österreichische Staatsangehörige – Widerruf der Rechtswahl – anwendbares Recht – OLG München 31 Wx 269/18
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein Erblasser, der österreichischer Staatsangehöriger war, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wirksam das österreichische Erbrecht für seinen Nachlass wählen konnte.
Diese Wahl widerrief eine frühere Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts, mit Ausnahme des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens.
Sachverhalt:
Ein österreichisches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland errichtete 1996 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie deutsches Recht wählten.
2015 errichtete der überlebende Ehemann ein weiteres Testament, in dem er österreichisches Erbrecht wählte und die frühere Rechtswahl widerrief.
Nach seinem Tod beantragte die Tochter einen Erbschein als Alleinerbin, während eine andere Person einen Erbschein beantragte,
der sie als Alleinerbin mit Ausnahme des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens auswies.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
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