Löschung Testamentsvollstreckervermerke im Grundbuch – OLG München 34 Wx 463/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken im Grundbuch erfordert einen eindeutigen Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung.
Eine bloße Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers oder eine privatschriftliche Erklärung reichen nicht aus.
In der Regel ist ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung erforderlich.
Hintergrund:
Eine Stiftung, die als Erbin im Grundbuch eingetragen war, beantragte die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken.
Der Notar legte eine Löschungsbewilligung der Testamentsvollstreckerin und weitere Unterlagen vor, um die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen.
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da die Beendigung nicht offenkundig war und ein Erbschein fehlte.
Entscheidungen des Gerichts:
Fazit:
Für die Löschung von Testamentsvollstreckervermerken im Grundbuch ist ein eindeutiger Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung erforderlich.
Eine bloße Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers oder eine privatschriftliche Erklärung genügen nicht.
In der Regel ist ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Vermerk des Nachlassgerichts notwendig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.