OLG Hamm 10 U 5/20

Oktober 14, 2021

notarieller Vertrag – Verzicht gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht – OLG Hamm 10 U 5/20

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein Erb- und Pflichtteilsverzicht, der von einem geschäftsunfähigen Erblasser aufgehoben wurde, unwirksam ist.

Somit bleibt der ursprüngliche Verzicht bestehen, und der Kläger hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Sachverhalt:

  • Der Kläger und der Beklagte sind Halbgeschwister.
  • Der Kläger verzichtete 1996 notariell auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater.
  • 2009 hoben der Erblasser und der Kläger diesen Vertrag notariell auf.
  • Der Erblasser verstarb 2017 und der Beklagte erbte aufgrund eines Testaments von 1996.
  • Der Kläger klagte auf seinen Pflichtteil, da er den Aufhebungsvertrag von 2009 für wirksam hielt.
  • Der Beklagte argumentierte, dass der Erblasser 2009 geschäftsunfähig war und die Aufhebung somit unwirksam sei.

Entscheidungsgründe:

notarieller Vertrag – Verzicht gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht – OLG Hamm 10 U 5/20

  • Geschäftsunfähigkeit des Erblassers: Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser im Jahr 2009 aufgrund einer mittelschweren Demenz geschäftsunfähig war. Es stützte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten und die Aussage der behandelnden Ärztin.
  • Unwirksamkeit der Aufhebung: Da der Erblasser geschäftsunfähig war, war seine Willenserklärung zur Aufhebung des Erbverzichtsvertrags nichtig.
  • Kein Anspruch auf Pflichtteil: Der ursprüngliche Erb- und Pflichtteilsverzicht blieb somit wirksam, und der Kläger hatte keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Beweiswürdigung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es sah keine Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen und der Ärztin.
  • Weitere Argumente: Das Gericht hielt die Stellungnahmen anderer Personen für irrelevant und sah keine Notwendigkeit, den Notar zu vernehmen. Es betonte, dass auch bei einer mittelschweren Demenz eine Geschäftsunfähigkeit vorliegen kann und dass der Erblasser nicht in der Lage war, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung zu erfassen.

notarieller Vertrag – Verzicht gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht – OLG Hamm 10 U 5/20

Fazit:

  • Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann nur wirksam aufgehoben werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Aufhebung geschäftsfähig ist.
  • Bei einer Demenzerkrankung kann auch eine mittelschwere Demenz zur Geschäftsunfähigkeit führen.
  • Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit erfordert eine sorgfältige Prüfung aller Umstände und ärztlicher Befunde.
 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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