LG Ravensburg 2 T 28/22

November 23, 2022

LG Ravensburg 2 T 28/22, Beschl. v. 4.8.2022 – Verwaltung über ein durch Behindertentestament zugewandtes Vermögen unterliegt Testamentsvollstreckung

1. In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint
(sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).

2. Das dem Betreuten über ein sog. „Behindertentestament“ zugewandte Vermögen unterliegt der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die
Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.

Gründe LG Ravensburg 2 T 28/22

I.
Die Betroffene ist geistig behindert und steht seit 1994 unter Betreuung.

Seit 09.10.2019 ist ihre Nichte A. K. als ehrenamtliche Betreuerin für „alle Angelegenheiten einschließlich
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“ eingesetzt.

Mit dem Tode ihrer Mutter am 31.05.2019 wurde die Betroffene mit einem Erbteil von 30 % zur
nicht befreiten Vorerbin ihrer Mutter. Weiterer Vorerbe zu 70 % und alleiniger Nacherbe ist der
Bruder der Betroffenen G. K. Dieser ist auch dauerhaft als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des
Erbteils der Betroffenen eingesetzt. Der Verwaltung und Verfügung des Testamentsvollstreckers
unterliegen auch die Früchte des Erbteils der Betroffenen.

Mit Beschluss der Betreuungsrichterin vom 12.01.2022 wurde der Geschäftswert des Betreuungs-verfahrens auf 977,01 € festgesetzt, da nur frei verfügbare Vermögenswerte der Betroffenen in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungslegung am 01.11.2021 vorhanden waren.

Eine Jahresgebühr gem. KV Nr. 11101 GNotKG sei daher nicht zu erheben.

Mit der Beschwerde vom 14.02.2022 beantragt der Bezirksrevisor, den Geschäftswert auf 95.308,26 € festzusetzen und die Kostenbeamtin gem. § 36 der KostVfg anzuweisen, die Jahresgebühr zu erheben.

LG Ravensburg 2 T 28/22

Der Bezirksrevisor meint, dass für die Bemessung des Geschäftswerts vom Gesamtvermögen der Betroffenen auszugehen sei, das von der Betroffenen von ihrer Mutter ererbte Vermögen also hinzuzurechnen sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt.

II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gem. §§ 83 Abs. 1, 79 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 3 GNotKG statthaft und fristgemäß (ihm wurde der Beschluss am 17.01.2022 zugestellt) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet weil für die Bemessung der Betreuergebühr das Vermögen des Betroffenen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat, nicht berücksichtigt werden kann.

Neben den Betreuerkosten schuldet der Betroffene für eine Dauerbetreuung, wie bereits nach altem Recht (§ 92 KostO), jährlich fällige Gerichtsgebühren und Auslagen.

Vom Betroffenen werden diese nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt, wobei der Wert des in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII aufgeführten angemessenen
Hausgrundstücks gem. der Vorbemerkung 1.1 zum KV GNotKG nicht eingerechnet werden soll (Ziff. 11101 KV GNotKG).

Im vorliegenden Fall würde die Betroffene nur dann diese Schongrenze überschreiten, wenn ihr Erbteil zu berücksichtigen wäre.

LG Ravensburg 2 T 28/22

1. Ob der Nachlass des Betroffenen bei einem sog. „Behindertentestament“ zum gebührenrechtlich maßgeblichen Vermögen gehört, ist umstritten.

Eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Frage kann in dem für Gerichtsgebühren nach dem GNotKG
vorgesehenen Instanzenzug nicht herbeigeführt werden.

Die wünschenswerte Vereinheitlichung bleibt daher dem Gesetzgeber vorbehalten.

a) Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums ist der Auffassung, in Fällen des Behinderten-testaments könne der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine – zumindest auch – die Vermögenssorge umfassende Dauerbetreuung nicht werterhöhend berücksichtigt werden (vgl. OLG München FGPrax 2019, 89; OLG Bamberg BeckRS 2019, 44347; OLG Köln ZEV 2019, 704; OLG Zweibrücken ZEV 2021, 184; Korintenberg/Fackelmann, aaO., KV 11101 Rn. 37a; Jürgens/Luther, Betreuungsrecht, 6. Aufl., KV GNotKG, Teil 1 Rn. 4 f.; Hofer FamRZ 2020,
950).

Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte, der Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker unterliegende Vermögen falle nicht unter die vom Betreuungsgericht zu kontrollierende Verwaltungstätigkeit des Betreuers, sondern die des Testamentsvollstreckers.

b) Nach der Gegenansicht wird auch bei einem Behindertentestament das ererbte Nachlassvermögen in voller Höhe berücksichtigt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2020, 293 und FGPrax 2015, 278; OLG Celle NJOZ 2021, 680 und NZFam 2017, 327; OLG Stuttgart FGPrax 2020, 195; OLG Karlsruhe ZEV 2021, 186; OLG Rostock BeckRS 2021, 13095; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV Vorbem. 1.1 Rn. 3; Sikora, ZEV 2020, 563, 564).

Das einfach gehaltene Kostenrecht werde überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch – eine im Einzelfall rechtlich komplizierte – Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Gebührenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen könne.

LG Ravensburg 2 T 28/22

Außerdem habe das Betreuungsgericht den Betreuer, soweit dieser den Testamentsvollstrecker zu kontrollieren und gegebenenfalls Ansprüche des Betroffenen gegenüber dem Nachlass geltend zu machen habe, zu überwachen.

Dass damit ein – gegenüber der Überwachung der Vermögensverwaltung – geringerer Aufwand verbunden sein mag, rechtfertige die Außerachtlassung des ererbten Vermögens bei dem Gebührenansatz nicht.

c) Die Kammer folgt der erstgenannten Ansicht:

aa) In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint. Dies geht aus der Gesetzgebungshistorie hervor.

Die Neuregelungen zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz — BtG) von 1989 belassen es grundsätzlich bei der vermögensbezogenen Gebühr des geltenden Rechts (§ 92 KostO).

In der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für die KV Nr. 11101 GNotKG wird eine Erhebung der Jahresgebühren „wie nach geltendem Recht (§ 92 KostO)“, also erst ab einem Reinvermögen von 25.000,– € bestätigt, so dass Kontinuität mit § 92 KostO gewollt war (Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618).

Aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Betreuungsgesetzes vom 11.05.1989 (Bt-Drucksache 11/4528) ergibt sich jedoch für die damalige Neufassung des § 92 KostO, dass der Gesetzgeber vom sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff ausgegangen ist, und dass er nur deshalb nur auf § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und nicht auf § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BSHG verwiesen hat, weil er diese Einschränkungen bei
der Berücksichtigung verwertbaren Vermögens schon durch den Freibetrag von 50.000 DM abgedeckt sah.

LG Ravensburg 2 T 28/22

„Auf der Grundlage der vermögensbezogenen Gebühr will der Entwurf aber Härten und Ungereimtheiten des geltenden Rechts beseitigen.

Er schlägt deshalb zum einen vor, den Freibetrag von 50 000 DM allen Betreuten zu gewähren und nicht — wie der geltende § 96 KostO — die „Verschwender” oder Suchtkranken, soweit sie unter Betreuung stehen, auszuschließen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO-E).

Außerdem soll durch eine Verweisung auf § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sichergestellt werden, dass bei der Berechnung des für die Gebühr maßgeblichen Vermögens im Grundsatz solche Vermögenswerte nicht
angesetzt werden, deren Berücksichtigung auch im Sozialhilferecht und im Recht der Prozesskostenhilfe als unzumutbar angesehen wird (§ 92 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KostO-E).

Während die in § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BSHG genannten Vermögenswerte als pauschal in dem Freibetrag von 50 000 DM berücksichtigt angesehen werden können, würde das in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützte kleine Hausgrundstück den Rahmen des Freibetrages sprengen.

Der Wert eines solchen Grundstücks soll daher dem Freibetrag hinzugerechnet werden.“ (Bt-Drucksache 11/4528, Seite 94)

Es ist daher vom sozialhilferechtlichen Begriff des Vermögens auszugehen. § 88 Abs. 1 BSHG definiert das Vermögen inhaltsgleich mit der heute geltenden Nachfolgevorschrift § 90 Abs. 1 SGB XII: „Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen“.

LG Ravensburg 2 T 28/22

Da aus den zwischenzeitlichen Änderungen des § 92 KostO kein abweichender Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, kommt es auch nach der geltenden Vorbemerkung 1.1 zum KV GNotKG oberhalb der Schonvermögensfreigrenze auf das rechtlich und tatsächlich verwertbare Vermögen des Betroffenen an, wobei das Schonvermögen für die Rechtspflege weiterhin pauschal mit 25.000,– € angesetzt wird.

bb) Darüber hinaus spricht auch der Sinn und Zweck der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gegen die Berücksichtigung des dem Betreuten über ein sog. „Behindertentestament“ zugewandten Vermögen bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG.

Denn die Gebühren sollen den damit zusammenhängenden Bearbeitungsaufwand des Gerichts abgelten (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, GNotKG KV 11101-11105, Rn. 4).

Das vom Testamentsvollstrecker verwaltete im Wege der Vorerbschaft zugewandte Vermögen unterliegt jedoch nicht der vom Betreuungsgericht zu kontrollierenden Verwaltung des Betreuers.

Gegenstand der Betreuung ist insoweit nur die Ausübung der Kontrollrechte (§ 2218 BGB) und gegebenenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker gem.
§ 2217 Abs. 1, § 2219 Abs. 1 BGB (OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 34 Wx 165/18 Kost –, juris Rn. 24).

Eine “Überwachung von Kontrollrechten“ kann es aber nicht rechtfertigen, weiteres nicht verwertbares Vermögen hinzuzurechnen.

cc) Die dem Gericht nach dieser Auffassung obliegende Prüfung, ob das Vermögen überhaupt Gegenstand der Betreuung ist, überfrachtet auch nicht das betreuungsgerichtliche Verfahren.

LG Ravensburg 2 T 28/22

Denn anhand des im Verfahren jeweils vorzulegenden „Behindertentestaments“ kann das Betreuungsgericht ohne Weiteres ersehen, welche Teile der Erbschaft der Verfügung des Testamentsvollstreckers unterliegen und damit der Verfügung des Betreuers entzogen sind.

dd) Maßgeblich gegen die Berücksichtigung der Vorerbschaft spricht im vorliegenden Fall außerdem der Umstand, dass die Forderung des Fiskus auf Begleichung der Jahresgebühren gegenüber dem Testamenstvollstrecker nicht geltend gemacht werden kann, dem steht § 2214 BGB entgegen.

Der Testamentsvollstrecker beginge eine Pflichtverletzung, wenn er die Jahresgebühren für die Betreuung aus dem Nachlass begleichen würde.

Bürgerliches Recht und Kostenrecht lassen sich somit nur dadurch in Einklang bringen, dass die fremdverwaltete Erbschaft außer Betracht bleibt (Hofer, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Nürnberg vom 17.08.2021, FamRZ 2021, 1731).

ee) Schließlich spricht im vorliegenden Fall gegen die Erhebung von Jahresgebühren, dass das Vermögen der Betroffenen sogar unter der Schongrenze von 5.000,– € liegt.

Die Betroffene lebt von der Grundsicherung.

Sie wäre aber bei Erhebung der Jahresgebühr mit einer Forderung des Fiskus konfrontiert, die sie aus ihrem Existenzminimum begleichen müsste.

Das Betreuungsgericht weist daher im vorliegenden Fall zurecht darauf hin, dass bei der Festsetzung des Geschäftswerts der Gedanke des § 90 Abs. 3 SGB XII zum Tragen kommen müsse, da die Heranziehung des Betroffenen zu einer Jahresgebühr gem. KV Nr. 11101 GKG in einer solchen Konstellation als unzumutbare Härte zu werten wäre.

Das Verfahren ist gem. § 83 Abs. 3 GNotKG gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ist gem. §§ 83 Abs. 1 , 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (siehe oben II. 1. a) und b)) zuzulassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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