LG Düsseldorf 13 O 317/20 – Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger war zunächst vorläufiger Sachwalter, später Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F (nachfolgend: Schuldnerin).
Die Schuldnerin beantragte bei dem Amtsgericht Düsseldorf am 27.03.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens.
Das Amtsgericht Düsseldorf bestellte den Kläger mit Beschluss vom selben Tag (Az. 500 IN 53/20) zum vorläufigen Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin.
Mit Schreiben vom 09.04.2020 informierte die Schuldnerin das Hauptzollamt Düsseldorf über den Eröffnungsantrag und übersandte als Anlage eine Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.03.2020.
LG Düsseldorf 13 O 317/20
Zwischen dem 15.04.2020 und dem 15.06.2020 leistete die Schuldnerin sodann für die Überführung von Waren in den europäischen Binnenmarkt an das Hauptzollamt Düsseldorf Zahlungen in Höhe von 14.931.917,61 EUR. Davon entfielen 12.829.683,11 EUR auf die von der Beklagten erhobene Einfuhrumsatzsteuer.
Mit Beschluss vom 01.07.2020 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an.
Den Kläger ernannte das Amtsgericht Düsseldorf zum Sachwalter.
Mit Schreiben vom 08.07.2020 erklärte der Kläger unter Verweis auf § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO die Anfechtung aller im Zeitraum 15.04.2020 bis 15.06.2020 geleisteten Zahlungen der Schuldnerin an das Hauptzollamt Düsseldorf und forderte deren Rückerstattung bis zum 29.07.2020.
LG Düsseldorf 13 O 317/20
Am 05.08.2020 zahlte das Hauptzollamt Düsseldorf den nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer entfallenden Betrag von insgesamt 2.102.234,50 EUR an die Schuldnerin zurück.
Eine weitergehende Rückzahlung in der Höhe der geleisteten Einfuhrumsatzsteuer lehnte das Hauptzollamt Düsseldorf ab.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten daraufhin am 10.08.2020 das Hauptzollamt Düsseldorf erneut erfolglos zur Zahlung bis zum 17.08.2018 auf.
Am 30.11.2020 hob das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin auf, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 07.10.2020 rechtskräftig geworden war.
Der Insolvenzplan sieht unter Ziffer C. IV. 2. vor, dass die bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängigen Rechtsstreitigkeiten über Insolvenzanfechtungsansprüche durch den Sachwalter weitergeführt werden. § 259 Abs. 3 InsO finde Anwendung.
Der Kläger meint, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Zahlungen in gemäß § 130 InsO anfechtbarer Weise erhalten. Die Anfechtung sei auch nicht aufgrund des COVInsAG ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.829.683,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.361,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Anfechtung stünde jedenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
LG Düsseldorf 13 O 317/20
Der Kläger sei im Falle der erfolgreichen Anfechtung zur Vorsteuerkorrektur verpflichtet und hätte dann einen etwaig vereinnahmten Betrag in derselben Höhe an die Finanzverwaltung zu zahlen.
Die Klageschrift wurde der Beklagten am 09.10.2020 zugestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist insbesondere auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 259 Abs. 3 InsO über das Vermögen der Schuldnerin prozessführungsbefugt, weil die Anfechtungsklage bereits während der Zeit des Insolvenzverfahrens rechtshängig geworden ist und der Insolvenzplan der Schuldnerin vom 07.10.2020 eine entsprechende Regelung enthält.
Demnach führt der Kläger die bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängigen Rechtsstreitigkeiten über Insolvenzanfechtungsansprüche (§ 129 ff. InsO) für Rechnung der Schuldnerin weiter. Die Klage ist am 09.10.2020 rechtshängig geworden, §§ 253, 261 ZPO.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 30.11.2020 aufgehoben.
II.
Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der von der Schuldnerin gezahlten Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 12.829.683,11 EUR gem. §§ 129, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 InsO zusteht und die Anfechtung auch nicht nach dem COVInsAG ausgeschlossen ist. Die Beklagte kann sich gegen einen etwaig bestehenden Anfechtungsanspruch auf Rückgewähr der im Anfechtungszeitraum durch die Schuldnerin geleisteten Einfuhrumsatzsteuerbeträge jedenfalls auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB berufen.
1.
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Die Beklagte kann sich auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung berufen. Die Geltendmachung des Anspruchs ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB treuwidrig. Wer etwas verlangt, was er sofort zurückgeben muss, handelt treuwidrig (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Die Geltendmachung eines Anspruches ist als missbräuchlich einzustufen, wenn der geforderte Leistungsgegenstand alsbald wieder zurückgegeben werden muss und kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, ihn zwischenzeitlich zu behalten. § 242 BGB ist als Innenschranke Teil des Rechtsinhalts bzw. eine der Rechtslage immanente Beschränkung (BeckOGK/Kähler, 1.8.2021, BGB § 242 Rn. 1358; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, BGB § 242 Rn. 83; Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) BGB § 242, Rn. 279).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Anfechtungsanspruch des Klägers auf Rückgewähr der von der Schuldnerin im Anfechtungszeitraum gezahlten Einfuhrumsatzsteuerbeträge gemäß § 15a Abs. 2 UStG die Berichtigung des erfolgten Vorsteuerabzugs zur Folge hat und es sich bei diesem Berichtigungsanspruch um eine Masseverbindlichkeit handelt. Die Ansprüche stehen sich auch im gleichen Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter gegenüber, da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Gemeinschaftssteuer handelt, für die sowohl die Beklagte als auch das Land Nordrhein-Westfalen die Ertragshoheit gemäß Art. 106 Abs. 3 GG haben.
a.
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Diese Möglichkeit hat die Schuldnerin hinsichtlich ihrer Einfuhrumsatzsteuerschuld genutzt. Gemäß § 15 Abs. 2 UStG ist bei einer Veränderung der für die ursprünglichen Vorsteuerabzüge maßgebenden Verhältnisse eine Berichtigung dieser Vorsteuerabzüge vorzunehmen.
Dieser Rechtsgedanke ist in § 17 Abs. 3 UStG weiter ausgestaltet, wonach der Unternehmer, dessen Einfuhrumsatzsteuer, die von ihm als Vorsteuer abgezogen worden ist, erstattet wurde, den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG materiell-rechtlich um einen gegenüber dem Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG eigenständigen Tatbestand (BFH, Urteil vom 8. 3. 2012 – V R 24/11).
In der Insolvenz ist für die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung maßgeblich, ob der die Steuer begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist; nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur solche Verbindlichkeiten, die durch eine – wie auch immer geartete – Verwaltungsmaßnahme begründet worden sind.
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Der Insolvenzverwalter muss durch seine Handlung oder in anderer Weise die Grundlagen der Verbindlichkeit geschaffen haben (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 55 Rn. 26). Diese sind durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (BFH, Urteil vom 29.03.2017 – XI R 5/16 -, juris). Da der Berichtigungsanspruch ein gegenüber dem Vorsteuerabzug eigenständiger Tatbestand ist, kommt es für einen hieraus resultierenden Anspruch darauf an, wann der Berichtigungstatbestand erfüllt war (BFH, Urteil vom 8. 3. 2012 – V R 24/11).
Grundsätzlich ist die Vorsteuerberichtigung nach der Insolvenzanfechtung Masseschuld (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 55 Rn. 26). Der Vorsteuerberichtigungsanspruch ist Masseverbindlichkeit, wenn er im Rahmen der Masseverwaltung entstanden ist, denn zur Masseverwaltung gehört die Geltendmachung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.2016 – V R 26/16: BFH, Urteil vom 29.03.2017 – XI R 5/16).
Die Kammer verkennt nicht, dass, soweit ersichtlich, die zitierte Rechtsprechung des BFH, die für die umsatzsteuerrechtlichen Folgen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung maßgeblich ist (BeckOK InsR, Steuerrecht in der Insolvenz – Umsatzsteuer Rn. 223 ff, beck-online) zu Fallkonstellationen des § 17 Abs. 1, Abs. 2 UStG ergangen ist.
Der maßgebliche Grundgedanke, wonach die Vorsteuerberichtigung nach Insolvenzanfechtung Masseschuld ist, gilt jedoch grundsätzlich. Entscheidend ist, dass vorliegend durch die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche des Klägers gemäß §§ 129 ff. InsO ein Vorsteuerberichtigungsanspruch entstanden ist. Letzteres ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass unstreitig vorliegend die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer bereits abgezogen worden ist. Hierdurch ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, so dass gemäß § 15a UStG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 UStG eine Berichtigung vorzunehmen ist.
Es ist nicht erkennbar, dass für diesen Berichtigungsanspruch anderes gelten sollte als für die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Abs. 1 S. 2 UStG entstandenen Vorsteuerberichtigungsansprüche. Auch im Fall des § 17 Abs. 3 UStG trifft die Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs den Unternehmer. Eine Differenzierung, ob sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch aus § 17 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 ergibt, findet bei seiner Qualifizierung als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht statt (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.10.2021, 5 U 4451/21).
b.
Die Schuldnerin hat die angefochtenen Einfuhrumsatzsteuerzahlungen als Vorsteuer abgezogen, sodass ein Berichtigungsanspruch in Höhe der angefochtenen Einfuhrumsatzsteuerzahlungen besteht.
c.
Der Anspruch auf Vorsteuerberichtigung entsteht aufgrund der tatsächlichen Rückgewähr (BFH, Urteil vom 29.03.20217 – XI R 5/16) und damit alsbald nach der geforderten Leistung. Der Verwalter hat im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug zu berichtigen.
d.
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung scheitert auch nicht daran, dass die Einfuhrumsatzsteuer von der Beklagten zu erstatten wäre, während die Umsatzsteuernachbelastung an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen wäre. Entscheidend ist, dass die Ertragshoheit für die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer) gemäß Art. 106 Abs. 3 GG dem Bund und der Ländergesamtheit gemeinsam zusteht.
Diese ist nicht identisch mit der Verwaltungshoheit, die in Art. 108 GG geregelt ist. Hiernach wird u.a. die Einfuhrumsatzsteuer durch Bundesbehörden verwaltet, die in Art. 108 Abs. 1 GG nicht genannten Steuern unterfallen gemäß Art. 108 Abs. 2 GG der Verwaltungshoheit der Länder (u.a. die Vorsteuer). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Gläubiger- und Schuldnerstellung für die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Vorsteuer bestimmt sich nicht nach der Verwaltungshoheit, sondern nach der Ertragshoheit, die gemäß Art. 106 Abs. 3 GG dem Bund und den Ländern gemeinschaftlich zugewiesen sind, so dass es nicht auf die Funktion als Zahlstelle ankommt. Die Beklagte ist damit sowohl Schuldnerin des Anfechtungsanspruchs wie zumindest auch Gläubigerin des Berichtigungsanspruchs, da ihr auch insoweit die Steuerertragshoheit zusteht.
LG Düsseldorf 13 O 317/20
Ein Gegenseitigkeitsverhältnis, das auch die Eigenschaft als Zahlstelle mit einschließt und sich zusätzlich nach der Verwaltungshoheit bestimmt, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.10.2021, 5 U 4451/21).
Selbst wenn man die Schuldner- und Gläubigerstellung von Einfuhrumsatzsteuerrückerstattung und Vorsteuerberichtigungsanspruch nach der Verwaltungshoheit von Bund und Ländern im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer und die Vorsteuer bestimmen würde, so wäre hier der Drittrückgewähreinwand zu beachten. Eine Rechtsausübung ist auch dann wegen der Verpflichtung zur Rückgewähr eines Gegenstands treuwidrig, wenn diese Rückgewähr über Dritte erfolgen müsste (vgl. BeckOGK/Kähler, 1.8.2021, BGB § 242 Rn. 1379).
So liegt der Fall hier, da die Beklagte die gezahlten Einfuhrumsatzsteuerbeträge an den Kläger bezahlen müsste, der diese aufgrund des Vorsteuerberichtigungsanspruchs an das Land Nordrhein-Westfalen erstatten müsste. Das Land Nordrhein-Westfalen wäre aber aufgrund der gemeinsamen Ertragshoheit mit dem Bund für diese Umsatzsteuer verpflichtet, diese zumindest anteilig umgehend an die Beklagte auszukehren.
e.
Schließlich besteht auch kein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, die angefochtenen Zahlungen zwischenzeitlich zu behalten.
2.
Mangels durchsetzbarer Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 12.829.683,11 EUR festgesetzt.
Dr. Papst | Dr. Schmitz | Kus |
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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