LG Hamburg 327 O 118/14,

Februar 22, 2023

LG Hamburg 327 O 118/14 – 07.08.2014 – Wettbewerbswidrige Rechtsanwaltswerbung, Irreführung bei Internetwerbung einer Kanzlei
Anlegerschutzanwälte vor Ort


Wettbewerbswidrige Rechtsanwaltswerbung: Irreführung bei Internetwerbung einer Kanzlei mit der Rubriksüberschrift “Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig… Rechtsanwälte vertreten ihren Fall”

Wirbt eine Rechtsanwaltssozietät auf ihrer Homepage unter der Rubriksüberschrift “Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig… Rechtsanwälte vertreten ihren Fall”, so wird damit beim Rechtsrat suchenden Verbraucher die Erwartung geweckt, die werbenden Rechtsanwälte seien an den jeweiligen Orten physisch vertreten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros, was hier tatsächlich jedoch nicht der Fall ist.

Die Werbung mit den Ortsnamen ist daher irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.


vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 10. Dezember 2013, 327 O 635/13, Beschluss
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 145/14

Tenor

LG Hamburg 327 O 118/14


I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

“HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … K RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL

K Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.”,

wenn dies in der nachfolgend dargestellten Form geschieht:

Abbildung

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe aller Medien, in denen die genannten Texte veröffentlicht wurden sowie aller hierzu in weiteren Medien angebrachten Links, jeweils unter Angabe der Dauer der Veröffentlichung, Angabe der Nutzungsdaten, insbesondere Seitenaufrufe/Monat sowie im Falle von Printmedien unter Angabe der Auflagen, Verbreitungszahlen und Verbreitungsgebiete.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.329,10 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 775,90 seit dem 15.12.2013 und aus einem Betrag von EUR 553,20 seit dem 27.02.2014 zu zahlen.

V. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 60.000, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000 und hinsichtlich Ziffern IV. und VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

LG Hamburg 327 O 118/14

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen angeblich irreführender Werbung nebst Annexansprüchen in Anspruch.


Die Parteien sind Wettbewerber, nämlich Rechtsanwälte. Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte, wie aus der Einspiegelung auf Seite 3 der Klageschrift ersichtlich, auf ihrer Homepage unter der Rubriksüberschrift “Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig… K Rechtsanwälte vertreten ihren Fall” warb:


„HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … K RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL

K Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.”,


Die Klägerin sieht hierin eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da jeder Anwalt bundesweit Mandanten – auch gerichtlich – vertreten könne. Zudem handele es sich um eine Irreführung, da der Verkehr dem Eindruck erliegen könne, die Beklagte sei auch an den genannten Standorten mit einem Büro oder einem Sitz vertreten.


Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2013 ohne Erfolg ab (Anlage K 2). Die Klägerin erwirkte daraufhin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.12.2013 zum Az. 327 O 635/13, mit der der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,


im geschäftlichen Verkehr die nachfolgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder im Internet oder anderen elektronischen Netzwerken zur Verfügung zu stellen und/oder die vorgenannten Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen


“HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … K RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL


K Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.”,


wenn dies in der nachfolgend dargestellten Form geschieht [Abb. d. Homepage]

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2014 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (Anlage K 5).


Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage ihr Begehren in der Hauptsache fort. Sie begehrt ferner die Kosten der Abmahnung nach einem Streitwert von 50.000 € und einer 1,5 Gebühr unter Anrechnung anteiligen Verfahrensgebühr sowie die Kosten des Abschlussschreibens nach einem Streitwert von 80.000 € und ebenfalls einer 1,5 Gebühr unter Anrechnung anteiligen Verfahrensgebühr.


Die Klägerin beantragt,


I. – III. wie erkannt,

IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.912 nebst Zinsen aus einem Betrag von EUR 892,25 seit dem 15.12.2013 und aus einem Betrag von EUR 1.019,75 seit dem 27.02.2014 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Sie ist der Auffassung die angegriffene Werbung sei weder eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, noch irreführend. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung (NJW 2013, 2671) sei klargestellt, dass die Aufhebung der Beschränkungen der Postulationsfähigkeit nicht jedermann bekannt sei. Dies lasse sich auf die Frage des früheren Lokalisationsgebots übertragen.


Sie meint, der Auskunftsanspruch bestünde auch deswegen nicht, weil die Preisgabe von Mandantendaten der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterläge. Auch sei das Entstehen eines Schadens ausgeschlossen.


Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

LG Hamburg 327 O 118/14


I.


Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG.

Die Annexansprüche auf Auskunft- und Schadensersatzfeststellung folgen aus §§ aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 9 S. 1 UWG, auf Erstattung der Abmahnkosten – in tenoriertem Umfang – aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die angegriffene Angabe mit den Ortsnamen ist irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.


Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, hier der Rechtsrat suchenden Verbraucher, mithin der allgemeine Verkehr. Bei der Beurteilung der sich an den allgemeinen Verkehr wendenden Werbung ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt

(vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245- Marktführerschaft;

BGH NJW-RR 2004, 1487, 1489- Größter Online-Dienst).

Das Verkehrsverständnis der streitgegenständlichen Werbeangabe kann die Kammer dabei aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.


Der Verkehr erwartet bei der angegriffenen Auslobung “HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG …K RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL”, ein physisches Vertretensein der Beklagten an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros, was aber unstreitig nicht der Fall ist.

Gerade der Gruppe von Rechtsratsuchen den enttäuschten Anlegern, aber nicht nur diesen, ist eine persönliche Betreuung ihrer Angelegenheit regelmäßig wichtig und eine leichte Erreichbarkeit ihres Rechtsanwaltes, d.h. mit Kanzleiräumen in den genannten Städten, in die er zu Besprechungen mit seinen Anlageunterlagen kommen kann.

Für diese Kreise ist es daher gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte – wie alle Rechtsanwälte seit dem Fall der Singularzulassung – vor jedem Landgericht der Republik auftreten kann. Hier mit zu werben, wäre – ohne dass es vorliegend darauf ankäme – im Grunde eine Selbstverständlichkeit.

Die Beklagte wirbt aber gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit oder der Angabe eines geographischen Bereichs, sondern nennt bestimmte Städtenamen – was regelmäßig für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bietet.


Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH zur Werbung mit einer OLG-Zulassung entgegen (NJW 2013, 2671), denn es geht vorliegend nicht um objektiv richtige Angaben, die, weil selbstverständlich oder nicht, möglicherweise irreführend sein können, sondern um – im Lichte des obigen Verkehrsverständnisses – schlicht unrichtige Angaben.

Die Annexansprüche auf Auskunft- und Schadensersatzfeststellung folgen aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 9 S. 1 UWG. Die Preisgabe der Seitenaufrufe/Monat bzw. der Verbreitungszahlen steht auch erkennbar nicht im Konflikt mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Zur Preisgabe konkreter Mandantendaten wird die Beklagte nicht verpflichtet.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht lediglich in tenoriertem Umfang. Die Sache wies keine besondere Schwierigkeit für einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt auf, so dass lediglich ein Gebührensatz von 1,3 für die Abmahnung und 0,8 für das Abschlussschreiben in Ansatz zu bringen war.

Unter der von der Klägerin berücksichtigten teilweisen Festsetzung im vorangegangene einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az. 327 O 635/13 mündet dies in folgende Berechnung:


1,3 auf 50.000 wären 1.511,90. Anrechnung 0,65 = 755,95 + 20 =

775,90

0,8 auf 80.000 wären 1.066,40. Anrechnung 0,4 = 533,20 + 20 =

553,20

Gesamt:

1.329,10

II.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Zuvielforderung im Rahmen der Abmahnkosten war für den Gegenstandswert und damit die Obsiegensquote bedeutungslos, § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO, § 43 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Die Teilauskunft nach Schluss der mündlichen Verhandlung hatte nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben; eine Wiedereröffnung war dadurch nicht geboten, § 156 ZPO. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

LG Hamburg 327 O 118/14

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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