LG Nürnberg-Fürth 6 O 1565/19 – Prozessstandschaft Miterbe für die Erbengemeinschaft

September 18, 2022

LG Nürnberg-Fürth 6 O 1565/19 – Prozessstandschaft Miterbe für die Erbengemeinschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte sich für örtlich unzuständig in einem Rechtsstreit, in dem ein Miterbe in Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft gegen den Testamentsvollstrecker klagte.

Die Klage wurde auf Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht Ansbach verwiesen.

Hintergrund:

  • Der Kläger, ein Miterbe, verklagte den Testamentsvollstrecker auf Gesamtabrechnung, Versicherung an Eides statt sowie Zahlung und Schadensersatz.
  • Der Beklagte, der Testamentsvollstrecker, rügte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
  • Der Kläger beantragte hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.

Entscheidung des Gerichts:

LG Nürnberg-Fürth 6 O 1565/19 – Prozessstandschaft Miterbe für die Erbengemeinschaft

  • Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Ansbach.
  • Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in diesem Fall nach dem Wohnsitz des Beklagten, also dem Testamentsvollstrecker.
  • Klagen von Erben gegen den Testamentsvollstrecker fallen nicht unter die speziellen Zuständigkeitsregelungen des § 27 Abs. 1 ZPO.
  • Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 28 ZPO, da weder Erblasser- noch Erfallschulden betroffen sind.
  • § 31 ZPO begründet ebenfalls keine Zuständigkeit, da der Testamentsvollstrecker die Tätigkeit vermutlich von seinem Kanzleisitz ausführte.
  • Die Frage, ob der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen wird, ist in diesem Fall nicht relevant. Bei Klagen von Erben gegen den Testamentsvollstrecker wegen dessen Amtsführung gelten die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften.

Fazit:

  • Bei Klagen von Erben gegen den Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Testamentsvollstreckers maßgeblich.
  • Spezielle Zuständigkeitsregelungen für erbrechtliche Streitigkeiten oder Nachlassverbindlichkeiten greifen in diesem Fall nicht.
  • Die Frage, ob der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes oder in eigener Person verklagt wird, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Klagen von Erben gegen den Testamentsvollstrecker nicht entscheidend.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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