I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND LG Bonn 7 O 82/10
Die Klägerin und die Beklagte zu 1.) sind Schwestern und Kinder von O X, verstorben am ##.##.##, und D X, verstorben am ##.#.20##; bei dem Beklagten zu 2.) handelt es sich um den Ehemann der Beklagten zu 1.).
Die Eltern schlossen am ##.#.19## einen Erbvertrag. In diesem setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des Letztverstorbenen die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein.
Ein entsprechender Erbschein wurde vom Amtsgericht C im August 20## erteilt; danach beerbten die Klägerin und die Beklagte zu 1.) ihre verstorbene Mutter jeweils zu ½.
LG Bonn 7 O 82/10
Darüber hinaus schlossen die Eltern der Klägerin und der Beklagten 1.) am ##.#.19## vor dem Notar Dr. E einen Übergabevertrag, in dem sie ihren Kindern verschiedene Grundstücke, u.a. auch das Grundstück in H, B Straße, 61,03 a groß, übertrugen. Zugleich wurden verschiedene Verpflichtungen der beiden Töchter gegenüber ihren Eltern sowie untereinander geregelt.
Die Klägerin behauptet, hinsichtlich des internen Ausgleichs zwischen der Klägerin und der Beklagten 1.) sei jedoch etwas anderes gewollt gewesen, als in den Notarvertrag vereinbart.
Daher sei am selben Tag – nach dem anfänglichen Vortrag der Klägerin nach dem Notartermin, gemäß ihrem späteren Vortrag vor dem Notartermin – ein privatschriftlicher Vertrag zwischen den Parteien und deren Eltern geschlossen worden, in dem die Zahlung einer weiteren Abfindung an die Klägerin iHv 80.000,– DM für das o.g. Grundstück festgelegt wurde.
Diese Zahlung habe mit Ableben der Eltern fällig werden sollen. Hintergrund dieser Vereinbarung sei gewesen, dass die Erblasser ihre Töchter in wertmäßig vergleichbarer Höhe hätten bedenken wollen. Da die Beklagte zu 1.) den höherwertigen Grundbesitz erhalten habe, sei diese Abfindungsregelung gegen den anfänglichen Widerstand der Beklagten zu 1.) vereinbart worden. Insbesondere der Erblasserin sei die gleichmäßige Behandlung beider Töchter wichtig gewesen; deshalb habe sie der Klägerin immer wieder gesagt, sie solle die Vereinbarung gut aufbewahren.
Mit dem Tod der Erblasserin sei der Anspruch der Klägerin in Höhe von 40.903,35 € fällig geworden.
Die Klägerin ist der Auffassung, diese Vereinbarung habe nicht der notariellen Form bedurft; zumindest sei durch die Übertragung der Grundstücke Heilung eingetreten. Hilfsweise sei dieser Anspruch als Vermächtnis zu zahlen, da das Schriftstück in ein gemeinschaftliches Testament umzudeuten sei.
LG Bonn 7 O 82/10
Ferner hätten die Beklagten durch ihr pflichtwidriges Verhalten die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erforderlich gemacht. Hierdurch seien außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.532,46 EUR entstanden, die die Klägerin bereits gezahlt habe. Am ##.11.20## sei die Begleichung dieser Kosten von den Beklagten indes abgelehnt worden.
Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom ##.06.20## hat das Gericht die Beklagte zu 1.) verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über a) den Bestand des Nachlasses der am ##.##.20## verstorbenen D X, b) den Verbleib der Erbschaftsgegenstände dieses Nachlasses, c) die im Hinblick auf den Nachlass geführten Geschäfte.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten zu 1.) und 2.) zu verurteilen,
1.) als Gesamtschuldner an die Klägerin 40.903,45 EUR zzgl. Zinsen seit dem ##.11.20## zu zahlen
2.). als Gesamtschuldner an die Klägerin 778,97 EUR zzgl. Zinsen seit dem ##.11.20## zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Sie behaupteten, diese privatschriftliche Vereinbarung sei morgens vor dem Termin bei dem Notar getroffen worden, um evtl. Ungleichbehandlung zulasten der Klägerin zu vermeiden. Da die Klägerin dann doch ein werthaltigeres Grundstück durch den notariellen Vertrag erhalten habe, habe die privatschriftliche Vereinbarung gemäß einer zwischen den Parteien und den Erblassern bei dem Notartermin erfolgten Absprache keine Gültigkeit mehr haben sollen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom ##.06.20##, vom ##.11.20## sowie vom ##.12.20## durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen X, U Q X, N, V N, I X und T. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ##.11.20## sowie vom ##.02.20##, im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE LG Bonn 7 O 82/10
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, da sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt.
I.
Aus dem handschriftlich verfassten Schriftstück vom ##.09.19## kann die Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) keine Ansprüche herleiten. Dabei kann letztlich offenbleiben, wie das Schriftstück inhaltlich zu qualifizieren ist.
1.
Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu 1.).
Sofern die Klägerin der Ansicht ist, mit dem Schriftstück sei die interne Ausgleichung zwischen den beiden als Erben eingesetzten Schwestern beabsichtigt gewesen, kann sie hieraus schon deshalb keinen Zahlungsanspruch herleiten, weil die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2052 BGB dem Ausgleichungsberechtigten im allgemeinen keinen Zahlungsanspruch verschafft, sondern nur die Teilungsquote nach § 2047 Abs. 1 BGB verschiebt (BGH, BGHZ 96, 174).
Erst wenn Ausgleichungsansprüche bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt worden sind, steht dem ausgleichungsberechtigten Miterben nach Abschluss der Auseinandersetzung gegen den oder die ausgleichungspflichtigen Miterben in Höhe des auf ihn entfallenden Ausgleichungsbetrages ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (BGH, NJW-RR 1992, 771; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB, Ed. 18, August 2010, § 2050 Rn. 10).
LG Bonn 7 O 82/10
Vorliegend hat die Klägerin, die mit ihrem ursprünglichen Klageantrag zu 1.), über den durch Teilanerkenntnisurteil entschieden wurde, noch Auskunft hinsichtlich des Bestands des Nachlasses verlangt. Dass mittlerweile eine Auseinandersetzung stattgefunden hat, wurde von der Klägerin indes nicht vorgetragen, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch schon hieran scheitert.
Auch kommt eine Umdeutung des Zahlungsanspruchs in einen Feststellungsantrag dahingehend, dass ein bestimmter Gegenstand im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem bestimmten Betrag noch auszugleichen sei, vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Umdeutung hat der Bundesgerichtshof zwar in Anlehnung an die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung in der o.g. Entscheidung ausnahmsweise als zulässig angesehen (BGH, NJW-RR 1992, 771).
Im Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit enthielt die Klage in dem dortigen Verfahren nämlich bei sinnvoller Würdigung ihres Prozessziels zugleich auch das Anliegen festzustellen, dass das dort streitgegenständliche Grundstück im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Erblasserin mit einem bestimmten Wert zum Erbfall anzusetzen und auszugleichen sei, und war im Interesse einer Erleichterung der prozessualen Klärung streitiger Vorfragen für die Auseinandersetzung geboten (BGH, NJW-RR 1992, 771).
Damit unterscheidet sich der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall deutlich von dem vorliegenden Rechtsstreit. Im Übrigen scheitert eine entsprechende Umdeutung schon daran, dass – wie noch auszuführen ist – der Klägerin nicht der Beweis gelungen ist, darzulegen, dass diese privatschriftliche Vereinbarung überhaupt noch Gültigkeit haben soll.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1.) auch kein Anspruch aus § 2174 BGB zu.
Ein solcher Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn die Erblasser mit dem streitgegenständlichen Schriftstück überhaupt ein Vermächtnis zugunsten der Klägerin aussetzen wollten, um – wie die Klägerin behauptet – einen internen Ausgleich zwischen den Parteien vorzunehmen.
LG Bonn 7 O 82/10
Zwar sind Ausgleichungsanordnungen im Wege einer Verfügung von Todes wegen – durch ein Vermächtnis zugunsten der anderen Erben – möglich; nachträglich sind sie ausschließlich unter Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften zulässig (RG, RGZ 90, 419; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB, Ed. 18, August 2010, § 2050 Rn. 10; J. Mayer ZEV 1996, 441).
Auch wird nicht verkannt, dass Äußerungen eines Erblassers, soweit sie der Schriftform des § 2247 BGB genügen, ein eigenhändiges Testament darstellen können, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet sind, sofern nur sein Testierwille zweifelsfrei ist. Erforderlich ist insofern, dass der Erblasser die von ihm abgegebene Erklärung als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, diese könne als sein Testament angesehen werden (BayObLG, FamRZ 2001, 944 und 2003, 1786).
Allerdings ist der Vermächtnisnehmer für die Wirksamkeit und den Inhalt dieser letztwilligen Verfügung darlegungs- und beweispflichtig (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schmitz, Handbuch der Beweislast, BGB Erbrecht, 3. Auflage 2009, § 2147 Rn. 1).
Da zwischen den Parteien streitig ist, ob der notariell beurkundete Übergabevertrag eine abschließende Regelung treffen sollte oder ob daneben noch das handschriftlich verfasste Schriftstück Geltung haben soll, obliegt es der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass dieses Schriftstück von den Erblassern mit dem entsprechenden Testierwillen verfasst worden ist und trotz des notariell beurkundeten Übergabevertrags vom selben Tag Geltung haben soll.
Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGH, BGHZ 20, 109, BGH, ZIP 1999, 1887). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände etwa zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten (§§ 133, 157 BGB) beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, NJW 2002, 3164; BGH, WM 1999, 965).
LG Bonn 7 O 82/10
Diesen Beweis hat die Klägerin indes zur Überzeugung des Gerichts nicht erbringen können.
Aus dem Schriftstück selbst, das den Voraussetzungen der §§ 2247, 2267 BGB genügen würde, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür entnehmen. Das Schriftstück selbst trägt zwar dasselbe Datum wie der Übergabevertrag. Aus dem Text lässt sich indes nicht erkennen, ob das Schriftstück vor oder nach dem Notartermin abgefasst worden ist bzw. ob es neben der notariellen Urkunde Geltung für sich beanspruchen sollte.
Hingegen enthält der Übergabevertrag detaillierte Regelungen nicht nur bezüglich der Übertragung einzelner Grundstücke auf die Parteien.
Vielmehr wurden der Beklagten zu 1.) Auflagen wie etwa die lebenslängliche unentgeltliche Pflege ihrer Eltern (Ziffer II 2), die Zahlung einer monatlichen Altenteilslast in Höhe von 1.000 DM (Ziffer II 3) sowie die Übernahme der Darlehensschuld der Klägerin in Höhe von 100.000 DM (Ziffer II 6) gemacht.
Gemäß Ziffer II 7 erklären sich die Parteien zudem mit Durchführung dieses Vertrages bezüglich des künftigen Nachlasses ihrer Eltern für ausreichend und gleichwertig abgefunden. Für einen weiteren Ausgleich zwischen den Parteien scheint vor diesem Hintergrund kein Raum zu sein.
Auch die Aussagen der Zeugen X und T haben den klägerischen Vortrag, das handschriftlich verfasste Schriftstück habe dem internen Ausgleich der Parteien gedient, nicht stützen können.
Die Aussage des Zeugen X ist diesbezüglich unergiebig. Zwar hat dieser ausgesagt, es sei alles schriftlich niedergelegt worden und alle hätten unterschrieben. Dies muss jedoch nicht auf das handschriftliche Schriftstück bezogen sein, da auch der Übergabevertrag von allen Beteiligten unterschrieben worden ist.
LG Bonn 7 O 82/10
Auch seine Aussage, für ihn habe es so geklungen, als solle die Klägerin noch etwas bekommen, war für das Gericht nicht überzeugend, da der Zeuge dies nicht näher konkretisieren konnte, sondern selbst eingestehen musste, dass die Mutter der Parteien nichts Genaueres gesagt hat.
Der Zeuge T hat zwar ausgesagt, die Mutter der Parteien habe die Klägerin in seinem Beisein mehrmals darauf angesprochen, dass die Klägerin noch Geld von der Beklagten bekomme. Das Gericht hält diese Aussage jedoch aus mehreren Gründen nicht für überzeugend.
Zweifel an dieser Aussage des Zeugen bestehen zum einen deshalb, weil der Zeuge erst nach der mündlichen Verhandlung vom ##.11.20##, an der er als Zuschauer teilgenommen hat, von der Klägerin benannt worden ist. Zwar gibt seine Stellung als Lebensgefährte allein keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu zweifeln, denn dieser Umstand allein kann seine Glaubwürdigkeit nicht per se in Frage stellen (LG Bielefeld, ZUM-RD 2005, 149).
Zweifel bestehen indes unter Beachtung des Ablaufs des gesamten Rechtstreits. Zwar hat der Zeuge erklärt, er habe sich eigentlich neutral verhalten wollen und seine Lebensgefährtin daher erst nach der aus seiner Sicht sowie aus Sicht der Klägerin unergiebigen Aussage des von ihr benannten Zeugen X auf dem Heimweg darauf aufmerksam gemacht, dass man auch ihn habe fragen können.
Auf Nachfrage des Gerichts hat er weiterhin ausgesagt, vor der mündlichen Verhandlung habe er mit seiner Lebensgefährtin nicht darüber gesprochen. Diese Aussage ist für das Gericht indes nicht glaubhaft. Der Zeuge W wusste nämlich, wie er selbst im Laufe seiner Vernehmung ausgesagt hat, dass nicht nur der Zeuge X, sondern vier weitere Zeugen der Gegenseite geladen waren. Zudem hat er seine Lebensgefährtin bereits vor dieser mündlichen Verhandlung zum einem Anwaltstermin begleitet.
Es erscheint dem Gericht jedoch wenig glaubhaft, dass langjährige Lebensgefährten, die sich offensichtlich so nahestehen, dass sie auch über diese familieninternen finanziellen Angelegenheiten sprechen und gemeinsam einen Anwaltstermin wahrnehmen, auf der anderen Seite nicht darüber sprechen, wie sich ein solcher Anspruch im Zweifelsfall am besten beweisen lässt.
LG Bonn 7 O 82/10
Hinzu kommt, dass die Klägerin dem Zeugen W nach seinem eigenen Bekunden berichtet hat, was sie von dem Zeugen X gehört hat und was dieser aussagen werde. Das Gericht hält dem Zeugen zugute, dass er sich tatsächlich aus der Angelegenheit heraushalten wollte. Dennoch bestehen Zweifel an seiner Aussage, er habe vor der Beweisaufnahme im November 20## nicht mit der Klägerin über sein Wissen und seine potentielle Zeugenstellung gesprochen.
Nach Auffassung des Gerichts läge gar kein Widerspruch darin, einerseits untereinander über das jeweilige Wissen bzw. die Erfolgsaussichten einer evtl. Klage zu reden und andererseits zu signalisieren, gerne neutral bleiben zu wollen. Unglaubhaft ist jedoch vor dem Hintergrund seines sonstigen Wissen über den Prozessverlauf und auch seine (einmalige) Einbindung in ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt der Klägerin, dass der Zeuge behauptet hat, vor der Beweisaufnahme nicht mit ihr darüber gesprochen zu haben.
Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Zeuge gemäß seiner eigenen Aussage nach ## Jahre lang selbständiger Handwerker mit zuletzt ## Angestellten war. Auch wenn er in dieser Zeit lediglich zwei Prozesse geführt hat, musste ihm auch als Laien zumindest bewusst sein, dass bei einem Rechtsstreit immer Risiken und Unabwägbarkeiten bestehen. Umso weniger verständlicher ist seine Aussage, vor der Beweisaufnahme nicht mit der Klägerin darüber gesprochen zu haben.
Hinzu kommt, dass die mündliche Verhandlung vom ##.11.20## nach Abschluss der Beweisaufnahme kurz unterbrochen wurde. Das Gericht hat noch in Erinnerung, dass die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten den Sitzungssaal verlassen hat. Es hätte zu diesem Zeitpunkt schon die Möglichkeit für den Zeugen W gegeben, die Klägerin auf sein Wissen anzusprechen.
LG Bonn 7 O 82/10
Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin auch angesichts der vom Gericht erteilten Hinweise davon ausgehen musste – und angesichts ihres im nachgelassenen Schriftsatz erfolgten Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wohl auch davon ausgegangen ist –, dass die mündliche Verhandlung geschlossen werden würde.
Im Ergebnis hat die Aussage dieses Zeugen daher das Gericht vor dem Hintergrund, dass seine Aussage in zentralen Punkten nicht glaubhaft war, insgesamt nicht überzeugen können. Letztlich kann dies jedoch sogar dahinstehen, da seiner Aussage die – glaubhaften – Aussagen der Zeugen N, V N, U Q X und I X entgegenstehen und dieser Umstand zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin geht.
Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, ihnen sei nicht bekannt, dass zwischen den Parteien noch etwas zu regeln sei. Insbesondere die Kinder der Beklagten zu 1.), die Zeugen N und V N, haben insoweit glaubhaft ausgesagt, dass ein möglicher Ausgleich zwischen den Parteien nach dem Tod der Erblasser zu keinem Zeitpunkt thematisiert wurde – weder durch ihre Eltern noch durch ihre Großeltern.
Ebenso wie bei dem Zeugen W ist auch ihre verwandtschaftliche Verbindung zu einer der Parteien nicht grds. geeignet, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage anzuzweifeln.
Beide Zeugen haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Ihre Aussagen waren zudem in sich stimmig. Für das Gericht besteht daher kein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln.
Die Klägerin hat damit nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, dass das handschriftlich verfasste Schriftstück nach dem Willen der Erblasser neben dem bzw. trotz des notariell beurkundeten Übergabevertrags noch Geltung haben sollte.
3.
LG Bonn 7 O 82/10
Die Klägerin kann auch keine vertraglichen Ansprüche aus dem Schriftstück herleiten.
Wie bereits dargestellt, ist der – auch im Hinblick auf einen vertraglichen Anspruch beweispflichtigen – Klägerin der Beweis dafür, dass das handschriftlich verfasste Schriftstück neben dem notariell beurkundeten Übergabevertrag noch Geltung haben sollte, nicht gelungen.
Hinzu kommt, dass das privatschriftliche Schriftstück gem. § 125 BGB sowieso nichtig wäre. Denn § 311b Abs. 5 BGB verlangt für Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen werden, die notarielle Beurkundung.
Unter diese Vorschrift fallen über den Wortlaut der Norm hinaus auch Anrechnungs- und Ausgleichungsverträge zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben (Staudinger/Wufka, BGB – Neubearbeitung 2006, § 311b Rn. 36; Kues, ZEV 2001, 13; Limmer, DNotZ 1998, 927), wobei die testamentarische Erbeinsetzung des Versprechensempfängers vor oder nach Abschluss des Vertrages bedeutungslos ist (BGH NJW 1956, 1151; MüKo/Kanzleiter/Krüger, BGB, 5. Auflage 2007, § 311b Rn. 119).
Nach dem Vortag der Klägerin sollte die in dem Schriftstück enthaltene Vereinbarung den internen Ausgleich zwischen den Parteien betreffen.
Damit unterfiele diese, dem klägerischen Vortrag folgend, dem Anwendungsbereich des § 311b Abs. 5 Satz 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass die Erblasser diese Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet haben, denn auch die Zustimmung des Erblassers ändert an diesem Formerfordernis nichts (BGH NJW 1995, 448).
Dem Beurkundungszwang unterliegt der schuldrechtliche Vertrag ferner mit sämtlichen damit zusammenhängenden Vereinbarungen (Staudinger/Wufka, BGB – Neubearbeitung 2006, § 311b Rn. 38). Eine Heilung – wie bei § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB – ist bei § 311b Abs. 5 BGB nicht möglich.
II.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) zu.
LG Bonn 7 O 82/10
Ein solcher Anspruch, der gegen den Beklagten zu 2.) als Ehemann der Beklagten 1.) nicht erbrechtlicher, sondern lediglich schuldrechtlicher Natur sein könnte, scheidet schon aus den unter Ziffer I. 3) dargestellten Gründen aus.
Zudem könnte sich ein vertraglicher Anspruch auch nicht aus der bloßen Unterschrift des Beklagten zu 2.) auf dem Schriftstück ergeben, da er auch nicht Partei des notariell beurkundeten Übergabevertrages war, in dem das streitgegenständliche Grundstück auf die Beklagte zu 1.) übertragen wurde.
Eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2.) aus § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert schon an einem fehlenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1.), der den Beklagten zu 2.) mitverpflichten könnte, aber auch an den Voraussetzungen der Norm selbst.
Die Klägerin hat im Übrigen mit keinem Wort dargelegt, warum der Beklagte anspruchsverpflichtet ist. Hier fehlt es – trotz des Hinweises des Gerichts vom ##.12.20## – an jeglichem substantiierten Vortrag durch die Klägerin.
III.
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Entgegen ihrem Vortrag in der Klageschrift beziehen sich die Rechtsanwaltskosten nicht auf einen – den ursprünglichen Klageantrag zu 1.) mitumfassenden Streitwert, sondern – wie sich aus der Kostenrechnung vom ##.11.20## ergibt – lediglich auf den Streitwert in Höhe von 40.903,35 EUR, der dem nunmehr geltend gemachten Klageantrag zu 1.) entspricht. Im Hinblick auf die Abweisung dieses Klageantrags haben weder die Beklagte zu 1.) noch der Beklagte zu 2.) diese außergerichtlichen Kosten pflichtwidrig verursacht.
LG Bonn 7 O 82/10
IV.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom ##.03.20## gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung, weil er keinen Vortrag enthält, der zu einer anderen Entscheidung führt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei war zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1.) den ursprünglichen ersten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom ##.06.20## anerkannt hat und diesbezüglich Teil-Anerkenntnisurteil erlassen wurde.
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfasst aber auch die Fälle, in denen der Beklagte – wie vorliegend – zu einem geringfügigen Betrag verurteilt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen wird (MüKo/Giebel, ZPO, 3. Auflage 2008, § 92 Rn. 17).
Dabei liegt eine verhältnismäßige Geringfügigkeit vor, wenn sie weniger als 10 % des Streitwerts ausmacht (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Auflage 2009, § 92 Rn. 6).
Dies ist hier gegeben. Ausgehend von dem von der Klägerin angegebenen Streitwert in Höhe von 41.903,35 EUR entfielen auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1.) lediglich 1.000,– EUR, so dass die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegend gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
LG Bonn 7 O 82/10
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.