OLG Brandenburg 3 W 126/19 – Einsicht in die Nachlassakte
RA und Notar Krau
Im Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 28.11.2019 (Az. 3 W 126/19) ging es um die Frage, ob eine Gläubigerin des Nachlasses Einsicht in die Nachlassakte eines verstorbenen Schuldners erhalten darf.
Der Erblasser hatte sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in seinem Vermögen wegen einer grundschuldgesicherten Darlehensforderung unterworfen.
Die Gläubigerin beantragte im Februar 2018 die Einsichtnahme in die Nachlassakte, um die Informationen für einen Erbscheinantrag gemäß Paragraf 352 FamFG zu erhalten.
Der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht Neuruppin wies den Antrag jedoch mit Beschluss vom 28.08.2019 zurück.
Der Grund war, dass ein Beteiligter der Akteneinsicht nicht zugestimmt hatte und nicht alle potenziellen Erben angehört werden konnten, da ihre Anschriften unbekannt waren
Gegen diese Entscheidung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein und wies darauf hin, dass sie ohne die Akteneinsicht die rechtlichen Anforderungen zur Stellung eines Erbscheinantrags nicht erfüllen konnte.
Das OLG Brandenburg wertete das Rechtsmittel als zulässige Beschwerde gemäß Paragrafen 58 ff. FamFG.
Es wurde entschieden, dass die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Rechtspfleger einen Akt der Rechtsprechung darstellt und somit durch Beschwerde angreifbar ist
Das Gericht folgte der Ansicht, dass die Gläubigerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, da sie durch die vorgelegten notariellen Urkunden glaubhaft gemacht hat, dass sie Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen konnte.
Da mehrere potenzielle Erben die Erbschaft bereits ausgeschlagen hatten, benötigte die Gläubigerin die Informationen aus der Nachlassakte, um einen Erbscheinantrag stellen und ihre Forderungen durchsetzen zu können.
Ein berechtigtes Interesse liegt laut OLG bereits dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges und sachlich gerechtfertigtes Interesse, auch wirtschaftlicher Art, nachweisen kann.
Dies war hier gegeben, da das zukünftige Verhalten der Gläubigerin durch die Einsicht in die Akte beeinflusst werden könnte.
Das Gericht sah keine schutzwürdigen Interessen der potenziellen Erben, die der Akteneinsicht entgegenstehen könnten.
Deren eventuelles Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts überwiege nicht das berechtigte Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung ihrer Forderungen.
Es reicht nicht aus, dass ein allgemeines Interesse aus der Privatsphäre oder dem Vermögensbereich geltend gemacht wird
Die Akteneinsicht wurde der Gläubigerin jedoch nur in den Geschäftsräumen des Amtsgerichts Neuruppin gewährt.
Sie konnten Notizen anfertigen und gegen Kostenerstattung Kopien von einzelnen Dokumenten anfertigen.
Eine Herausgabe der Gerichtsakten kommt nicht in Betracht, um die sichere Aufbewahrung der Gerichtsakten zu gewährleisten.
Das OLG entschied außerdem, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, die Gläubigerin jedoch ihre eigenen Auslagen tragen muss
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