LAG Düsseldorf 7 Sa 857/21

Januar 17, 2022

LAG Düsseldorf 7 Sa 857/21

Nichtanrechnung von Urlaub auf den Jahresurlaubsanspruch infolge einer Erkrankung

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied, dass eine Erkrankung mit COVID-19, die nicht zu einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit führt,

keine Nichtanrechnung von Urlaub auf den Jahresurlaubsanspruch rechtfertigt.

Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz), der eine solche Nichtanrechnung bei Arbeitsunfähigkeit vorsieht, wurde abgelehnt.

Sachverhalt:

Die Klägerin war während eines bewilligten Urlaubs an COVID-19 erkrankt und musste sich in Quarantäne begeben.

LAG Düsseldorf 7 Sa 857/21

Sie beantragte, dass dieser Urlaub nicht auf ihren Jahresurlaubsanspruch angerechnet wird, da sie aufgrund der Erkrankung an ihrer Arbeitsleistung gehindert war.

Die Beklagte lehnte dies ab, da keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag.

Entscheidungsgründe:

  • Keine Arbeitsunfähigkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte und daher nicht als arbeitsunfähig im Sinne des § 9 BUrlG galt.
  • Keine analoge Anwendung von § 9 BUrlG: Das Gericht lehnte eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG ab, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Eine Erkrankung an COVID-19 führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit und sei daher nicht mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar.
  • Kein Anspruch auf Urlaubserfolg: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer lediglich die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung des Urlaubsentgelts. Ein darüber hinausgehender „Urlaubserfolg“ ist nicht geschuldet.
  • Quarantäne als eigenes Ereignis: Die Quarantäneanordnung wurde als eigenständiges Ereignis betrachtet, das nicht automatisch zu einer Nichtanrechnung des Urlaubs führt. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

LAG Düsseldorf 7 Sa 857/21

Fazit:

  • Eine Erkrankung an COVID-19 allein rechtfertigt keine Nichtanrechnung von Urlaub auf den Jahresurlaubsanspruch.
  • Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erforderlich, um die Voraussetzungen des § 9 BUrlG zu erfüllen.
  • Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf eine COVID-19-Erkrankung ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht möglich.
  • Arbeitnehmer haben bei einer Quarantäneanordnung Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, nicht aber auf Nichtanrechnung des Urlaubs.
RA und Notar Krau

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