Oberlandesgericht Hamm, 15 W 334/07 – Beschwerde gegen Testamentsvollstrecker

August 30, 2017

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 334/07

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1) hat die in dem weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Darüber hinaus hat er den weiteren Beteiligten die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Schlagworte

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.