Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung – BAG Urteil vom 26. 4. 2005 – 1 AZR 76/04

April 12, 2021

Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung – BAG Urteil vom 26. 4. 2005 – 1 AZR 76/04

RA und Notar Krau

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Lohngestaltung besagt, dass der Betriebsrat sein Recht zur Mitbestimmung nicht in einer Weise ausüben darf, die dem Arbeitgeber das alleinige Entscheidungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt gibt.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. April 2005 (1 AZR 76/04) befasst sich mit einem Fall, in dem ein Busfahrer gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers, ihm keine Leistungsprämie für das Jahr 2000 zu gewähren, klagt.

Die Prämienregelung war Teil einer Betriebsvereinbarung (BV), die zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wurde.

Der Kläger argumentierte, dass die BV unwirksam sei, weil der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig gewesen sei und dass die Kriterien für die Leistungsprämie nicht gerechtfertigt seien.

Insbesondere sei es unfair, dass er mit 32 Punkten keine Prämie erhalte, während ein Kollege in einem anderen Bewertungsbereich bereits mit 31 Punkten eine Prämie bekomme.

Mitbestimmungsrecht bei Lohngestaltung – BAG Urteil vom 26. 4. 2005 – 1 AZR 76/04

Das BAG wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die BV unwirksam sei, da sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletze.

Die BV delegierte die Entscheidungskompetenz an örtliche Kommissionen, in denen der Arbeitgeber im Konfliktfall das doppelte Stimmrecht hatte.

Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber letztendlich alleinige Entscheidungsbefugnis über die Prämienverteilung hatte, was einen Verzicht des Betriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht bedeutete.

Dies ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zulässig, da der Betriebsrat nicht auf sein Mitbestimmungsrecht in der Substanz verzichten darf.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wurde ebenfalls erörtert.

Dieser greift nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein und nicht bei der bloßen Anwendung vermeintlich unwirksamer Normen.

Da die BV unwirksam war und die Beklagte in der Annahme ihrer Wirksamkeit handelte, bestand für den Kläger kein Anspruch auf eine Prämie basierend auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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