LG Deggendorf Urteil 19.9.2019 – 32 O 779/18 Pflichtteilsergänzungsanspruch
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. September 2019 (Az. 32 O 779/18) behandelt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, den die Klägerin als Miterbin ihres verstorbenen Vaters geltend macht.
Die Klägerin fordert von ihrer Halbschwester, der Beklagten, die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Der Vater hatte zu Lebzeiten Schenkungen an beide Töchter vorgenommen, die Klägerin fordert jedoch die Berücksichtigung einer Schenkung an die Beklagte nach dem Tod der Mutter der Beklagten.
Das Gericht wies die Klage ab.
Es stellte fest, dass der Vater nach dem Tod seiner Ehefrau wirksam auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichtet habe.
Diesen Verzicht interpretierte das Gericht als Erlassvertrag nach § 397 BGB.
Auch wenn die rechtlichen Anforderungen an einen solchen Verzicht hoch sind, kam das Gericht nach Prüfung der Umstände zu der Überzeugung, dass der Vater eindeutig auf seinen Anspruch verzichtet habe.
Daher ging dieser Anspruch nach dem Tod des Vaters nicht auf die Erbengemeinschaft über.
Zusätzlich führte das Gericht aus, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch durch eine analoge Anwendung des § 1375 Abs. 3 BGB scheitern könnte.
Diese Regelung im Güterrecht besagt, dass Schenkungen, die mit Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgen, beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden.
Das Gericht entschied, dass diese Regelung aus Gründen der Interessengerechtigkeit auch auf den erbrechtlichen Kontext anwendbar ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
Der Streitwert wurde auf 68.400 Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.