Niedersächsisches FG 11 K 511/02

August 4, 2022

Niedersächsisches FG 11 K 511/02,

Beschluss vom 16.11.2005

Tatbestand

Niedersächsisches FG 11 K 511/02

I.

Nach Klageerhebung hat der Beklagte den Haftungsbescheid teilweise zurückgenommen. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Gründe Niedersächsisches FG 11 K 511/02

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 144, 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO -. Danach hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 hat der Prozessbevollmächtigte die Klage zurückgenommen. Beantragt ein Beteiligter trotz Klagerücknahme Kostenerstattung, so ist nach § 144 FGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Auch kann keine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung ergehen. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters erstattungsfähig, wenn das Gericht seine Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 und 2 FGO). § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sagt damit, auf welche Weise ein Kläger die in § 139 Abs. 1 FGO als Verfahrenskosten definierten Kosten eines Verwaltungsvorverfahrens erhalten kann. Demgemäß setzt § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO voraus, dass überhaupt erstattungsfähige Kosten entstanden sind.

Das aber ist wiederum nur dann der Fall, wenn und soweit das sich an das Vorverfahren anschließende gerichtliche Verfahren für den Kläger erfolgreich beendet worden ist, so dass er insoweit eine ihm günstige Kostenentscheidung erlangt hat.

Daran fehlt es jedoch, wenn der Kläger, wie es vorliegend geschehen ist, die Klage – gleich aus welchem Grunde – zurücknimmt. Denn für diesen Fall sieht § 136 Abs. 2 FGO vor, dass der die Klage zurücknehmende Kläger die “Kosten” zu tragen hat, zu welchen nach der o. a. Begriffsbestimmung des § 139 Abs. 1 FGO auch die Kosten des Vorverfahrens gehören. Dies gilt auch dann, wenn der angefochtene Bescheid im Klageverfahren teilweise zurückgenommen wurde (vgl. insoweit zum Fall der Steuerherabsetzung Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz Beschl. v. 31. Januar 1980 V 238/79, EFG 1980. 556; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung (Loseblatt), § 139 Tz. 125 a. E.).

Müssen damit im Streitfall seitens des Beklagten keinerlei Kosten erstattet werden, so konnte folglich das Begehren der Klägerin, eine Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu treffen, von vornherein keinen sachlichen Erfolg haben (im Ergebnis ebenso FG des Saarlandes Beschl. v. 26. September 1989 2 K 168/87, EFG 1990, 186; Hessisches FG Beschl. v. 14. Juni 1967 V 1096 – 1098/66, EFG 1967, 467; FG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 31. Januar 1980 V 238/79, EFG 1980, 556 ; Ruban in: Gräber, FGO, 5. Aufl. 2002, § 139 Tz. 29 a. E.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung (Loseblatt), § 139 Tz. 125 a. E.).

Niedersächsisches FG 11 K 511/02

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