OLG Bamberg 7 W 39/22 – Abhilfeverfahren

Mai 11, 2023
Stufenklage Übergang zur Leistungsstufe

OLG Bamberg 7 W 39/22 – Abhilfeverfahren

Beschluss vom 28.12.2022

Anforderungen an ein Abhilfeverfahren in einer Nachlasssache, Erteilung eines Erbscheins

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 28.12.2022 geht es um ein Abhilfeverfahren in einer Nachlasssache,

in der die Erteilung eines Erbscheins für den Freistaat Bayern angefochten wurde.

Der Beschluss des Nachlassgerichts Hof vom 24.11.2022, der die Beschwerde des bisherigen Z. nicht berücksichtigte,

wurde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Erblasserin und ihr Kind E. starben bei einem erweiterten Suizid. Die Erblasserin war unverheiratet und hatte in ihrem Testament ihre Eltern als Erben eingesetzt.

Da jedoch sowohl die Eltern der Erblasserin als auch ihre Schwester und deren ungeborenes Kind die Erbschaft ausschlugen,

stellte das Nachlassgericht fest, dass kein Erbe außer dem Freistaat Bayern vorhanden sei.

Der Freistaat Bayern beantragte daraufhin einen Erbschein, der vom Nachlassgericht erteilt wurde.

Der Beteiligte Z., der Vater des Kindes E., legte jedoch Beschwerde ein und argumentierte, dass zunächst geklärt werden müsse,

ob das Kind E. vor oder nach der Erblasserin verstorben sei, da er als Erbe in Betracht komme, wenn E. sterben Mutter überlebt hätte.

OLG Bamberg 7 W 39/22 – Abhilfeverfahren

Entscheidung des OLG Bamberg

Das OLG Bamberg hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf, da diese den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren nicht genügt hatte.

Nach Auffassung des OLG hätte das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, um die Reihenfolge der Stämme zu klären.

Diese Feststellung ist entscheidend, da nach § 1923 BGB die Erbfähigkeit davon abhängt, ob das Erbe den Erblasser überlebt hat, selbst wenn es nur um den Bruchteil einer Sekunde geht.

Das Nachlassgericht hatte jedoch lediglich auf die gesetzliche Vermutung des § 11 Verschollenheitsgesetz (VerschG) verwiesen, die besagt,

dass Personen, die durch dasselbe Ereignis ums Leben gekommen sind, als gleichzeitig verstorben gelten.

Das OLG Bamberg stellte klar, dass diese Vermutung allein nicht erreicht wurde und das Nachlassgericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nicht nachgekommen war.

Folgen der Entscheidung

Das Verfahren wurde an das Nachlassgericht zurückverwiesen, um die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Sollte sich herausstellen, dass E. tatsächlich nach der Erblasserin gestorben ist, käme der Vater Z. als Erbe in Betracht, und der bereits erteilte Erbschein wäre unrichtig und müsste eingezogen werden (§ 2361 BGB).

Falls jedoch nicht geklärt werden kann, dass E. seine Mutter überlebt hat, bleibt der Freistaat Bayern Erbe.

Der Beschluss verdeutlicht, dass ein Nachlassgericht in seinen Amtsermittlungspflichten sorgfältig nachkommen muss, bevor es eine Entscheidung über die Erbfolge trifft.

RA und Notar Krau

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