BAG 5 AZR 217/21
Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in dem Fall betrifft die Frage, ob Praktikanten für die Zeit ihres Praktikums Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
Im konkreten Fall ging es um ein Vorpraktikum, das eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Medizinstudiums an der Universität Witten/Herdecke war.
Die Klägerin, die das Praktikum in einem Krankenhaus absolvierte, forderte die Zahlung des Mindestlohns für die geleistete Arbeit.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Mindestlohn hat, da es sich um ein Pflichtpraktikum handelte,
das aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung absolviert werden musste.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Mindestlohngesetzes sind Pflichtpraktika von der Vergütungspflicht ausgenommen.
Da das Vorpraktikum als solches Pflichtpraktikum anzusehen war, entfiel der Anspruch auf Mindestlohn.
Obwohl das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung versäumte festzustellen, ob die Universität staatlich anerkannt war,
bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung dennoch, da die staatliche Anerkennung offenkundig war
und das Vorpraktikum entsprechend den Vorgaben der Studienordnung durchgeführt wurde.
Die Klage der Klägerin wurde daher abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.