Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Juni 9, 2022

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18, Urteil vom 04.03.2020 – Kapitalwert des Nießbrauchs

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im vorliegenden Fall über die Bewertung eines Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Die Klägerin, Lebensgefährtin des Erblassers, hatte ein lebenslanges Nießbrauchrecht an einem Grundstück geerbt, das sie zuvor mit dem Erblasser bewohnt hatte.

Das Gericht änderte die Steuerfestsetzung ab und setzte den Kapitalwert des Nießbrauchs auf 247.290 EUR fest.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb im Jahr 2010 und vererbte seinen drei Kindern aus erster Ehe das Eigentum an einem Grundstück in A.
  • Seiner Lebensgefährtin, der Klägerin, gewährte er testamentarisch ein lebenslanges Nießbrauchrecht an diesem Grundstück.
  • Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Nießbrauch und einen weiteren Rentenanspruch fest.
  • Die Klägerin legte Einspruch gegen die Bewertung des Nießbrauchs ein und argumentierte, dass ein niedrigerer Mietpreis anzusetzen sei.
  • Das Finanzamt drohte mit einer Verböserung, falls der Einspruch nicht zurückgenommen würde, und legte einen höheren Mietpreis zugrunde.
  • Die Klägerin legte ein Sachverständigengutachten vor, das jedoch aufgrund fehlender Objektbesichtigung fehlerhaft war.
  • Das Gericht holte ein neues Gutachten ein, das einen angemessenen Mietwert ermittelte.
  • Die Klägerin erhob Klage gegen die neue Steuerfestsetzung und argumentierte erneut für einen niedrigeren Mietwert.

Nießbrauch am bebauten Grundstück – Erbschaftsteuer – FG Baden-Württemberg 7 K 924/18

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Gericht änderte die Steuerfestsetzung ab und setzte den Kapitalwert des Nießbrauchs auf Basis des neuen Gutachtens fest.
  • Es bestätigte die Einstufung des Grundstücks als Einfamilienhaus und die Baualtersklasse 1980-1989.
  • Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten wurden aufgrund ihrer Verweigerung der Objektbesichtigung zurückgewiesen.
  • Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Schlussfolgerungen:

  • Bei der Bewertung eines Nießbrauchs im Rahmen der Erbschaftsteuer ist die ortsübliche Miete maßgeblich.
  • Ein Sachverständigengutachten kann zur Ermittlung der ortsüblichen Miete eingeholt werden.
  • Die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des Sachverhalts ist von Bedeutung.
  • Die Weigerung, eine Objektbesichtigung zu ermöglichen, kann dazu führen, dass Einwände gegen das Gutachten nicht berücksichtigt werden.
  • Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte bei der Bewertung von Nießbrauchrechten auf eine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und eine realitätsgerechte Bewertung achten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einführung
  2. Sachverhalt
    • Testamentarische Verfügung von H M
    • Steuerfestsetzung und Einspruch
    • Sachverständigengutachten
  3. Rechtliche Grundlagen
    • Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
    • Bewertungsgesetz (BewG)
  4. Streitpunkte und Entscheidung des Finanzgerichts
    • Wert des Nießbrauchs
    • Bewertung des Grundstücks
    • Richtigkeit des Sachverständigengutachtens
  5. Schlussfolgerungen und Urteilsbegründung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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