LG Bonn 2 O 254/21

Juli 29, 2022

LG Bonn 2 O 254/21, Anerkenntnisurteil vom 27.04.2022 –

LG Bonn 2 O 254/21  Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.717,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von Basiszinssatz zuzüglich 3 Prozentpunkten hierauf seit dem 1. Juli 2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand LG Bonn 2 O 254/21

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der von ihr getätigten Geldanlage “V A B Festzins #” geltend.

Bei dieser Anlageform gewährten Anleger der Beklagten ein nachrangiges, aufgezinstes und ungesichertes Nachrangdarlehen.

Die Beklagte investierte die eingenommenen Beträge in Form von Nachrangdarlehen in Projektgesellschaften, welche energieeffiziente Immobilien in Deutschland planen, entwickeln und vermarkten sollten.

Die Klägerin erhielt auf ihre Anfrage einen Verkaufsprospekt, der u.a. einen “Nachrangdarlehensvertrag” enthielt (zum Vertrag siehe Anlage K2, Bl. 13 d.A.) sowie ein Zeichnungsscheinformular “für das Nachrangdarlehensangebot” (Anlage K1, Bl. 12 d.A.).

Sie füllte die freien Felder des Zeichnungsscheines aus, unterzeichnete es unter dem 19.02.2018 und sandte es an die Beklagte zurück.

Ob die Klägerin weitere Unterlagen erhalten hatte, ist streitig.

Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2018 die Annahmeerklärung zum Darlehensvertrag (Anlage K3, Bl. 17 d.A.).

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In dem Nachrangdarlehensvertrag ist unter § 4 ausgeführt, dass der Darlehensbetrag bis zum 30.06.2020 mit 4,00 % p.a. und für die Zeit von 01.7.2020 bis zum 30.06.2021 mit 4,25 % p.a. verzinst werde und eine Thesaurierung der aufgelaufenen Zinsen erfolge.

Bei einer Verzögerung der Tilgung wegen der Nachrangigkeit ist eine Zinshöhe von 3,0 % p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 30.06.2021 vorgesehen.

In § 5 und § 6 ist geregelt, dass die Tilgung vorbehaltlich einer Kündigung zum 30.06.2021 erfolgt und dieses Datum die Laufzeit des Darlehens darstellt.

§ 9 mit der Überschrift “Nachrangigkeit” sieht folgendes vor:

(1) Ist das Nachrangdarlehen auf dem Sonderkonto der Emittentin eingegangen, ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der überlassenen Gelder (Tilgung) sowie auf Zahlung der versprochenen Zinsen solange und soweit ausgeschlossen, wie deren Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde (sog. vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre).

Im Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Emittentin darf die Rückzahlung der überlassenen Gelder (Tilgung) sowie die Zahlung der versprochenen Zinsen erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Emittentin erfolgen.

Die Forderungen der Anleger treten also hinter alle in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO (Insolvenzordnung) genannten Forderungen zurück.

(2) Die Zinsen und die Tilgung des Nachrangdarlehens dürfen daher nur aus Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen und sonstigem freien Vermögen des Nachrangdarlehensnehmers geleistet werden, soweit diese Beträge nicht zur Erhaltung des satzungsmäßigen Eigenkapitals der Emittentin erforderlich sind.

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(3) Die Nachrangigkeit gemäß § 9 Abs. 1 schließt die Aufrechnung sowohl mit Forderungen des Nachrangdarlehensnehmers gegen Forderungen des Anlegers als auch mit Forderungen des Anlegers gegen Forderungen des Nachrangdarlehensnehmers aus.

(4) Zahlt der Nachrangdarlehensnehmer entgegen den Regelungen in § 9 dennoch Zinsen aus oder tilgt er Darlehen, obwohl er dazu nach den Regelungen dieses § 9 nicht berechtigt ist, so hat der Anleger die auf diese Weise erlangten Geldbeträge auf Anforderung an den Nachrangdarlehensnehmer zurückzugeben.

(5) Sämtliche nachrangige Nachrangdarlehen aus diesem Nachrangdarlehensangebot sind im Verhältnis untereinander gleichrangig.

(6) Im Insolvenzverfahren darf der Anleger seine nachrangigen Forderungen nur entsprechend der vereinbarten Rangstelle anmelden und Befriedigung erst verlangen, wenn die Forderungen aller vorrangigen Gläubiger vollständig beglichen sind.”

Die Klägerin zahlte am 23.02.2018 absprachegemäß 5.000,00 EUR an die Beklagte. In der Folgezeit erhielt sie jeweils Nachrichten über gewährte Zinsen, die thesauriert worden waren.

Die Klägerin zeichnete eine weitere sog. “V-Anlage”. Bezüglich dieser, hier nicht streitgegenständlichen Anlage V C Festzins …, wurde die Klägerin mit Schreiben vom April 2021 von der Anlagegesellschaft informiert, dass die Rückzahlung der Anlage aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu qualifizierten Nachrangklauseln akut ausfallgefährdet sein könnte.

Sie bot der Klägerin einen Teilverzicht an (Anlage K8, Bl. 22 d.A.), auf den diese nicht einging.

Die Klägerin erhielt zum 30.06.2021 von der Beklagten keine Zahlung auf die streitgegenständliche Anlage.

Ihr Anlagebetrag belief sich unter Berücksichtigung der thesaurierten Zinsen auf die Klageforderung in Höhe von 5.717,40 EUR.

Mit Schreiben vom 02.07.2021 teilte die Beklagte mit, derzeit zu Zins- und Rückzahlungen nicht in der Lage zu sein.

Mit Schreiben vom 06.07.2021 forderte die Klägerin die Beklagte – vergeblich – unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen auf.

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Regelung in § 9 des Nachrangdarlehensvertrages berufen darf und falls ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, da eine wirksame qualifizierte Nachrangabrede nicht vorliege.

Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 01.10.2019, VI ZR 156/18) seien nicht erfüllt.

Die Bezeichnung der Anlage als “…Festzins” sei unrichtig bzw. irreführend.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.717,40 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von Basiszinssatz + 3 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Rückzahlung sei aufgrund des wirksam vereinbarten qualifizierten Nachranges in § 9 des Nachrangdarlehensvertrages und der darin enthaltenen vorinsolvenzrechtlichen Durchsetzungssperre aktuell ausgeschlossen.

Hierzu behauptet sie, derzeit und auch in der Vergangenheit finanziell nicht zu einer solchen Rückzahlung in der Lage (gewesen) zu sein.

Freies Vermögen sei insoweit nicht vorhanden.

Die begehrte Rückzahlung, die wegen der in § 9 Abs. 5 des Nachrangdarlehensvertrages geregelten Gleichbehandlung der nachrangigen Gläubiger an sämtliche Anleger hätte erfolgen müssen, könne nicht geleistet werden, ohne dass hierdurch die Erfüllung vorrangiger Verbindlichkeiten vereitelt würde.

Sie behauptet weiter, die Klägerin habe vor Zeichnung der Anlage nicht nur den Verkaufsprospekt, sondern auch das Vermögensinformationsblatt über die streitgegenständliche Anlage erhalten und unterzeichnet.

Das gesamte Paket sei am 19.01.2018 durch die V GmbH als selbstständige Anlagevermittlerin an die Klägerin versandt worden, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet.

Der Klägerin sei daher bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass ihre Forderung gegen sie qualifiziert nachrangig ausgestaltet sei. Insbesondere sei auf das Liquiditätsrisiko und die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen worden.

Soweit die Klägerin das Konzept der Anlage angreift, verweist die Beklagte auf die erfolgte Genehmigung ihres Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.03.2022 (Bl. 310 f. d.A.). verwiesen.

Gründe LG Bonn 2 O 254/21

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen fälligen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von rechnerisch unstreitigen 5.717,40 EUR.

Der Anspruch gegen die Beklagte ist fällig und durchsetzbar.

Die Laufzeit des Nachrangdarlehensvertrages endete gemäß § 5 vorbehaltlich einer zuvor – hier nicht erfolgten – Kündigung zum 30.06.2021.

Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht die Regelung in § 9 des Nachrangdarlehensvertrages entgegen halten, denn sie ist unwirksam.

§ 9 stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar.

Die Beklagte hatte die Bestimmungen des Nachrangdarlehensvertrages für eine Vielzahl von Anlegern formuliert und sie zum Inhalt ihres Vermögensanlageangebotes gemacht.

Die Klägerin zeichnete die Anlage wie angeboten.

Als allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt die Formulierung in § 9 der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Die in § 9 Abs. 1 vorgesehene sog. vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre schränkt den nach § 488 Abs. 1 S. BGB vorgesehenen Rückzahlungsanspruch eines Darlehensgebers ein.

Damit entzieht sich die Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, denn es steht Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit zu, die Leistungen frei zu bestimmen, wie z.B. hier, die Hauptleistungspflicht bereits für die Zeit vor einer Insolvenz einzuschränken

(vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018, IX ZR 143/17;

Teilurteil vom 12.12.2019, IX ZR 77/19).

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Jedoch muss auch die Beschreibung einer Hauptleistungspflicht klar und verständlich sein, anderenfalls sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann, § 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB.

Die von der Beklagten gestellte Formulierung in § 9 Abs. 1 des Nachrangdarlehensvertrages

“Ist das Nachrangdarlehen auf dem Sonderkonto der Emittentin eingegangen, ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der überlassenen Gelder (Tilgung) sowie auf Zahlung der versprochenen Zinsen solange und soweit ausgeschlossen, wie deren Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde (sog. vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre)”

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genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, die Regelung benachteiligt die Klägerin in unangemessener Weise.

Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in den beiden vorgenannten Entscheidungen ausgeführt, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene qualifizierte Nachrangvereinbarung gegenüber Verbrauchern nur hinreichend transparent ist,

wenn aus ihr die Rangtriefe, die vorinstanzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und Erstreckung auf Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen.

Eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre muss hiernach erläutern, ab wann die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind

(vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2020, 13 U 174/19).

Diesen Anforderungen wird § 9 Abs. 1 nicht gerecht, denn es wird nicht erläutert, wann ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht.

Zur Transparenz hätte gehört, dass die Gründe klar beschrieben werden

(vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018, IX ZR 143/17, Rn. 36 ff.).

Denn der juristisch nicht vorgebildete durchschnittliche Verbraucher kennt nicht die Gründe, unter welchen ein Insolvenzverfahren beantragt werden kann.

Es kommt hinzu, dass die Formulierung “solange und soweit ausgeschlossen, wie deren Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde” nicht darüber informierte, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, ohne Offenlegung der Vermögenslage eine Rückzahlung zu verweigern.

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Der Klägerin war, wie sie anlässlich der Anhörung betont hat, bewusst, dass sie im Falle der Insolvenz Zahlungen erst erwarten könnte, wenn alle Gläubiger zuvor befriedigt waren.

Dieses Risiko nahm die Klägerin in Kauf.

Was sie aber nicht wusste und insoweit klärten die Vertragsunterlagen sie auch nicht auf, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, ohne jeglichen Nachweis eine Insolvenzgefährdung zu behaupten.

Die Klägerin traf zum 30.06.2021 auf folgende Situation:

Die Beklagte hatte sich ihr gegenüber verpflichtet, die von den Nachrangdarlehensgebern eingenommenen Gelder in Immobilienprojekte zu investieren.

Die Klägerin ging davon aus, dass ihr Anlagebetrag angesichts des bereits im Jahre 2018 bestehenden und seither sich weiter aufbauenden Immobilienbooms nicht gefährdet sei.

Die Mitteilungen der Beklagten über die Thesaurierung erlangter Zinsen bestärkten sie darin.

Weshalb die Vermögensanlage der Beklagten im Juni 2021 so prekär gewesen sein soll, dass eine Zahlung nicht ohne Gefährdung der Beklagten erfolgen konnte, wurde ihr nicht erläutert. Gleiches gilt für den jetzigen Zeitpunkt.

Im Falle eines Insolvenzantrages würde ein Gutachten zur wirtschaftlichen Situation der Anlagegesellschaft eingeholt. Die Klägerin könnte sich hierdurch informieren, wie es wirtschaftlich um die Gesellschaft bestellt ist.

Die ihr von der Beklagte gestellte Regelung in § 9 erlaubt es, der Klägerin auf bloßen Zuruf die Zahlung zu verweigern, ohne dass sich die Beklagte durch Vorlage von Unterlagen erklären muss.

Hierdurch ist die Klägerin einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt worden, welches höher liegt als das eines Gesellschafters und von dem sie auch als Nachrangdarlehensgeberin nicht ausgehen musste

(vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 01.10.2019, VI ZR 156/18).

2. Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 4 Abs. 4 des Nachrangdarlehensvertrages ab dem 01.07.2021 Zinsen in Höhe von 3,0 % über dem Basiszinssatz, hier sind ersichtlich 3 Prozentpunkte über diesem gemeint, weil ansonsten die Parteien keine Verzinsung vereinbart hätten.

Zum Anlagezeitpunkt galt bereits ein Negativzinssatz.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 5.717,40 EUR

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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