LG Gießen 4 O 84/20

April 19, 2023

LG Gießen 4 O 84/20, Urteil vom 21.01.2021 – Rückerstattung von verlorenen Glückspieleinsätzen im Online-Glücksspiel

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Januar 2021 (Az. 4 O 84/20) wurde die Beklagte zur Rückerstattung von 11.758,50 Euro an den Kläger verurteilt.

Der Kläger hatte diese Summe in einem Online-Glücksspiel verloren, welches von der Beklagten ohne eine gültige Lizenz in Deutschland angeboten wurde.

Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwischen den Parteien aufgrund eines Verstoßes gegen das deutsche Glücksspielgesetz (§ 4 Abs. 4 GlüStV) nichtig ist,

da das Anbieten von Online-Glücksspielen im Internet ohne entsprechende deutsche Lizenz verboten ist.

Die Beklagte, ein im Ausland ansässiges Unternehmen, bestritt die Zuständigkeit des Landgerichts Gießen und argumentierte, dass ihr Angebot auf einer Lizenz ihres Heimatlandes basiere und somit legal sei.

Zudem vertrat sie die Ansicht, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen gegen europäisches Recht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), verstoße.

LG Gießen 4 O 84/20, Urteil vom 21.01.2021 – Rückerstattung von verlorenen Glückspieleinsätzen im Online-Glücksspiel

Das Gericht wies diese Argumente jedoch zurück, bestätigte seine internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-Verordnung und wendete deutsches Recht an.

Das Gericht argumentierte, dass das Verbot von Online-Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht vereinbar sei und keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstelle.

Der Verstoß der Beklagten gegen das Glücksspielverbot führte dazu, dass der Kläger seine verlorenen Einsätze zurückfordern konnte.

Die Kammer betonte, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags dem Schutz der Spieler, insbesondere vor suchtgefährdenden und betrügerischen Glücksspielangeboten, dienen.

Daher wäre es nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, wenn der Anbieter des verbotenen Glücksspiels die Einsätze dauerhaft behalten dürfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags erbringen muss.

Zudem hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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