Am 16.01.1984 errichteten die Eheleute A1 und A2 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben. Sie haben bestimmt, dass Haus und Grundstück nach dem Tod des Erstversterbenden nicht verkauft werden dürfen. Ferner haben sie bestimmt, dass sodann der gemeinsame Sohn A2, der Vater der Kläger, Haus und Grundstück erhalten solle, die gemeinsame Tochter, die Beklagte zu 1) den hälftigen geschätzten Wert, der Sohn darüber hinaus 10.000,00 DM.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 14 f. der Akte Bezug genommen. Am 29.06.2001 verstarb der Sohn der Erblasserin A2. Unter dem 21.05.2005 nahm A1 (im Folgenden Erblasserin) – nach dem Tod ihres Ehemanns – eine weitere Verfügung von Todes wegen vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 17 der Akte Bezug genommen. Am 21.-23.05.2005 verstarb die Erblasserin.
Die Erblasserin hatte Haus und Grundstück bereits zu Lebzeiten verkauft. Der Umfang des Vermögens der Erblasserin im Todeszeitpunkt sowie der Umfang bereits zu Lebzeiten an die Parteien erfolgter Zuwendungen sind streitig.
Die Kläger behaupten, einen gesamten “Nachlass einschließlich der Vorausempfänge” von 151.162,08 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Anhang zum Schriftsatz vom 10.05.2010 (Blatt 308 der Akte) Bezug genommen.
Ursprünglich hat die Klägerin zu 1) von der Beklagten zu 1) Zahlung von 26.255,48 EUR und der Kläger zu 2) in Höhe von 36.249,34 EUR begehrt. Von der Beklagten zu 2), der Tochter der Beklagten zu 1), hatte die Klägerin zu 1) Zahlung von 19.702,25 EUR und der Kläger zu 2) in Höhe von 27.939,17 EUR verlangt.
LG Köln 30 O 173/08
Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 haben die Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
- die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 19.838,84 EUR
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 38.069,62 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragen sie,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses nach Ableben der am 21.-23.05.2005 verstorbenen A1 folgendem Teilungsplan zuzustimmen:
Das Barvermögen wird wie folgt aufgeteilt:
der Beklagten zu 1) stehen zu 70.581,04 EUR
der Klägerin zu 1) stehen zu 35.290,52 EUR + 5.000,00 EUR
dem Kläger zu 2) stehen zu 35.290,52 EUR + 5.000,00 EUR
die im Besitz der Beklagten befindlichen Bilder gehen in das Eigentum der Be- klagten zu 1) über;
die bereits vereinnahmten Beträge sind zum Abzug zu bringen:
im Fall der Beklagten zu 1) sind dies 128.489,50 EUR
im Fall der Klägerin zu 1) sind dies 20.451,68 EUR
im Fall des Klägers zu 2) sind dies 2.220,98 EUR
so dass auszugleichen sind von der Beklagten zu 1)
an die Klägerin zu 1) 19.838,84 EUR
und an den Beklagten zu 2) 38.069,62 EUR.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
LG Köln 30 O 173/08
Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe 80.000,00 EUR als Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten. 2.000,00 EUR am 21.05.2004 seien ein Geburtstagsgeschenk gewesen, weitere 1.400,00 EUR am 04.11.2004 das Weihnachtsgeschenk 2004. Ferner behauptet sie, auch dem Kläger zu 2) seien insgesamt mindestens 20.000,00 EUR – in kleineren Summen und durch Bezahlung von Schulden – zugewendet worden (Blatt 215 der Akte).
Weiterhin haben Teile der veräußerten Möbel ihr gehört (Blatt 51 der Akte). Das Inventar habe die Zeugin X für 2.000,00 EUR übernommen (Blatt 217 der Akte). Die Mietkaution habe nur 1.144,- EUR betragen (vgl. Kopie Kontoauszug E1, Blatt 53 der Akte). Die Forderung aus dem Verkauf der Wohnzimmermöbel in Höhe von 7.000,00 EUR habe sie bereits bezahlt (vgl. Vereinbarung E2, Blatt 54 der Akte).
Die Beklagte zu 1) meint, Pflichtteilsergänzungsansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn die Erblasserin dies bei der Zuwendung zu Lebzeiten bestimmt hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.02.2010 und vom 30.11.2010 Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 09.02.2010 und vom 30.11.2010 Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : LG Köln 30 O 173/08
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist mit den Hauptanträgen unbegründet. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB ist bis heute nicht erfolgt. Sie ist auch nicht etwa deshalb verzichtbar, weil nur noch Geldbeträge auszugleichen wären. Im Nachlass befinden sich noch Bilder. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 war eine Einigung über eine Aufteilung der Bilder nicht möglich, weil keine Partei die Bilder haben wollte.
Die Klage ist mit den Hilfsanträgen teilweise begründet.
Erben nach der zwischen dem 21. und dem 23.05.2005 verstorbenen A1 (Erblasserin) sind die Kläger zu je 1/4 und die Beklagte zu 1) zu 1/2. Aufgrund des Testaments vom 16.01.1984 sind die beiden Kinder der Erblasserin und ihres Ehemanns, A2 und die Beklagte zu 1) zu gemeinschaftlichen Nacherben des Nachlasses der Eheleute bestimmt worden.
Mit dem Tod des Sohnes A2 sind die Kläger zu 1) und 2) gemäß § 2069 BGB – entsprechend den Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 19.06.2006 (Aktenzeichen 11 T 112/06) – in die Erbenstellung ihres Vaters eingetreten. Durch das gemeinschaftliche Ehegattentestament war die Erblasserin gehindert, frei in der von ihr am 21.05.2005 vorgenommenen Weise zu verfügen.
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Die Kläger können gemäß § 2042 BGB die Auseinandersetzung und hierzu Zustimmung der Beklagten zu 1) als Miterbin verlangen.
Die Teilung des tatsächlichen Erbes in Höhe von 27.590,44 EUR ist unter Zugrundelegung o.g. Quoten so vorzunehmen, dass die Kläger jeweils 6.897,61 EUR und die Beklagte zu 1) 13.795,22 EUR erhalten.
Die reale Erbschaft hat einen Wert von 27.590,44 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
Einige Bilder sind noch als Gegenstände vorhanden. Kunstgegenstände etc. waren im Wert von 1.000,00 EUR vorhanden. Zwar behauptet die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 05.08.2010 dabei sei einer ihr als Vermächtnis zugewandte Schrankuhr berücksichtigt. Sie trägt jedoch zugleich vor, es seien 1.000,00 EUR für Schmuck anzusetzen. Bei Banken, Sparkassen und als Bargeld waren 16.331,19 EUR vorhanden.
Der Vortrag zu weiteren 1.600,00 EUR Bargeld in einer Kassette ist hingegen substanzlos, denn es ist in keinster Weise erkennbar, warum dieses Geld nicht in dem Gesamtbetrag enthalten sein soll. Es bestand eine Forderung wegen Mietkaution in Höhe von jedenfalls 1.299,25 EUR (§ 308 ZPO, weitere Zinsen in Höhe von 3,13 EUR nicht geltend gemacht). Dies ergibt sich aus der Bankauskunft für die Erbschaftsteuer vom 06.12.2006 (Anlage zum Schriftsatz vom 02.11.2008, Blatt 90 der Akte).
Die beklagtenseits behaupteten 1.144,64 EUR beziehen sich nicht auf den Todestag. Der vorgelegten Kopie des Sparbuchs kann entnommen werden, dass es sich um den Stand am 28.09.2005 handelt und es zwischen diesem Tag und dem Todestag zu einer Barabhebung gekommen ist (Anlage E1, Blatt 53 der Akte).
Hinsichtlich der Forderung aus dem Vertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu 1) Anlage E2 (Blatt 54 der Akte) steht nach Vernehmung der Zeugin X fest, dass der Betrag nicht gezahlt worden ist. Die Zeugin hat glaubhaft, insbesondere detailreich (Schaffung eines Zustands entgegen dem gemeinschaftlichen Testament) die damaligen Umstände geschildert und bekundet, dass eine Zahlung nicht erfolgt ist. Damit ist die Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Privaturkunde widerlegt.
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Nach der Vernehmung der Zeugin X steht gleichfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass über den Verkauf von zum Nachlass gehörenden Möbeln weitere 1.960,00 EUR (160,00 EUR für Porzellan, Läufer, Kleinigkeiten; 1.000,00 EUR für Esszimmer und Fernsehsessel; 300,00 EUR für die Küche; 200,00 EUR für die Waschmaschine und 300,00 EUR für Teppiche) erlöst wurden.
Der Glaubhaftigkeit steht unter Beachtung von Erkenntnissen der Aussagepsychologie insbesondere nicht entgegen, dass die Zeugin zwischenzeitlich hinsichtlich des Abtaxionsangebots 600,00 und 6.000,00 EUR verwechselte. Dass der Wert der Gegenstände darunter oder darüber lag, ist nicht vorgetragen.
Der Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe 500,00 EUR Kosten für die Abwicklung des Erbfalls aufgewandt ist substanzlos. Es ist nichts dazu vorgetragen, woraus sich diese Kosten ergeben.
Der Vortrag es seien 14.000,00 EUR von dem angegebenen Bank- und Barvermögen in Höhe von 16.331,19 EUR abzuziehen, weil dieses Sparguthaben auf die Zeugin X angelegt worden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.08.2010, Blatt 324 der Akte), ist nicht nachvollziehbar; er ist widersprüchlich und substanzlos. Die Beklagte zu 1) selbst trägt vor, ein Teil der 14.000,00 EUR sollten ihr und der Beklagten zu 2) zu Gute kommen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 04.01.2010, Blatt 216 der Akte).
Da zur Höhe insoweit nichts vorgetragen wird, muss der gesamte Betrag zu ihren Lasten angesetzt werden, denn die Darlegungslast obliegt insoweit der Beklagten zu 1). Der Vortrag ist so substanzlos. Es greift im Übrigen die Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Privaturkunden. Geeigneter Beweis ist darüber hinaus nicht angeboten.
Die Beklagte zu 1) hat in dem Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen mit dem Aktenzeichen 9 IV 175/05 unter dem 04.08.2005 selbst den Betrag von 16.331,19 EUR ohne Einschränkung angegeben. Auch ist die Beklagte dem Vortrag, die Zeugin X habe 10.000,00 EUR erhalten, die mit den 16.331,19 EUR nichts zu tun haben, nicht entgegengetreten.
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Sie hat aber mit Schriftsatz vom 04.01.2010 noch behauptet, die Zeugin X habe 13.000,00 EUR erhalten (Blatt 216 der Akte). Die Beklagte zu 1) habe zwar 14.000,00 EUR erhalten, diese haben sich aber auf einem Sparbuch befunden, das sich bei der Zeugin X befunden habe – mit Schriftsatz vom 05.08.2010 (Blatt 324 der Akte) heißt es dann, das Sparbuch habe auch auf den Namen der Zeugin X gelautet.
Dieser Betrag habe für die Beerdigung und die Auflösung des Hausstandes verwandt werden sollen. Ein verbleibender Rest habe der Beklagten zu 1) und ihrer Tochter zustehen sollen. Eine entsprechende Verfügung von Todes wegen wäre aufgrund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments auch unbeachtlich. Die Beerdigungskosten (Feuerbestattung) sind zumindest teilweise über die Sterbekasse der C2 AG finanziert worden.
Die Bilder erhält die Beklagte zu 1) zu Eigentum. Die Kläger haben auf die Bilder verzichtet. Die Beklagte zu 1) hat keine Gründe vorgebracht, die einen Erhalt der Bilder unzumutbar oder auch nur nachteilig machen würden.
Den Klägern steht jeweils 1/4, mithin jeweils 6.897,61 EUR zu.
Ausstattungen (§ 2050 Abs. 1 BGB) und ausgleichungspflichtige Zuschüsse gemäß § 2050 Abs. 2 BGB sind ebensowenig vorgetragen wie die Anordnung einer Ausgleichspflicht gemäß § 2050 Abs. 3 BGB.
Den Klägern stehen jeweils Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß den §§ 2325, 2316 Abs. 2 BGB zu, da – obwohl der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt – der Pflichtteil nach § 2316 Abs. 1 BGB mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils beträgt.
Der Klägerin zu 1) steht insoweit ein Anspruch in Höhe 9.037,91 EUR, dem Kläger zu 2) in Höhe von 13.873,22 EUR zu.
Der fiktive Nachlass beläuft sich im Hinblick auf die Klägerin zu 1) auf 127.484,17 EUR und im Hinblick auf den Kläger zu 2) auf 166.166,63 EUR.
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Zu dem tatsächlichen Erbe in Höhe von 27.590,44 EUR sind ausgleichungspflichtige Forderungen im Hinblick auf die Klägerin zu 1) in Höhe von 99.893,73 EUR und im Hinblick auf den Kläger zu 2) in Höhe von 138.576,19 EUR hinzuzurechnen, § 2325 BGB. Geltend gemacht werden insoweit (nur noch) Zahlungen an die Kläger und die Beklagte zu 1).
Der Klägerin zu 1) sind unstreitig 20.451,68 EUR zu Lebzeiten zugewendet worden.
Dem Kläger zu 2) sind 2.220,90 EUR zugewendet worden. Zwar behauptet die Beklagte zu 1) vor dem Hintergrund einer nach ihrer Auffassung bestehenden Anrechnungspflicht, auch der Kläger zu 2) habe mindestens 20.000 EUR erhalten. Dies ist im Rahmen der Ausgleichspflicht jedoch unbeachtlich, weil der klägerseits behauptete Betrag für die Beklagte zu 1) günstiger ist.
Der Beklagten zu 1) sind unstreitig am 28.01.2002 80.272,83 EUR (vgl. Kontoauszug Blatt 26), am 21.05.2004 weitere 2.000,- EUR und am 04.11.2004 weitere 1.400,00 EUR zugewendet worden. Der Einwand der Beklagten, ihr seien 80.000,00 EUR als Pflichtteil nach ihrem Vater zugewandt worden ist, unbeachtlich, da widersprüchlich und substanzlos.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2010 (Blatt 215 der Akte) behauptete die Beklagte zu 1), ihr seien nur 60.000,- EUR und zwar als Nachlass (nicht als Pflichtteil) nach ihrem verstorbenen Vater zugewandt worden. 20.000,- EUR seien eine Zuwendung der Mutter gewesen.
Darüber hinaus ist nichts dazu vorgetragen, wie sich der vermeintliche Pflichtteil berechnen soll. Insbesondere fehlen jegliche Angaben über den Wert des Nachlasses.
Ob es sich bei den Beträgen von 2.000,- EUR und 1.400,– EUR um Schenkungen handelt, und dass diese nicht substanttiert vorgetragen sind (Weihnachten am 04.November, ein Geburtsdatum ist nicht angegeben, Angaben auf den Kontoauszügen gibt es nicht), kann letztlich dahinstehen.
Jedenfalls ist nichts dazu vorgetragen, dass es sich bei den Beträgen noch um Anstandsschenkungen gemäß § 2330 BGB handelt. Auch hätte es der Beklagten oblegen, substantiiert vorzutragen in welcher Höhe es sich ggf. um eine solche gehandelt haben soll.
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Weiterhin ist ein Betrag in Höhe von 14.000,00 EUR unstreitig an die Beklagte zu 1) gezahlt worden. Der Vortrag der Beklagten zu 1), dies sei mit der ausdrücklichen Erklärung der Erblasserin geschehen, dass diese bisher bei der Verteilung nicht angemessen berücksichtigt worden sei, ist unerheblich.
Die Pflichtteilsquote beträgt 1/8, so dass der Pflichtteilsanspruch sich für die Klägerin zu 1) auf 15.935,52 EUR und im Hinblick auf den Kläger zu 2) auf 20.770,83 EUR beläuft. Der Ergänzungsanspruch besteht nur, soweit der Wert des Erbteils dahinter zurückbleibt; dieser ist mithin abzuziehen.
Für die Klägerin zu 1) ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 15.935,52 EUR abzüglich 6.897,61 EUR = 9.037,91 EUR. Für den Kläger zu 2) ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 20.770,83 EUR abzüglich 6.897,61 EUR = 13.873,22 EUR
Eine Anrechnungspflicht der Zuwendungen liegt nicht vor. Voraussetzung ist insoweit, dass der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, § 2315 Abs. 1 BGB.
Dies ist auch konkludent möglich. Voraussetzung ist, dass die Tragweite dem Empfänger zu Bewusstsein kommt, damit er abwägen kann, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteres Pflichtteils wert ist (vgl. Eidenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2315 Rn. 5).
Dazu ist nichts vorgetragen. Insbesondere kann eine Anrechnungspflicht auf dem Pflichtteil einer Anrechnungspflicht auf den Erbteil – die auch nicht vorgetragen ist – nicht ohne weiteres entnommen werden (vgl. Eidenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2315 Rn. 5). Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit die Beklagte zu 1).
Schuldner sind die Miterben. Da die Kläger selbst Miterben sind, wird der Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht (vgl. Eidenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 2315 Rn. 5).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.
Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) ist bereits mit Beschluss vom 17.11.2010 entschieden worden. Diese sind nach Klagerücknahme den Klägern auferlegt worden.
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