Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 172/21 – Lebensversicherung

September 12, 2022

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 172/21 – Lebensversicherung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Bezugsrechtsbestimmung in einer Lebensversicherung, die „die vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen“ als Bezugsberechtigte nennt,

beinhaltet in der Regel auch eine Ersatzbezugsberechtigung für die Abkömmlinge eines Kindes, das vor dem Versicherungsnehmer verstirbt.

Sachverhalt:

  • Eine Versicherungsnehmerin schloss eine Rentenversicherung ab und bestimmte ihre Kinder als Bezugsberechtigte im Todesfall.
  • Eines der Kinder verstarb vor der Versicherungsnehmerin.
  • Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin wurde die Versicherungssumme an das überlebende Kind ausgezahlt.
  • Die Kinder des vorverstorbenen Kindes (Kläger) klagten auf einen Teil der Versicherungssumme, da sie sich als Ersatzbezugsberechtigte sahen.

Entscheidung:

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 172/21 – Lebensversicherung

  • Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten (überlebendes Kind) zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.
  • Die Kläger haben Anspruch auf einen Teil der Versicherungssumme.

Begründung:

  • Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung:
    • Die Bestimmung „die Kinder zu gleichen Teilen“ ist so auszulegen, dass die Versicherungsnehmerin ihren Kindern und im Falle deren Vorversterbens deren Abkömmlingen die Versicherungssumme zuwenden wollte.
    • Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Willen eines Versicherungsnehmers, der alle seine Kinder gleich behandeln möchte.
    • Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2068 BGB (Ersatzerbenberufung im Erbrecht) kann ergänzend herangezogen werden, obwohl sie nicht direkt anwendbar ist.
  • Anspruchsgrundlage:
    • Die Kläger haben den Anspruch auf einen Teil der Versicherungssumme, da die Auszahlung an die Beklagte nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach.
    • Der Anspruch ergibt sich aus § 816 Abs. 2 BGB, da die Kläger die Leistung an die Beklagte genehmigt haben.
    • Eine Rückabwicklung über § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) war nicht erforderlich.

Fazit:

Bei einer Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der „vorhandenen Kinder“ ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle des Vorversterbens eines Kindes dessen Abkömmlinge als Ersatzbezugsberechtigte eintreten sollen.

RA und Notar Krau

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