OLG Köln 2 Wx 184/21

Februar 14, 2022

Nachlasspflegschaft aufgehoben – Anregung erneut eine Nachlasspflegschaft anzuordnen – OLG Köln 2 Wx 184/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn, der die erneute Anordnung einer Nachlasspflegschaft ablehnte, wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hatte argumentiert, dass eine von der Erblasserin erteilte Generalvollmacht nur von allen Erben gemeinsam widerrufen werden könne, und daher der Bevollmächtigte dringende Handlungen vornehmen könne, solange die anderen Beteiligten zustimmen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wurde zurückgewiesen, da selbst bei ihrem Vorschlag, dass jeder Miterbe einzeln eine Vollmacht widerrufen könne, keine dringende Notwendigkeit für eine erneute Nachlasspflegschaft bestünde.

Die Mehrheit der Erben könnte gemeinsam notwendige Maßnahmen treffen, und das Misstrauen unter den Beteiligten rechtfertigte keine Fürsorgepflegschaft.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kostenentscheidung gemäß § 84 FamFG erfolgt und keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG vorliegt.

Die Beteiligten wurden aufgefordert, den Aktivwert des Nachlasses anzugeben.

Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts bezüglich der Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss ungenau war und präzisiert werden sollte.

Nachlasspflegschaft aufgehoben – Anregung erneut eine Nachlasspflegschaft anzuordnen – OLG Köln 2 Wx 184/21

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zur Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn.
  2. Hintergrund und Verfahrensgang
    • Darstellung des Sachverhalts bis zum Beschluss des Senats vom 16.11.2020.
    • Aufhebung der zuvor angeordneten Nachlasspflegschaft.
    • Anregung zur erneuten Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch den ehemaligen Nachlasspfleger sowie die Beteiligten zu 2. und 4.
  3. Beschluss des Amtsgerichts Bonn und Beschwerde der Beteiligten zu 2.
    • Ablehnung des Antrags auf erneute Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch die Nachlassrechtspflegerin.
    • Einlegung der Beschwerde durch die Beteiligte zu 2. am 19.05.2021.
    • Argumentation der Beschwerde hinsichtlich der Möglichkeit zum Widerruf der Generalvollmacht.
  4. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
    • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde.
    • Begründung der Zurückweisung der Beschwerde.
    • Rechtsauffassung bezüglich des Vollmachtswiderrufs und des Fürsorgebedarfs.
    • Relevanz der Mehrheit der Erben bei der Sicherung des Nachlasses.
    • Anmerkungen zur Kostenentscheidung und Zulassung der Rechtsbeschwerde.
  5. Anweisungen an die Beteiligten und Hinweise an das Amtsgericht
    • Aufforderung zur Angabe des Aktivwerts des Nachlasses.
    • Hinweise zur Bearbeitung der Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss und zur Rechtsbehelfsbelehrung.
    • Kritik an der Praxis des Amtsgerichts bezüglich des Eingangsstempels auf Schriftsätzen.
  6. Schlussfolgerung
    • Abschließende Zusammenfassung der Entscheidung und der damit verbundenen Anweisungen und Hinweise.
RA und Notar Krau

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