OLG Brandenburg 1 AR 2/23 SA Z – Zuständigkeit Erbsache
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte in der Entscheidung 1 AR 2/23 SA Z über die Zuständigkeit in einem erbrechtlichen Streitfall zu entscheiden.
Die Antragstellerin, eine Miterbin, verlangte vom Antragsgegner, der Betreuer und Generalbevollmächtigter der verstorbenen Erblasserin war,
Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses.
Sie beantragten Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage beim Landgericht Cottbus.
Zunächst war die 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus mit dem Fall vertraut, erklärte sich jedoch für unzuständig,
da sie keine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 72a GVG sah und die Sache der 4. Zivilkammer vor, die allgemeinen Zivilstreitigkeiten behandelt.
Dies sah den Fall als erbrechtlich an und erklärte sich ebenfalls für unzuständig.
Es entstand somit ein negativer Kompetenzkonflikt, den das OLG Brandenburg gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO musste gelöst werden.
Das OLG entschied, dass die 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus funktionell zuständig sei.
Dabei stützt sich das Gericht auf die Regelungen des § 281 ZPO und die Bindungswirkung gerichtlicher Zuständigkeitsentscheidungen.
Der Beschluss der 4. Zivilkammer vom 2. Dezember 2022, der eine erbrechtliche Streitigkeit bejahte, war für die 3. Zivilkammer bindend, sodass diese den Fall übernehmen musste.
Das Gericht betont, dass einfache Rechtsfehler in der Beurteilung der Zuständigkeit, wie ein mögliches Übersehen einer Rechtsnorm, nicht ausreichen, um die Bindungswirkung aufzuheben.
Nur bei willkürlichen oder grob rechtsfehlerhaften Entscheidungen, die jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren, könnte eine solche Bindungswirkung entfallen.
Das OLG stellte zudem klar, dass auch bei widersprüchlichen Entscheidungen innerhalb eines Gerichts die Zuständigkeitsverteilung nach § 72a GVG Vorrang hat.
Es wurde betont, dass das Verfahren, da es bereits durch die Weiterleitung der Antragsschrift im Gange war, auch im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens Gegenstand eines Zuständigkeitskonflikts sein kann.
Im Ergebnis sprach das OLG Brandenburg die funktionelle Zuständigkeit der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus aus, da die 4. Zivilkammer bereits bindend eine erbrechtliche Streitigkeit angenommen hatte und somit die Zuständigkeit der 3. Zivilkammer für das gesamte Verfahren feststand.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.