Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung – BFH IX B 96/22

Oktober 24, 2023

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung – BFH IX B 96/22 – Nichtzulassungsbeschwerde: Rügeverzicht, Rüge unzutreffender Rechtsanwendung

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 15. Februar 2022, Az: 12 K 106/20

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In BFH IX B 96/22 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt.

Der Kläger verzichtete auf sein Rügerecht bei Nichterscheinen zur Verhandlung.

Rügen bezüglich Rechtsanwendung und Verfahrensfehlern wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. BFH IX B 96/22 Nichtzulassungsbeschwerde

B. Vorgehendes Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Februar 2022

II. Zusammenfassung

A. Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde

B. Kläger verzichtet auf Rügerecht bei Nichterscheinen zur Verhandlung

C. Rügen bezüglich Rechtsanwendung und Verfahrensfehlern abgewiesen

III. Entscheidungstext

A. NV: Nichterscheinen und Verletzung des rechtlichen Gehörs

B. NV: Rüge unzutreffender Rechtsanwendung

C. Tenor und Kostenentscheidung

D. Begründung für die Unbegründetheit der Beschwerde

1. Rüge des übergangenen Vortrags und Verletzung des rechtlichen Gehörs

2. Rüge der falschen Rechtsanwendung als Verletzung von Bundesrecht

3. Nichterhebung schriftlich angebotener Beweise

4. Falsches Verständnis eines Rechtsbegriffs

5. Versäumnis, Akten vorzulegen und anzufordern

6. Sachaufklärungsmangel

E. Schlussbemerkung und Kostenentscheidung

IV. Fazit

A. Beschwerde unbegründet

B. Kostenentscheidung gemäß § 135 Abs. 2 FGO

Zum Entscheidungstext

  1. NV: Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung und lässt damit die Gelegenheit verstreichen, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.
  2. NV: In der bloßen Rüge, das Finanzgericht habe Bundesrecht verletzt, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Tenor


Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.02.2022 – 12 K 106/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung – BFH IX B 96/22 – Gründe


Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Revisionszulassungsgründe liegen ‑‑soweit sie in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt wurden‑‑ nicht vor.

Soweit der Kläger vorbringt, das Finanzgericht (FG) habe seinen Vortrag übergangen und damit das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, greift diese Rüge nicht durch.

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung – BFH IX B 96/22

Das FG hat sich mit dem Vorbringen des Klägers ausführlich in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Zudem hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen. Davon hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 292, m.w.N.). Dass das FG im Ergebnis den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt ist, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.

Mit seiner Rüge, es liege eine “falsche Rechtsanwendung als Verletzung von Bundesrecht” vor, wendet sich der Kläger gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das FG. Mit diesem Vorbringen wird ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Die weitere Rüge, das FG habe die schriftlich angebotenen Beweise in den Schreiben vom 13.07.2020 und vom 19.11.2021 nicht erhoben, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger hat nichts dazu ausgeführt, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel habe beruhen können, dieser also entscheidungserheblich gewesen wäre. Er hat sich auch mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb den Beweisanträgen im Schreiben vom 19.11.2021 nicht nachzukommen sei, nicht auseinandergesetzt.

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung – BFH IX B 96/22

Soweit der Kläger ein falsches Verständnis des FG hinsichtlich des Begriffs “Dateisystem” in Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rügt, wendet er sich gegen die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und damit gegen die rechtliche Auffassung des FG. Mit dem Vorbringen, wonach das FG eine rechtliche Vorschrift unzutreffend angewandt habe, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht erreicht werden.

Der Kläger bringt als weiteren Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, das FG habe sich die den Streitfall betreffenden Akten nicht vorlegen lassen und weitere behördliche Akten nicht angefordert. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Denn dieser Verpflichtung ist das FG nachgekommen, so dass die den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge im Sinne von § 71 Abs. 2 FGO bei der Entscheidungsfindung zur Verfügung standen.

Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe es unterlassen, (weitere) behördliche Akten gemäß § 86 Abs. 1 FGO hinzuzuziehen, die “für die Beurteilung der Streitsache und für die Entscheidung erheblich sein könnten”, macht er zwar einen Sachaufklärungsmangel (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend, versäumt es aber, mit seiner Beschwerde darzulegen, um welche Akten welcher Finanzbehörde es sich hierbei handeln soll. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern ein solcher Mangel nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO überhaupt entscheidungserheblich gewesen wäre.

Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung hat der Senat abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung – BFH IX B 96/22

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Inhalt Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO – Wiedereinsetzung in vorigen Stand Wechsel Prozessbevollmächtigten – BFH VI B 13/23

Februar 18, 2024
Inhalt Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO – Wiedereinsetzung in vorigen Stand Wechsel Prozessbevollmächtigten – BFH VI B 13/23Zus…
blue and gray high rise building

(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 I 4 AO – BFH IV R 13/21

Februar 4, 2024
(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 I 4 AO – BFH IV R 13/21 – Urteil vom 30. November 2023,vorgehend FG Düss…
loving family laughing at table having cozy meal

BFH III R 40/22 – Kindergeld im Vereinigten Königreich vor dem Brexit

Februar 4, 2024
BFH III R 40/22 – Kindergeld im Vereinigten Königreich vor dem Brexit – Urteil vom 30. November 2023, Koordinierungsverfahrenvorgehend Finanz…