Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung – OLG München Beschluss vom 19. Februar 2020 – 31 Wx 231/17

Juni 10, 2020

Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung – OLG München Beschluss vom 19. Februar 2020 – 31 Wx 231/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:


Der Erblasser hat nach dem Tod seiner Ehefrau, mit der er keine Kinder hatte, seine Nichte (Beteiligte zu 1) durch Erwachsenenadoption als Kind angenommen und ihr eine Immobilie übertragen.

In seinem handschriftlichen Testament vom 22. August 2015 vermachte er verschiedene Immobilien und andere Vermögensgegenstände an seine Freundin (Beteiligte zu 2), seinen adoptierten Sohn (Beteiligter zu 3), und seine Geschwister (Beteiligte zu 4 und 5).

Es blieb jedoch unklar, wer die restlichen Nachlassgegenstände erhalten sollte, da das Testament keine umfassende Verteilung des gesamten Nachlasses enthielt.

Prozessverlauf:


Die Beteiligte zu 1 beantragte am 7. Dezember 2015 ein europäisches Nachlasszeugnis, das sie als Alleinerbin gemäß gesetzlicher Erbfolge ausweist.

Dagegen stellten die Beteiligten zu 4 und 5 einen eigenen Antrag, der sie und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben ausweist.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 statt und wies den Antrag der Beteiligten zu 1 zurück.

Dagegen legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein.

Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung – OLG München Beschluss vom 19. Februar 2020 – 31 Wx 231/17

Entscheidung des OLG München:


Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag der Beteiligten zu 4 und 5 zurück.

Es wies das Nachlassgericht an, der Beteiligten zu 1 das beantragte europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.

Begründung:

Keine ausdrückliche Erbeinsetzung im Testament:

Das Testament des Erblassers enthält keine ausdrückliche Anordnung zur Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 2, 4 und 5.

Es wurden lediglich Anordnungen über bestimmte Immobilien getroffen, wobei der Erblasser in Bezug auf ein Grundstück ein Fragezeichen setzte und somit keinen Bedachten bestimmte.

Nichterwähnung eines Erbprätendenten im Rahmen einer Testierung – OLG München Beschluss vom 19. Februar 2020 – 31 Wx 231/17

Keine konkludente Erbeinsetzung:

Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen.

Eine Auslegung nach § 133, 2084 BGB führte zu keinem anderen Ergebnis.

Der Erblasser hat nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt, insbesondere nicht über sein Anlage-/Geldvermögen.

Er hat nur einige Gegenstände seines Nachlasses zugewendet, was darauf hinweist, dass er keine umfassende Regelung über seine wirtschaftliche Rechtsnachfolge treffen wollte.

Keine Anhaltspunkte für Enterbung der Beteiligten zu 1:

Weder aus dem Testament noch aus anderen Umständen ergibt sich ein klarer Wille des Erblassers, die Beteiligte zu 1 von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen.

Die Aussagen von Zeugen und Beteiligten über mündliche Äußerungen des Erblassers vor seinem Tod sind widersprüchlich und nicht zuverlässig.

Gesetzliche Erbfolge tritt ein:

Da der Erblasser keine umfassende letztwillige Verfügung über sein gesamtes Vermögen getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

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Die Beteiligte zu 1 ist als sein adoptiertes Kind gemäß § 1924 Abs. 1 BGB seine Alleinerbin.

Kostenentscheidung:

Da die Beschwerde der Beteiligten zu 1 erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 sind jedoch nicht von den Beteiligten zu 2, 4 und 5 zu erstatten, da deren Rechtsauffassung nicht von vornherein aussichtslos war.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Das OLG München entschied, dass das Testament des Erblassers keine ausdrückliche oder konkludente Erbeinsetzung enthält.


Die Beteiligte zu 1 ist gemäß gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin.


Das Nachlassgericht wurde angewiesen, der Beteiligten zu 1 das europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.


Widersprüchliche Zeugenaussagen und das Fehlen einer umfassenden letztwilligen Verfügung des Erblassers führten zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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