OLG München 34 Wx 30/13 – Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – Entgegennahme der Auflassung
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers, der mit der Erfüllung von Vermächtnissen beauftragt ist, erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben, unabhängig davon, ob das Vermächtnis bereits angenommen wurde.
Hintergrund:
Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament ihrer Schwester mehrere Grundstücke vermacht und ihre Tochter als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, die die Vermächtnisse erfüllen sollte.
Die Testamentsvollstreckerin erklärte im eigenen Namen und als Vertreterin der Vermächtnisnehmer die Auflassung der Grundstücke.
Das Grundbuchamt forderte jedoch die Genehmigung der Auflassung durch die Vermächtnisnehmer, da es die Testamentsvollstreckerin
als nicht befugt ansah, die Einigungserklärung auch für die Vermächtnisnehmer zu erklären.
Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Ein Testamentsvollstrecker, der mit der Erfüllung von Vermächtnissen beauftragt ist,
ist auch befugt, die Auflassungserklärung für den Vermächtnisnehmer abzugeben, unabhängig davon, ob dieser das Vermächtnis bereits angenommen hat.
Dies dient der Sicherung der Vermächtniserfüllung und insbesondere der Erfüllung von Untervermächtnissen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.