BAG 5 AZR 217/21

April 2, 2022

BAG 5 AZR 217/21

Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums

RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in dem Fall betrifft die Frage, ob Praktikanten für die Zeit ihres Praktikums Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

Im konkreten Fall ging es um ein Vorpraktikum, das eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Medizinstudiums an der Universität Witten/Herdecke war.

Die Klägerin, die das Praktikum in einem Krankenhaus absolvierte, forderte die Zahlung des Mindestlohns für die geleistete Arbeit.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Mindestlohn hat, da es sich um ein Pflichtpraktikum handelte,

das aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung absolviert werden musste.

Gemäß Paragraf 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Mindestlohngesetzes sind Pflichtpraktika von der Vergütungspflicht ausgenommen.

BAG 5 AZR 217/21

Da das Vorpraktikum als solches Pflichtpraktikum anzusehen war, entfiel der Anspruch auf Mindestlohn.

Obwohl das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung versäumte festzustellen, ob die Universität staatlich anerkannt war,

bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung dennoch, da die staatliche Anerkennung offenkundig war

und das Vorpraktikum entsprechend den Vorgaben der Studienordnung durchgeführt wurde.

Die Klage der Klägerin wurde daher abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

BAG 5 AZR 217/21

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. 2.1 Klägerin und Beklagte
  4. 2.2 Vorpraktikum als Zulassungsvoraussetzung
  5. Klage und Entscheidungen
  6. 3.1 Klagegrundlagen und Forderungen der Klägerin
  7. 3.2 Urteil des Arbeitsgerichts
  8. 3.3 Urteil des Landesarbeitsgerichts
  9. Revision der Klägerin
  10. 4.1 Zulässigkeit und Begründung
  11. 4.2 Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
  12. Entscheidungsgründe des BAG
  13. 5.1 Zuständigkeit und Unzulässigkeit der Revision
  14. 5.2 Praktikum als Pflichtpraktikum
  15. 5.3 Ausnahmeregelung des Mindestlohngesetzes
  16. 5.4 Staatliche Anerkennung der Universität
  17. Fazit und Urteilsbegründung
RA und Notar Krau

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