OLG Brandenburg 3 W 80/22
25.10.2022,
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins,
Testamentsvollstreckung,
Das Oberlandesgericht Brandenburg befasste sich in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2022 mit der Frage der
Kostenverteilung in einem Erbscheinsverfahren, in dem die Beteiligten widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt hatten.
Sachverhalt:
Die Beschwerdegegner hatten zunächst einen Erbschein beantragt, der die Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthielt.
Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung beantragten sie einen neuen Erbschein ohne diesen Zusatz.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Einziehung des Erbscheins und stellte einen eigenen Erbscheinsantrag.
Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und erteilte den Beschwerdegegnern den beantragten Erbschein.
Die Kosten des Verfahrens legte das Nachlassgericht den Beschwerdegegnern (für die Beantragung des Erbscheins) und der Beschwerdeführerin (im Übrigen) auf.
Gegen diese Kostenentscheidung richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Brandenburg gab der Beschwerde teilweise statt.
Es änderte die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts dahingehend, dass die Beschwerdegegner ihre außergerichtlichen Kosten
erster Instanz selbst tragen müssen, soweit sie nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht sind.
Begründung:
Das OLG stellte zunächst fest, dass die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts gemäß § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu erfolgen hat.
Das Maß des Obsiegens und Unterliegens sei dabei nur ein Gesichtspunkt unter vielen, der in die Ermessensentscheidung einfließen kann.
Das Nachlassgericht habe jedoch fehlerhaft allein auf den Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens abgestellt.
Im Rahmen der vom Senat selbst vorzunehmenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner den ersten Erbscheinsantrag gestellt und damit das Verfahren veranlasst hatten.
Die Verfahrensgebühr und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen seien angefallen, bevor die Beschwerdeführerin die Einziehung des Erbscheins beantragt habe.
Diese Kosten seien daher von den Beschwerdegegnern selbst zu tragen.
Hinsichtlich der übrigen Kosten sei zu berücksichtigen, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin nahezu nur auf Spekulationen und Behauptungen ins Blaue hinein beruht habe.
Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die weiteren Kosten der ersten Instanz zu tragen.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, dass bei der Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren nicht allein das Obsiegen und Unterliegen maßgeblich ist.
Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Art der Verfahrensführung.
Wichtige Punkte:
Diese Zusammenfassung des Beschlusses des OLG Brandenburg soll einen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Entscheidung geben.
Sie ersetzt jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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