Nachlasspflegschaft aufgehoben – Anregung erneut eine Nachlasspflegschaft anzuordnen – OLG Köln 2 Wx 184/21
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn, der die erneute Anordnung einer Nachlasspflegschaft ablehnte, wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hatte argumentiert, dass eine von der Erblasserin erteilte Generalvollmacht nur von allen Erben gemeinsam widerrufen werden könne, und daher der Bevollmächtigte dringende Handlungen vornehmen könne, solange die anderen Beteiligten zustimmen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wurde zurückgewiesen, da selbst bei ihrem Vorschlag, dass jeder Miterbe einzeln eine Vollmacht widerrufen könne, keine dringende Notwendigkeit für eine erneute Nachlasspflegschaft bestünde.
Die Mehrheit der Erben könnte gemeinsam notwendige Maßnahmen treffen, und das Misstrauen unter den Beteiligten rechtfertigte keine Fürsorgepflegschaft.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Kostenentscheidung gemäß § 84 FamFG erfolgt und keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG vorliegt.
Die Beteiligten wurden aufgefordert, den Aktivwert des Nachlasses anzugeben.
Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts bezüglich der Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss ungenau war und präzisiert werden sollte.
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