OLG München 34 Wx 30/13 – Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – Entgegennahme der Auflassung

September 23, 2022

OLG München 34 Wx 30/13 – Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – Entgegennahme der Auflassung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers, der mit der Erfüllung von Vermächtnissen beauftragt ist, erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben, unabhängig davon, ob das Vermächtnis bereits angenommen wurde.

Hintergrund:

Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament ihrer Schwester mehrere Grundstücke vermacht und ihre Tochter als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, die die Vermächtnisse erfüllen sollte.

Die Testamentsvollstreckerin erklärte im eigenen Namen und als Vertreterin der Vermächtnisnehmer die Auflassung der Grundstücke.

Das Grundbuchamt forderte jedoch die Genehmigung der Auflassung durch die Vermächtnisnehmer, da es die Testamentsvollstreckerin

als nicht befugt ansah, die Einigungserklärung auch für die Vermächtnisnehmer zu erklären.

Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

Entscheidung des Gerichts:

OLG München 34 Wx 30/13 – Verfügungsbefugnis Testamentsvollstrecker – Entgegennahme der Auflassung

  • Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Das Oberlandesgericht München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Es stellte fest, dass die Testamentsvollstreckerin befugt war, die Auflassungserklärung auch für die Vermächtnisnehmer abzugeben.
  • Aufgaben des Testamentsvollstreckers: Ein Testamentsvollstrecker kann auch einem Vermächtnisnehmer zur Seite gestellt werden und dessen Aufgaben und Befugnisse ergeben sich vorrangig aus dem Testament.
  • Erfüllung von Vermächtnissen: Da das Testament die Erfüllung der Vermächtnisse als Aufgabe der Testamentsvollstreckerin nennt, fällt auch die Einigungserklärung in ihren Aufgabenbereich.
  • Annahme des Vermächtnisses nicht erforderlich: Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind nicht von einer vorherigen Annahme des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer abhängig. Der Testamentsvollstrecker muss bereits vor der Annahme tätig werden können, um das Vermächtnis zu sichern.
  • Sicherung von Untervermächtnissen: Ein Zweck der Vermächtnisvollstreckung ist es, die Erfüllung von Untervermächtnissen sicherzustellen, auch wenn das Vermächtnis noch nicht angenommen wurde.
  • Keine Kostenentscheidung: Da die Beschwerde erfolgreich war, erging keine Kostenentscheidung.

Fazit:

Ein Testamentsvollstrecker, der mit der Erfüllung von Vermächtnissen beauftragt ist,

ist auch befugt, die Auflassungserklärung für den Vermächtnisnehmer abzugeben, unabhängig davon, ob dieser das Vermächtnis bereits angenommen hat.

Dies dient der Sicherung der Vermächtniserfüllung und insbesondere der Erfüllung von Untervermächtnissen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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