Muss bei jeder Übertragung von Wohnungseigentum der Verwalter zustimmen?
Von RA und Notar Krau
Nein, bei jeder Übertragung von Wohnungseigentum ist die Zustimmung des Verwalters nicht zwingend erforderlich.
Die Notwendigkeit der Zustimmung des Verwalters hängt von der jeweiligen Gemeinschaftsordnung ab.
Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung bedarf.
Diese Zustimmung kann entweder von den anderen Wohnungseigentümern, einem Dritten oder dem Verwalter erteilt werden, je nachdem, wie es in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist
Wenn eine solche Vereinbarung existiert und die Zustimmung des Verwalters vorgesehen ist, dann ist diese für die Wirksamkeit der Übertragung erforderlich, es sei denn, die Wohnungseigentümer ziehen die Entscheidung an sich und erteilen die Zustimmung selbst, entweder durch einen Mehrheitsbeschluss oder durch die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer
Es gibt auch Situationen, in denen die Zustimmung des Verwalters durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung ersetzt werden kann, wenn beispielsweise kein Verwalter bestellt ist oder andere in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Regelungen dies erlauben
Wenn die Gemeinschaftsordnung keine Zustimmungserfordernis vorsieht, ist auch keine Zustimmung des Verwalters für die Übertragung von Wohnungseigentum notwendig