Letzter Gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des Pflegeheims – AG Günzburg VI 1306/22

August 27, 2023

Letzter Gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des Pflegeheims – AG Günzburg VI 1306/22, Beschluss v. 23.01.2023



Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Amtsgericht Günzburg erklärt sich örtlich unzuständig im Fall AG Günzburg VI 1306/22, da der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin im Pflegeheim Sonthofen lag.

Die Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen ist nicht entscheidend, da sie einen Bleibewillen hatte und frei ihren Willen bilden konnte.

Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Zuständigkeit weitergeleitet.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung
  2. Tenor AG Günzburg VI 1306/22
  3. Gründe
  4. 3.1. Gesetzliche Grundlage für örtliche Zuständigkeit
  5. 3.2. Letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Pflegeheim
  6. 3.3. Verlauf des Aufenthalts der Erblasserin
  7. 3.4. Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
  8. 3.5. Betreuerin bestätigt freie Willensbildung
  9. 3.6. Schlussfolgerung: Örtliche Unzuständigkeit AG Günzburg VI 1306/22


Letzter Gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des Pflegeheims – AG Günzburg VI 1306/22 – Zum Entscheidungstext:

Tenor

Das Amtsgericht Günzburg erklärt sich im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 05.09.2022 ebenfalls für örtlich unzuständig.

Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.


Letzter Gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des Pflegeheims – AG Günzburg VI 1306/22 – Gründe



Gemäß § 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann vor, wenn der Erblasser tatsächlich und nicht nur vorübergehend dort verweilt und somit hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat.

Es kommt daher auf den umgesetzten Willen an einen bestimmten Ort bis auf Weiteres zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen,

Hält sich der Erblasser zur Zeit des Erbfalls in einem Pflegeheim auf, weil sein Gesundheitszustand eine auf nicht begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert und spricht nichts dafür, dass eine Rückkehr des Erblassers in die zuletzt von ihm bewohnte, an einem anderen Ort befindliche Wohnung in Betracht zu ziehen ist, so ist der für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche letzte Wohnsitz des Erblassers am Ort des Pflegeheimes.

Letzter Gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des Pflegeheims – AG Günzburg VI 1306/22


Aus der Nachlassakte VI 1306/22, die nunmehr bei dem Amtsgericht in Günzburg geführt wird, geht hervor, dass sich die Erblasserin bereits im Jahr 1992 im Fachpflegeheim Mariabrunn in 8. O. (Amtsgerichtsbezirk K.) befand (siehe Blatt 24).

Nach einem Brand in diesem Pflegeheim wurde die Erblasserin am 30.03.2011 in das Heim der Allgäu Pflege in Sonthofen verlegt.

Das für örtlich unzuständig erklärte Gericht begründet die Unzuständigkeit mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen.

Jedoch kommt es auf die Geschäftsfähigkeit nicht an, sondern lediglich darauf, ob der Erblasser fähig war, einen Bleibewillen zu bilden.

Somit kann grundsätzlich in Heimen ein Aufenthalt begründet werden.

Weiterhin stellt die Betreuerin in mehreren Schreiben, die aus der Nachlassakte hervor gehen klar, dass die Erblasserin zu einer freien Willensbildung in der Lage war (Blatt 24, 72).

Zudem wurde sie mehrmals gefragt, ob sie im Heim in Sonthofen bleiben möchte und dies beantwortete sie immer eindeutig mit „Ja“.

Daraus lässt sich schließen, dass die Erblasserin sehr wohl fähig war, ihren eigenen Willen zu bilden und auch im Heim der Allgäu Pflege bleiben wollte

Somit ist das Amtsgericht Günzburg örtlich unzuständig.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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