Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22

Oktober 12, 2023

Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22 – Voraussetzungen für die Anordnung – Sicherungsbedürfnis


vorgehend AG Charlottenburg, 8. August 2022, 65 VI 230/21

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Kammergericht Berlin hat den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben, der eine Nachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt hatte.

Die Beteiligte zu 1, mögliche Erbin, wurde in ihren Rechten nicht beeinträchtigt.

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nicht gegeben waren.

Es fehlte das erforderliche Sicherungsbedürfnis, da der Nachlass nicht gefährdet war.

Die Vermögenswerte waren in den Händen von Personen, die sie betreuen konnten, und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22
  2. 1.1 Voraussetzungen für die Anordnung
  3. 1.2 Sicherungsbedürfnis
  4. Vorgehend AG Charlottenburg, 8. August 2022, 65 VI 230/21
  5. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
  6. Tenor
  7. Gründe für die Aufhebung des Beschlusses
  8. 5.1 Zulässigkeit der Beschwerde
  9. 5.2 Fehlende Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft
  10. 5.3 Das Sicherungsbedürfnis im Einzelnen
  11. 5.3.1 Unsicherheit bezüglich der Erben
  12. 5.3.2 Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung
  13. 5.3.3 Bestehende Vermögensbetreuung
  14. 5.3.4 Gesundheitliche Verfassung der Beteiligten
  15. 5.3.5 Zuverlässigkeit und Neutralität der Beteiligten
  16. 5.4 Zusammenfassung und Aufhebung der Nachlasspflegschaft
  17. Kostenentscheidung

Zum Entscheidungstext:


Tenor


Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 Ixxx Wxxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022 aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22 – Gründe



Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 war der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8.8.2022, mit dem dieser Nachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt hat, aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nicht gegeben sind.


Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere ist sie beschwerdeberechtigt, da sie mögliche Erbin ist und insoweit in ihren Rechten beeinträchtigt wird, § 59 Abs. 1 FamFG.


Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 1960 Abs. 1 Satz 1 hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Nach S. 2 gilt dies auch, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22


Zwar hat das Nachlassgericht zu Recht angenommen, dass die Erben unbekannt sind, weil die tatsächliche Erbfolge ungewiss ist. Ist das Testament vom 20.10.2020 echt, ist der Beteiligte zu 3 Alleinerbe und ist die Beteiligte zu 1 auf ihr Pflichtteilsrecht beschränkt. Ist das Testament unecht, ist die Beteiligte zu 1 voraussichtlich gesetzliche Alleinerbin.

Da das Erbscheinsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (der Senat hat das entsprechende Verfahren mit Beschluss vom 4.11.2022 an das Amtsgericht zurückverwiesen), steht nicht fest, wer Erbe geworden ist. Unerheblich ist dabei zunächst, wie lange diese Ungewissheit voraussichtlich noch dauern wird.


Es fehlt allerdings das nach dem Gesetz erforderliche Sicherungsbedürfnis.


Dieses Fürsorgebedürfnis ist zu bejahen, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wird

(vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2015, 3 Wx 127/14 Rn. 18;

Burandt/Rojahn-Najdecki, Erbrecht 4. A., § 1960 BGB Rn. 6).

Dieses Tatbestandsmerkmal soll der Gefahr von Auswüchsen der staatlichen und subsidiären Fürsorge begegnen

(vgl. OLG Köln, Beschluss v. 8.5.2019, Rn. 13).

Für die Annahme der Gefährdung bedarf es dabei konkreter Anhaltspunkte

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.12.1997, 3 Wx 278/97, Rn. 15), beispielsweise dafür, dass das Aktivvermögen durch Wertverlust, Diebstahl, sonstige strafbare Handlung usw., Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen oder Fehlen ordnungsgemäßer Verwaltung schrumpft

(OLG Köln aaO Rn. 14).

Allein der floskelhafte Verweis, dass zum Nachlass Immobilien gehören, genügt dabei regelmäßig nicht, wenn sich nicht konkret ergibt, dass diese einer besonderen Fürsorge bedürfen (OLG Köln, Beschluss v. 6.12.2017, Rn. 18).

Das Sicherungsbedürfnis kann fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt werden und missbräuchliche Verfügungen ausgeschlossen sind

(BGH, Beschluss v. 17.7.2012, IV ZB 23/11, Rn. 25;

KG, Urteil v. 3.8.1998, 12 U 2379/97;

Staudinger-Mesina, BGB § 1960, Rn. 14),

insbesondere bei Vorliegen einer postmortalen Generalvollmacht

(NK-BGB/Walter Krug, Erbrecht 6. A., § 1960 BGB Rn. 14;

OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.5.2015, 8 W 147/15;

Krätschel in Krätschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. A., § 41 Rn. 56;

MüKo-Leipold, BGB 9. A., § 1960 Rn. 26;

Burandt/Rojahn-Najdecki, Erbrecht 4. A., § 1960 BGB Rn. 9;

BeckOGK-Heinemann, § 1960 BGB Rn. 43;

OLG München, Beschluss v. 16.8.2018, 31 Wx 145/18, Rn. 12).

Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22

Dabei wird teilweise die Ansicht vertreten, dass es für die Annahme des Sicherungsbedürfnisses auch ausreichen kann, wenn zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte den Nachlass nicht neutral im Sinne aller in Betracht kommender Erben, sondern in erster Linie nur zugunsten einer Person verwaltet

(BGH, Beschluss v. 17.7.2012 aaO;

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2015, 3 Wx 127/14, Rn. 21;

OLG Stuttgart aaO;

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 2.5.2003, 14 Wx 3/03).

Umgekehrt fehlt ein Sicherungsbedürfnis in der Regel, wenn ein Ehegatte, Elternteil oder Abkömmling des Erblassers vorhanden ist, der die Erbschaft ordnungsgemäß verwaltet und vertrauenswürdig ist

(vgl. Staudinger aaO § 1960 Rn. 14;

MüKo-Leipold aaO, § 1960 BGB Rn. 26).


Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend das Sicherungsbedürfnis aufgrund der gesamten besonderen Umstände zu verneinen.


Zwar hat der Beteiligte zu 4 in seiner Funktion als Nachlasspfleger die der Beteiligten zu 1 erteilte postmortale Vollmacht (Bl. II/48 ff. d.A.) widerrufen.

Dieser Widerruf dürfte auch wirksam sein. Dennoch ist ein konkret feststellbares Fürsorgebedürfnis für den Nachlass nicht gegeben.


Hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Immobilien ist die Beteiligte zu 1 jeweils Miteigentümerin und hinsichtlich der Ixxx GmbH Mitinhaberin von Geschäftsanteilen (siehe vorgelegter Gesellschafterbeschluss vom 4.11.2020, Bl. I, 198 d.A.).

Über diese Sachwerte kann sie mangels Vollmacht derzeit nicht zu Lasten des Nachlasses verfügen.

Da sie Geschäftsführerin der GmbH ist, besteht hinsichtlich des laufenden Tagesgeschäfts kein Sicherungsbedürfnis.

Gleiches gilt für die Verwaltung der Immobilien im Übrigen, da diese seit Jahrzehnten zweier Hausverwaltungen obliegt, die vollumfänglich bevollmächtigt sind. In dieser Gesamtheit liegen mithin die Vermögenswerte bereits in den Händen von Personen, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, diese zu betreuen.

Durch den Tod des Erblassers entsteht hier aufgrund dieser Vermögensstruktur und der Verwaltung kein Handlungsvakuum und damit auch keine Gefährdung des Nachlasses durch fehlende Vermögensbetreuung.

Solch bestehende Auftragsverhältnisse mit entsprechenden (üblichen) Hausverwaltervollmachten lassen regelmäßig das Fürsorgebedürfnis entfallen (vgl. auch Krug in Kroiß/Ann/Mayer, Erbrecht 6. A., § 1960 BGB Rn. 15).

Dass hier irgendwelche konkreten Entscheidungen anstünden, die über die vorhandenen Handlungsbefugnisse hinausgingen und deshalb eine Nachlasspflegschaft erforderlich machen würden, ist nicht ersichtlich.

Dies gilt auch für die Gemeinschaftskonten und Wertpapierdepots.

Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22

Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 unter anderem im Schriftsatz vom 16.5.2022 wird das Bankvermögen langjährig und professionell und ohne wesentliche Änderungen seitens des Erblassers von der Deutschen Bank verwaltet.

Wieso es demnächst erforderlich sein könnte, die Anlagestrategie bezüglich der Wertpapiere zu ändern, wie der Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 9.6.2022 gemutmaßt hat, ist nicht erkennbar.

Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 ist die Anlagestrategie konservativ und bislang ohne spontane Entscheidungen durchgeführt. Zudem hat die Beteiligte zu 1 für die Gemeinschaftskonten Einzelverfügungsberechtigung, so dass sie insoweit gegebenenfalls handlungsbefugt wäre.

Der Hausrat des Erblassers ist vorhanden und im Mitbesitz der Beteiligten zu 1. Auch hier ist ein Sicherungsbedürfnis konkret nicht erkennbar.


Kern des Nachlassvermögens, das von der Beteiligten zu 1 im Erbscheinsantrag mit rund 10 Millionen Euro beziffert wurde, ist offensichtlich das genannte Immobilienvermögen.

Da dies schon lange von externen Hausverwaltungen umfassend betreut wird und nicht erkennbar ist, dass dort aktuell Entscheidungen zu treffen wären, für die diese Hausverwaltungen nicht entscheidungsbefugt wären, es zudem aufgrund der unklaren Erblage ausgeschlossen ist, dass dieses Immobilienvermögen verschenkt oder verkauft wird, ist ein Sicherungsbedürfnis (jedenfalls derzeit) zu verneinen.

Die eingeschränkte Handlungsfähigkeit für den Nachlass aufgrund der widerrufenen Generalvollmacht wirkt sich demnach nicht erkennbar aus und begründet keine hinreichende Nachlassgefährdung.


Dass die Beteiligte zu 1 gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage sei, kann nicht angenommen werden.

Der Akte lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beteiligte zu 1 körperlich und durch die pandemische Lage beeinträchtigt war und ist, nicht jedoch, dass sie zu einer Verwaltung des Vermögens (soweit ihr diese noch obliegt) geistig nicht mehr in der Lage sei.


Durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Neutralität der Beteiligten zu 1 sind nicht ersichtlich.

Allein der Umstand, dass sie sich derzeit als Alleinerbin ansieht, genügt hierfür nach Auffassung des Senats nicht.

Ihr ist bewusst, dass ihre Alleinerbenstellung streitig ist, auch ist ihr bewusst, dass im Falle einer gesetzlichen Erbfolge möglicherweise noch andere Erben in Betracht kommen.

Dass sie dies ignoriert und in diesem Bewusstsein den Nachlass schädigende Verfügungen beabsichtigt, lässt sich den Schriftsätzen der Beteiligten zu 1 nicht entnehmen, anderweitige Anhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben.

Allein die Vermutung bzw. Behauptung des Beteiligten zu 3 im Schriftsatz vom 19.10.2022, die Beteiligte zu 1 sei nicht neutral und verfolge offensichtlich Eigeninteressen, genügt hierfür nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.12.1997, 3 Wx 278/97, Rn. 17).

Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB – KG Berlin 19 W 146/22

Anhaltspunkte für die Befürchtung des Beteiligten zu 2 im Schriftsatz vom 20.7.2022, die Beteiligte zu 1 könnte den Nachlass umschichten und Spuren verwischen, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

Sollte die Beteiligte zu 1 beispielsweise den Nachlass bewusst schädigende Bankgeschäfte vornehmen, wäre dies ohne weiteres später erkennbar und belegbar und wäre die Beteiligte zu 1 dann schadensersatzpflichtig. Auch dies dürfte ihr bewusst sein.


Soweit ein Einzelkonto des Erblassers besteht, kann darauf zwar aktuell niemand zugreifen.

Ein besonderes Verwaltungsbedürfnis diesbezüglich ist jedoch auch nicht erkennbar, so dass dies die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht zu rechtfertigen vermag.


Nach alledem war aufgrund der beschriebenen besonderen Konstellationen im vorliegenden Fall trotz des erheblichen Vermögens ein Sicherungsbedürfnis zu verneinen und die Anordnung der Nachlasspflegschaft aufzuheben, mit der Folge, dass diese beendet ist.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es entsprach wegen des Erfolgs der Beschwerde der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war gleichfalls aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 8.5.2019, 2 Wx 141/19, Rn. 20).

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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