OLG Bamberg 7 W 39/22 – Abhilfeverfahren
Beschluss vom 28.12.2022
Anforderungen an ein Abhilfeverfahren in einer Nachlasssache, Erteilung eines Erbscheins
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 28.12.2022 geht es um ein Abhilfeverfahren in einer Nachlasssache,
in der die Erteilung eines Erbscheins für den Freistaat Bayern angefochten wurde.
Der Beschluss des Nachlassgerichts Hof vom 24.11.2022, der die Beschwerde des bisherigen Z. nicht berücksichtigte,
wurde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Die Erblasserin und ihr Kind E. starben bei einem erweiterten Suizid. Die Erblasserin war unverheiratet und hatte in ihrem Testament ihre Eltern als Erben eingesetzt.
Da jedoch sowohl die Eltern der Erblasserin als auch ihre Schwester und deren ungeborenes Kind die Erbschaft ausschlugen,
stellte das Nachlassgericht fest, dass kein Erbe außer dem Freistaat Bayern vorhanden sei.
Der Freistaat Bayern beantragte daraufhin einen Erbschein, der vom Nachlassgericht erteilt wurde.
Der Beteiligte Z., der Vater des Kindes E., legte jedoch Beschwerde ein und argumentierte, dass zunächst geklärt werden müsse,
ob das Kind E. vor oder nach der Erblasserin verstorben sei, da er als Erbe in Betracht komme, wenn E. sterben Mutter überlebt hätte.
Das OLG Bamberg hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf, da diese den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren nicht genügt hatte.
Nach Auffassung des OLG hätte das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, um die Reihenfolge der Stämme zu klären.
Diese Feststellung ist entscheidend, da nach § 1923 BGB die Erbfähigkeit davon abhängt, ob das Erbe den Erblasser überlebt hat, selbst wenn es nur um den Bruchteil einer Sekunde geht.
Das Nachlassgericht hatte jedoch lediglich auf die gesetzliche Vermutung des § 11 Verschollenheitsgesetz (VerschG) verwiesen, die besagt,
dass Personen, die durch dasselbe Ereignis ums Leben gekommen sind, als gleichzeitig verstorben gelten.
Das OLG Bamberg stellte klar, dass diese Vermutung allein nicht erreicht wurde und das Nachlassgericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nicht nachgekommen war.
Das Verfahren wurde an das Nachlassgericht zurückverwiesen, um die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Sollte sich herausstellen, dass E. tatsächlich nach der Erblasserin gestorben ist, käme der Vater Z. als Erbe in Betracht, und der bereits erteilte Erbschein wäre unrichtig und müsste eingezogen werden (§ 2361 BGB).
Falls jedoch nicht geklärt werden kann, dass E. seine Mutter überlebt hat, bleibt der Freistaat Bayern Erbe.
Der Beschluss verdeutlicht, dass ein Nachlassgericht in seinen Amtsermittlungspflichten sorgfältig nachkommen muss, bevor es eine Entscheidung über die Erbfolge trifft.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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