Muss ich bei Wohnungseigentum einen Verwalter bestellen?
Von RA und Notar Krau
Die Bestellung eines Verwalters für Wohnungseigentum ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber üblich und in der Regel notwendig, um die gemeinschaftlichen Belange der Wohnungseigentümer ordnungsgemäß zu verwalten.
Gemäß § 26 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann also selbst entscheiden, ob sie einen Verwalter bestellt oder nicht
Allerdings gibt es Situationen, in denen die Bestellung eines Verwalters praktisch unumgänglich ist, beispielsweise bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften oder wenn komplexe Verwaltungsaufgaben anfallen.
Zudem kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 26a Abs. 1 WEG verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird, sofern nicht bestimmte Ausnahmen greifen, wie etwa bei kleineren Anlagen mit acht oder weniger Sondereigentumsrechten und wenn der Verwalter selbst Wohnungseigentümer ist