LG Ravensburg 2 T 28/22 – Behindertentestament

November 23, 2022

LG Ravensburg 2 T 28/22 – Behindertentestament

RA und Notar Krau

Das Landgericht (LG) Ravensburg entschied im Beschluss vom 4. August 2022 (Az. 2 T 28/22) über die Frage, ob das im Rahmen eines Behindertentestaments

dem Betroffenen zugewandte Vermögen bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG berücksichtigt werden muss.

Der Hintergrund ist, dass der Betroffenen ein Erbteil von 30 % durch das Behindertentestament ihrer Mutter zugewandt wurde, das jedoch unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers steht.

Der Bezirksrevisor forderte in seiner Beschwerde, den Geschäftswert unter Einbeziehung dieses Erbteils auf 95.308,26 € festzusetzen,

während das Amtsgericht den Wert auf nur 977,01 € festgelegt hatte, da nur dieser Betrag frei verfügbares Vermögen der Betroffenen darstellte.

Das Landgericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des Bezirksrevisors zurück.

LG Ravensburg 2 T 28/22 – Behindertentestament

In der Begründung führte das LG aus, dass gemäß der relevanten Vorschrift (KV Nr. 11101 GNotKG) nur das tatsächlich verfügbare und verwertbare Vermögen berücksichtigt werden dürfe.

Dies entspreche dem sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff, der nur das frei verfügbare Vermögen umfasst.

Da das Erbe der Betroffenen unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers steht und sie keinen direkten Zugriff darauf hat, sei dieses Vermögen nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Das LG stellte klar, dass die dem Betreuten durch ein Behindertentestament zugewandten Vermögenswerte nicht der Verwaltung des Betreuers, sondern des Testamentsvollstreckers unterliegen.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe im Interesse des Betroffenen und schützt es vor einem Zugriff durch Sozialleistungsträger oder Gläubiger.

Aus diesem Grund müsse das Vermögen des Behindertentestaments bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr außer Betracht bleiben.

Die Kammer betonte zudem, dass der Sinn und Zweck der Gebühren darin bestehe, den Bearbeitungsaufwand des Gerichts zu decken.

Da das vom Testamentsvollstrecker verwaltete Vermögen nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliege,

sondern nur die Überwachung der Kontrollrechte des Betreuers durch das Gericht erforderlich sei, rechtfertige dies nicht die Einbeziehung des Erbteils in die Gebührenberechnung.

LG Ravensburg 2 T 28/22 – Behindertentestament

Schließlich führte das Gericht an, dass es auch unzumutbar wäre, die Betroffene, die von der Grundsicherung lebt, mit einer Jahresgebühr zu belasten,

die sie aus ihrem Existenzminimum begleichen müsste.

Im vorliegenden Fall läge das Vermögen der Betroffenen zudem unter der Schongrenze, sodass die Erhebung einer Jahresgebühr eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Das Verfahren wurde als gerichtsgebührenfrei erklärt, und die Beschwerde zum Oberlandesgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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