LG Gera 3 O 1054/20

August 12, 2022

LG Gera 3 O 1054/20,

Urteil vom 12.02.2021

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 14.09.2020 wird wie folgt aufrecht erhalten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.698,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.952,00 EUR seit 24.04.2020 und aus weiteren 5.746,40 EUR seit 06.05.2020 sowie Inkassokosten von 592,80 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand LG Gera 3 O 1054/20

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Stornogebühren nach der Buchung und Stornierung von Unterkünften.

Die Klägerin betreibt das … Hotel …. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen in der Veranstaltungsbranche und veranstaltet u.a. Shows und Musicals.

Der Beklagte buchte Mitte des Jahres 2019 im Hotel der Klägerin folgende Zimmer:

17.03. – 18.03.2020 – 27 Einzel- und 2 Twinzimmer für die Gruppe: R…

19.03. – 21.03.2020 – 27 Einzel- und 2 Doppelzimmer für die Gruppe: R…

21.03. – 22.03.2020 – 26 Einzel- und 2 Doppelzimmer für die Gruppe: R…

22.03. – 24.03.2020 – 20 Einzelzimmer für die Gruppe: T…

Die Buchungen dienten, was beide Parteien wussten, der Beherbergung von Personal für die Durchführung der Shows “R…” und “T…”. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die Reservierungen gegen eine Gebühr stornieren konnte. Diese Gebühr betrug bei Stornierung vom 28. – 21. Tag vor der Anreise 25%, vom 20. – 14. Tag vor der Anreise 50%, vom 13. – 00. Tag vor der Anreise 80%.

Am 13.03. und 17.03.2020 stornierte der Beklagte die Buchungen. Die Klägerin verlangte mit Rechnungen vom 24.03.2020 und 06.04.2020 jeweils 80% der vereinbarten Zimmerpreise. Für die weiteren Einzelheiten des Inhalts der Rechnungen wird auf die Anlagen K1 bis K3 Bezug genommen.

Zahlungen des Beklagten gingen nicht ein.

Die Klägerin beauftragte ein Inkassounternehmen, was im Auftrag der Klägerin das Mahnverfahren einleitete.

Nach Zustellung des Mahnbescheides am 09.06.2020 hat der Beklagte am 19.06.2020 Widerspruch erhoben und das Verfahren ist an das Landgericht Gera abgegeben worden. Am 14.09.2020 ist ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangen (Bl. 29 f. d.A.). Nach dessen Zustellung an den Beklagten am 17.09.2020 hat dieser am 01.10.2020 Einspruch erhoben.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 14.09.2020 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Versäumnisurteil vom 14.09.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die im Zeitraum vom 17.03. bis 24.03.2020 vorgesehenen Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie durch behördliche Verbote untersagt worden seien. Er meint, hierdurch sei die vertragliche Geschäftsgrundlage weggefallen. Eine Vertragsanpassung sei nicht möglich gewesen, so dass nur ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht komme. Die Stornierungen seien als Rücktritt auszulegen. Es gelte § 346 BGB und, da gegenseitig keine Leistungen gewährt worden seien, gebe es keine Ansprüche auf Wertersatz.

Gründe LG Gera 3 O 1054/20

Das Versäumnisurteil vom 14.09.2020 ist wie tenoriert gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrecht zu erhalten, denn die Klage ist nach zulässigem Einspruch gemäß §§ 338 f. ZPO auch nach Maßgabe des Einspruchstermins vom 27.11.2020 zulässig und im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat aufgrund der mit dem Beklagten geschlossenen Beherbergungsverträge Anspruch auf die in den Rechnungen K1 bis K3 erhobenen Stornogebühren von insgesamt 7.698,40 EUR.

Anspruchsgrundlage sind die vertraglichen Vereinbarungen über Stornogebühren, wie sie sich aus den Anlagen K4 und K5 ergeben. Der Beklagte hat die Zimmerbuchungen am 13.03. und 17.03.2020 – und damit innerhalb eines Zeitraums von weniger als 14 Tagen vor der Anreise – storniert.

Dem Beklagten kommt kein Kündigungsrecht nach § 543 BGB oder § 313 Abs. 3 BGB zu. Denn bei diesen Kündigungsrechten müssen die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Im Miet- bzw. Beherbergungsvertrag trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko (vgl. § 537 BGB). Eine ersatzlose Kündigung würde das Verwendungsrisiko vollständig der Klägerin als Vermieterin anlasten. Regelungen, wie sie im Reisevertrag gelten (z.B. § 651h Abs. 3 BGB), finden keine entsprechende Anwendung.

Auch § 313 Abs. 1 BGB steht der Klageforderung nicht entgegen. Rechtsfolge dieser Norm ist Vertragsanpassung. Diese muss jedoch von derjenigen Vertragspartei, die eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage geltend macht, verlangt werden (Grüneberg in Palandt, BGB-Kommentar, 80. Auflage, § 313 Rn. 41). Ein solches Verlangen ist vom Beklagten nicht einmal hilfsweise erfolgt. Der Beklagte verfolgt ausschließlich das Ziel, sich ohne jede Entgeltzahlung vom Vertrag zu lösen, obwohl er das Verwendungsrisiko trägt.

Des Weiteren ist – den Sachvortrag des Beklagten als wahr zugrunde gelegt, dass die Durchführung der Konzerte ordnungsbehördlich untersagt wurde – die Störung der Geschäftsgrundlage nicht schwerwiegend i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB. Dem stehen die gesetzliche und die vertragliche Risikoverteilung entgegen (vgl. hierzu BeckOGK/ Martens, 1.1.2021, BGB § 313 Rn. 109 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, trägt der Beklagte nach dem gesetzlichen Grundtypus das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Mietsache. Bei den vorliegenden Beherbergungsverträgen, soweit sich dies aus dem Sachvortrag der Parteien und den als Anlagen K4 und K5 vorliegenden Buchungsbestätigungen ergibt, bestand außerdem die vertragliche Vereinbarung, dass der Beklagte bei vorheriger Stornierung der Hotelzimmer in zeitlicher Staffelung nur noch einen Bruchteil des vereinbarten Entgelts zahlen muss.

Damit berücksichtigen die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge das Risiko des Beklagten, dass Konzerte nicht wie geplant durchgeführt werden können. Ob der Grund der Nichtdurchführung nun in der ordnungsbehördlichen Untersagung von Konzerten aufgrund der Corona-Pandemie (mit der zum Zeitpunkt der Buchung der Hotelzimmer Mitte 2019 niemand rechnete), in der Absage wegen schwerwiegender Beschädigung von Konzertstätten oder aus dem willkürlich herausgegriffenen Beispiel einer ansteckenden Durchfallerkrankung mehrerer Konzertmitarbeiter bestand, ist letzten Endes nur gradueller, jedoch nicht wesentlicher Natur.

Der Höhe nach entsprechen die in den Rechnungen K1 bis K3 näher aufgegliederten Stornogebühren von insgesamt 7.698,40 EUR den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie sich aus dem insoweit unstreitigem Sachvortag der Klägerin und den Anlagen K3 und K4 ergeben.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 4, 288 Abs. 2 BGB.

Die von der Klägerin ersetzt verlangten Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters sind in Höhe von 592,80 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 4 BGB zu erstatten. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie nach Eintritt des Verzugs nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnungen vom 24.03. und 06.04.2020 zur Beitreibung ihrer Forderungen ein Inkassounternehmen beauftragt hat. Der Beklagte hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die die Nichtzahlung entschuldigen könnten.

Soweit die Klägerin als Inkassoforderung weitere 15,00 EUR geltend macht, ist die Klage unschlüssig. Denn es handelt sich hierbei laut Angaben im Mahnbescheid um “Auskünfte”, wozu allerdings nicht weiter vorgetragen ist.

Auch die Forderung der Verzugskostenpauschale von 120,00 EUR ist unbegründet. Sie wird gemäß § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf die Kosten für die Inanspruchnahme des Inkassounternehmens angerechnet.

Die Kostengrundentscheidung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

LG Gera 3 O 1054/20

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