OLG München 34 Wx 30/13

September 23, 2022

OLG München 34 Wx 30/13, Beschluss vom 25.02.2013 – Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers – Vermächtnisse erfüllen

Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung von Vermächtnissen gehört, erstreckt sich – unabhängig davon, ob eine Annahme des Vermächtnisses bereits erklärt ist – auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2011, 11).

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein – Grundbuchamt – vom 18. Dezember 2012 wird auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben.

Gründe OLG München 34 Wx 30/13

I.

Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuch eingetragen, die sie im Weg der Erbfolge unter anderem von ihrer am 29.3.2012 verstorbenen Schwester erworben hat.

Nach dem notariellen Testament der Erblasserin vom 1.9.2009 ist der Erbteil mit Vermächtnissen belastet.

So ist den Beteiligten zu 2 und 3 jeweils ein Miteigentumsanteil von je ½ an zwei verschiedenen Grundstücken vermacht.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind ihrerseits mit einem Nießbrauchs-Untervermächtnis belastet. In dem notariellen Testament ist die Beteiligte zu 1 als (Dauer-)Testamentsvollstreckerin für die Vermächtnisnehmer eingesetzt mit (unter anderem) der Aufgabe, die Vermächtnisse vollständig zu erfüllen.

In einer am 20.9.2012 errichteten Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und als Testamentsvollstreckerin namens der Beteiligten zu 2 und 3 die Auflassung der Miteigentumsanteile an den jeweiligen Grundstücken.

Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wurde bewilligt und beantragt.

In der Zwischenverfügung vom 18.12.2012 fordert das Grundbuchamt unter Fristsetzung die Genehmigung der Auflassung durch die Vermächtnisnehmer, da die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin nicht befugt sei, die Einigungserklärung auch für die Beteiligten zu 2 und 3 zu erklären.

Der dagegen unter dem 7.1.2013 eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen und dies darauf gestützt, dass die Verwaltungsvollstreckung erst in dem Zeitpunkt eingreife, wenn die Vermächtnisnehmer als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen seien.

II.

Die vom Notar eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73, § 15 Abs. 2 GBO) und begründet. Eine Einigungserklärung der Vermächtnisnehmer kann nach §§ 20, 29 GBO nicht gefordert werden, da die Testamentsvollstreckung den Aufgabenbereich der Erfüllung der Vermächtnisse (mit)umfasst.

OLG München 34 Wx 30/13

1. Weil ein Testamentsvollstrecker regelmäßig im Rechtskreis der Erben tätig wird, stellt § 2223 BGB klar, dass ein solcher auch einem Vermächtnisnehmer zur Seite gestellt werden kann.

Ein insofern im Aufgabenumfang beschränkter Testamentsvollstrecker wird oftmals – etwa in der nichtamtlichen Überschrift zu § 2223 BGB – als Vermächtnisvollstrecker bezeichnet.

Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich dabei vorrangig aus der letztwilligen Verfügung, da § 2223 BGB nur eine Art der Vermächtnisvollstreckung regelt, aber nicht abschließend ist (Heckschen in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2223 Rn. 1).

Zu den Aufgaben des Vermächtnisvollstreckers kann es auch gehören, den Vermächtnisgegenstand in Besitz zu nehmen (Heckschen in Burandt/Rojahn § 2223 Rn. 3) oder auch die Auflassungserklärung abzugeben bzw. anzunehmen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 11; Palandt/Weidlich BGB 72. Aufl. § 2223 Rn. 2).

Weil das Testament ausdrücklich als Aufgabe der Dauertestamentsvollstreckerin die Erfüllung der Vermächtnisse anführt, ist schon damit klargestellt, dass die Vermächtnisvollstreckung nicht erst nach Übergang des Eigentums eintritt, sondern gerade auch die Einigungserklärung in den Aufgabenbereich der Beteiligten zu 1 als Vermächtnisvollstreckerin fällt.

Dass die Beteiligte zu 1 die Übereignung im eigenen Namen erklärt und gleichzeitig für die Vermächtnisnehmer die Auflassung annimmt, ist im Hinblick auf § 181 BGB schon deswegen unschädlich, weil die Beteiligte zu 1 in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (OLG Hamm NJW-RR 2011, 11/12).

2. Das Amtsgericht hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Befugnisse des Vermächtnisvollstreckers von einer vorherigen Annahme des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer abhängen. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:

Zwar kann in der Annahme eines Vermächtnisgegenstandes durch den Vermächtnisnehmer gegebenenfalls eine konkludente Annahme auch des Vermächtnisses selbst zu sehen sein (Palandt/Weidlich § 2180 Rn. 1); die Vermächtnisannahme ergibt sich allerdings schon nicht zwingend aus der Entgegennahme von Vermächtnisgegenständen (siehe Senat vom 23.9.2011, 34 Wx 311/11 = NJW-RR 2012, 137).

Annehmen kann im übrigen ein Vermächtnis nur der Vermächtnisnehmer selbst oder ein von diesem Bevollmächtigter, nicht jedoch der Vermächtnisvollstrecker (Palandt/Weidlich § 2223 Rn. 2; Keim ZEV 2011, 563/568).

Eine Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH NJW 2011, 1353).

OLG München 34 Wx 30/13

Eine ausdrückliche oder konkludente Annahme des Vermächtnisses kann dennoch keine Voraussetzung dafür sein, dass die Befugnisse des Vermächtnisvollstreckers eintreten (vgl. Keim ZEV 2011, 563/568; a.A. Muscheler ZEV 2011, 230).

Ein Vermächtnisvollstrecker muss schon nach Anfall der Erbschaft tätig werden können, um vor einer Annahme des Vermächtnisses dieses zu sichern; denn nach § 2176 BGB fällt das Vermächtnis schon mit dem Erbfall an.

Wären seine Befugnisse von der Annahme des Vermächtnisses abhängig, erklärt der Vermächtnisnehmer diese jedoch nicht oder nicht zeitgerecht, hätte der Vermächtnisvollstrecker keine Handhabe, etwa ein Untervermächtnis zu erfüllen.

Durch ein Hinauszögern der Annahme des Vermächtnisses wäre die Möglichkeit eröffnet, die Erfüllung eines Untervermächtnisses ebenfalls zu verzögern, was dem Willen des Erblassers zuwiderlaufen würde.

Nach § 2186 BGB ist zwar unabhängig von einer Annahme des Vermächtnisses das Untervermächtnis schon zu erfüllen, wenn der Vermächtnisnehmer seinerseits die Erfüllung des zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist (vgl. Palandt/Weidlich § 2186 Rn. 1).

Eine Erfüllung desselben durch Einräumung dinglicher Rechte an Immobilien ist jedoch erst nach Übertragung des Grundstücks(rechts) auf den Vermächtnisnehmer möglich, da dieser erst dann bewilligungsberechtigt ist.

Ein Zweck der Vermächtnisvollstreckung ist es daher, die Erfüllung von Untervermächtnissen etwa in Bezug auf dingliche Rechte an Immobilien bei Fälligkeit nach § 2186 BGB ohne weiteres sicherzustellen.

Dass die Übertragung des Eigentums am Grundstück im Falle der Ausschlagung des Vermächtnisses ohne Rechtsgrund erfolgt wäre und zu einer Rückauflassung führen müsste (Muscheler ZEV 2011, 230/232), ist daher hinzunehmende Folge der hier gewählten Form der Vermächtnisvollstreckung.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

OLG München 34 Wx 30/13

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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