LG Bielefeld 8 O 386/21

April 20, 2023

LG Bielefeld 8 O 386/21

RA und Notar Krau

Das Landgericht (LG) Bielefeld entschied am 21. November 2022 im Fall 8 O 386/21, dass die Beklagte an den Kläger 15.176 Euro nebst Zinsen zu zahlen hat.

Das Urteil basiert darauf, dass der Kläger, ein Verbraucher, Geld in Online-Glücksspielen verloren hatte, die von der Beklagten angeboten wurden.

Die Klage war zulässig, da das Landgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO (EuGVVO) international zuständig war, da der Kläger als Verbraucher agierte und das deutsche Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Rom I-VO anwendbar war.

Im Kern ging es darum, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des alten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV a.F.) nichtig waren.

Nach dieser Regelung war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne entsprechende Erlaubnis verboten, was die Beklagte missachtete.

Der EuGH hatte bereits entschieden, dass solche nationalen Beschränkungen von den Gerichten der Mitgliedstaaten überprüft werden können.

Da die Beklagte keine Erlaubnis für den Betrieb von Online-Casinos hatte, waren die Verträge unwirksam.

LG Bielefeld 8 O 386/21

Die Beklagte konnte auch nicht nachweisen, dass der Kläger bewusst oder leichtfertig gegen das Gesetz verstoßen hatte, was eine Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen hätte.

Der Kläger hatte glaubhaft dargelegt, dass er die Spiele als legal ansah, da er sich auf der Website mit seinem Personalausweis verifizieren musste und seine Bank die Zahlungen ohne Einwände abwickelte.

Dies bestärkte den Kläger in dem Glauben, dass es sich um ein legales Angebot handelte.

Das Gericht sah keinen Anlass, dem Kläger ein bewusstes oder leichtfertiges Handeln zu unterstellen, und entschied, dass die Rückforderung der verlorenen Beträge gerechtfertigt sei.

Eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB wurde angewendet, um den Spieler zu schützen und die Anbieter illegaler Glücksspiele nicht zu begünstigen.

Die Beklagte wurde daher zur Rückzahlung verurteilt, einschließlich der anfallenden Zinsen.

RA und Notar Krau

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