrolle ist jedoch ein Kennzeichen persönlicher Abhängigkeit.

(3) Die Beklagte hat der Klägerin im Rahmen des JEKI-Programms keine Nebenarbeiten zugewiesen.

(a) Auch die JEKI-Schüler haben nach dem Parteivorbringen an dem Musikschultag teilgenommen, sind von der Klägerin betreut worden. Ihr Einsatz beruhte jedoch – wie ausgeführt – auf einer gesonderten Vereinbarung, die zur Vergütungspflicht der Beklagten führte.

(b) Schülervorspiele waren auch im Rahmen des JEKI-Programms Vertragsgegenstand. Die Beklagte hat unstreitig keinen Einfluss auf die zeitliche Lage genommen.

(c) Die Teilnahme an Konferenzen der Musikschule beruhte auf Freiwilligkeit.

(d) An Konferenzen der jeweiligen Grundschule hat die Klägerin nicht teilgenommen.

(e) Ihre Teilnahme an Elternabenden der Grundschulen beruhte nicht auf Weisungen der Beklagten.

Nach ihrem Vortrag hat ihr das Organisationsteam der Musikschule empfohlen, die Elternabende zu besuchen, um den JEKI-Unterricht vorzustellen. Das Organisationsteam vertritt jedoch nicht die weisungsbefugte Leitung der Musikschule. Die Klägerin hätte der Empfehlung des Teams nicht Folge leisten müssen.

(4) Eine persönliche Abhängigkeit folgt auch nicht aus den zeitlichen Vorgaben der Beklagten. Diese hat der Klägerin keine Stundenplanung in der Erwartung ständiger Dienstbereitschaft vorgegeben.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Einsatzplanung regelmäßig in der Erwartung erfolgt, der Vertragspartner werde den Vorgaben folgen, seine Leistung entsprechend der Planung erbringen (BAG, 15.02.2012 – 10 AZR 301/10 – Rn.17, NZA 2012, 731 [BAG 15.02.2012 – 10 AZR 301/10] ). Einigkeit über die Stundenplanung schließt nicht in jeden Fall eine persönliche Abhängigkeit aus.

Die Planung der JEKI-Stunden erfolgte durch die jeweilige Grundschule, die diese in den allgemeinen Unterricht einpassen und sicherstellen musste, dass eine Grundschullehrkraft zur Verfügung stand, dass Räumlichkeiten frei waren. Auf diese Planungen hatte die Beklagte keinen Einfluss. Sie hatte im Rahmen der ihr gestellten Vorgaben Fachpersonal einzusetzen. Die Klägerin hat selbst vorgebracht, sie sei nach Eingang der Schulplanungen gefragt worden, welche Stunden sie wahrnehmen könne. Sie konnte die Stundenvorgaben zwar nicht zeitlich verändern, da sie weder ihrer noch der Planungsfreiheit der Beklagten unterlagen. Sie konnte jedoch sanktionslos Stunden ablehnen. Ihr Einsatz bedurfte des Einvernehmens selbst dann, wenn die vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit nicht überschritten wurde. Lehnte sie angefragte Stunden ab, wurde ihr ein zeitlicher Ersatz angeboten. Sie hat keinen Fall geschildert, in dem sie nach Ablehnung eines bestimmten Einsatzes angewiesen wurde, die Stunden gleichwohl zu leisten, oder mit Sanktionen bedroht wurde.

Dass die Beklagte auf der Basis des Stundenkontingents sowohl der angestellten Lehrer als auch der Honorarkräfte geplant hat, reicht allein nicht aus, um ein Weisungsrecht zu bejahen. Natürlich werden auch Honorarverträge im Rahmen eines Bedarfes abgeschlossen. Selbstverständlich sind freie Mitarbeiter verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Dienstzeit einzuhalten. Hier besteht lediglich die Besonderheit, dass im Vertrag nur eine Höchstdienstzeit vereinbart wurde. Tatsächlich hat die Beklagte – soweit nach dem Parteivorbringen ersichtlich – das Stundenkontingent unterhalb der Höchstgrenze nicht durch einseitige Einsatzplanung ausgeschöpft.

c. Die Gesamtschau aller den JEKI-Vertrag prägenden Faktoren zeigt zwar eine organisatorische Einbindung der Klägerin auf. Diese geht jedoch nicht über die Sachzwänge der Kooperation der Musikschule mit den Grundschulen im Rahmen des JEKI-Programms hinaus.

II. Der Klageantrag zu 1) ist als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs.2 ZPO zulässig, aber aus den dargestellten Gründen unbegründet.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 516 Abs.3, 97 Abs.1 ZPO.

Gründe im Sinne des § 72 Abs.2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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