OLG Brandenburg 7 U 59/20

August 10, 2022

OLG Brandenburg 7 U 59/20

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2020, Az. 12 O 341/18, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.975 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2021 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche Vertretung in einem Adoptionsverfahren aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau waren seit 1994 mit Frau H… K… befreundet. Sie unterstützten Frau K…, die am …1921 geboren war, bei der Organisation von Familienfeiern und besuchten sie regelmäßig an ihrem Wohnort in B… in …, zudem kümmerten sie sich auch unterstützend um ihre gesundheitlichen Angelegenheiten. Frau K… erteilte dem Kläger und seiner Ehefrau Vorsorgevollmachten und adoptierte sie im Jahr 2007 als Erwachsene. Nachdem Frau K… im Jahr 2006 einen Autounfall hatte, halfen sie ihr bei der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges.

Als Frau K… im November 2008 wegen gesundheitlicher Probleme stationär behandelt werden musste, nahm der Kläger, der selbst Arzt ist, mit den behandelnden Ärzten Kontakt auf, seine Ehefrau besuchte Frau K… täglich im Krankenhaus und kümmerte sich um deren Haus. Sie halfen Frau K… in ähnlicher Weise auch anlässlich einer stationären Behandlung im März 2009 und übernahmen es in der Folgezeit, Arzttermine für sie zu organisieren.

Seit Dezember 2013 litt Frau K… unter psychischen Beeinträchtigungen; sie stellte sich bedrohliche Situationen vor, die objektiv nicht existierten.

Der Kläger und seine Ehefrau besuchten sie im Februar, Mai, Juli, Oktober und November 2014 und versuchten, die Pflege zu organisieren, was Frau K… indes ablehnte.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 12.03.2015 wurde Frau K… vorläufig in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht.

Bei Entlassung am 10.04.2015 bestand ausweislich der Einschätzung des Bezirkskrankenhauses M… „keine relevante psychische Störung“.

Am 23.03.2015 löste der Kläger ein Wertpapierdepot von Frau K… auf und überwies den angesparten Betrag von 13.000 € auf sein Privatkonto, um dies, wie er angab, zu verwahren. Die persönlichen Dokumente von Frau K…, nämlich den Personalausweis, Führerschein, Portemonnaie und Ordner mit persönlichen Unterlagen nahm der Kläger an sich, die Ehefrau des Klägers einen Versicherungsschein für eine Rentenversicherung.

Am 27.03.2015 widerrief Frau K… die Vollmacht für den Kläger und seine Ehefrau. Der Kläger wurde von einer Rechtsanwältin, die von Frau K… bevollmächtigt worden war, am 17.04.2015 unter Fristsetzung zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert.

Ab März 2015 übernahmen zwei Neffen von Frau K…, (X) und (Y) Z…, verschiedene Aufgaben für Frau K… und sorgten für eine häusliche Pflegekraft. Der Kläger und seine Ehefrau hatten keinen persönlichen Kontakt mehr zu Frau K…. Frau K… setzte diese Neffen anstelle des Klägers und seiner Ehefrau als Erben ein.

Als ein Adoptionsverfahren zur Annahme von (X) und (Y) Z… als Kinder der Frau K… eingeleitet wurde, beauftragten der Kläger und seine Ehefrau im August 2015 den Beklagten mit ihrer Vertretung im Adoptionsverfahren. Ihnen ging es darum, die Adoption zu verhindern.

Nach einem Gespräch mit den Mandanten zeigte der Beklagte seine Tätigkeit im Verfahren an, bat um Akteneinsicht und um Verlängerung einer vom Amtsgericht gesetzten Stellungnahmefrist.

Der Beklagte gab nach Akteneinsicht keine Stellungnahme ab. Durch Beschlüsse vom 09.12.2015 wurde die Annahme von (X) und (Y) Z… als Kinder der Frau K… ausgesprochen. Am 08.05.2016 verstarb Frau K….

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass bei Abgabe einer Stellungnahme durch den Beklagten und Geltendmachung der gegen die Adoption sprechenden Umstände die Annahme der Neffen als Kinder von Frau K… nicht ausgesprochen worden wäre.

Es gebe seiner Auffassung nach zwischen den Neffen und Frau K… keine persönliche Beziehung, die die Annahme als Kinder rechtfertigen würde. Das Amtsgericht hätte ihren Argumenten, wonach die Neffen sich während der Zeit der persönlichen Fürsorge durch den Kläger und seine Ehefrau bis ein Jahr vor deren Tod nicht um Frau K… gekümmert hätten, berücksichtigen müssen. Ihre eigenen Vermögensinteressen seien auch zu berücksichtigen.

Ihre Pflichtteilsansprüche seien infolge der Adoption vermindert worden. Bezüglich ihrer Pflichtteilsansprüche sei ein gerichtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, so dass sie die Höhe des ihnen entstandenen Schadens derzeit nicht beziffern könnten.

Die Ehefrau des Klägers trat mit Vereinbarung vom 17.12.2018 (Anlage K1, Bl. 15) an den Kläger ihr zustehende Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten im Adoptionsverfahren ab.

Der Kläger hat die Feststellung seiner und der Ersatzansprüche seiner Ehefrau gegen den Beklagten infolge anwaltlicher Pflichtverletzungen während der Vertretung in den Adoptionsverfahren für (X) und (Y) Z… beantragt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat zur Begründung ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die unstreitigen Umstände einer von dem Kläger und seiner Ehefrau zugelassenen Einweisung in die Psychiatrie und der Übernahme persönlicher Gegenstände und Vermögenswerte nachvollziehbar sei, dass Frau K… sich anderen Personen zugewandt habe. Ihm hätten der Kläger und seine Ehefrau erklärt, dass sie die Neffen von Frau K… nicht näher kennen würden, sie hätten sie bei Besuchen allerdings einmal kennengelernt. Konkrete Umstände, die gegen die Annahme als Kind sprechen würden, hätten sie nicht angeben können.

Es sei vereinbart worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nach der Erstbesprechung am 27.08.2015 einen weiteren Termin am 02.09.2015 vereinbarten.

Dieser habe hinsichtlich der Uhrzeit nicht unmittelbar abgestimmt werden können, weil der Kläger seinen Dienstplan zuvor habe einsehen müssen. Der Kläger habe sich dann aber nicht mehr gemeldet, ein weiterer Termin sei nicht vereinbart worden.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, welche erfolgversprechende Maßnahme der Beklagte unterlassen habe. Vorzutragen sei, welche Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem bestimmten Geschehensablauf geführt hätten.

Voraussetzung einer Annahme des Erwachsenen als Kind sei, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung begründet sei, die sich durch längere Gemeinsamkeiten, familiäre Bindung und innere Zuwendung zeige.

Dies sei bei einem engem persönlichen Kontakt und der Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand gegeben. (X) und (Y) Z… hätten sich seit Mai 2015 bis zum Tod von Frau K… intensiv um sie gekümmert. Konkrete Umstände, die dazu geführt hätten, dass das Amtsgericht die Adoption nicht beschlossen hätte, habe der Kläger nicht vorgetragen.

Soweit er davon ausgehe, dass die Neffen der Frau K… die Kontakte des Klägers und seiner Ehefrau zu Frau K… unterbunden hätten, trage er nicht vor, woher sich diese Behauptung ableite. Umstände, die ein Überwiegen der Interessen der Abkömmlinge begründeten, hätten sie ebenso wenig vorgetragen.

Gegen das am 17.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.04.2020 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.06.2020 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor:

Der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Hinweis des Landgerichts dazu, dass die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nicht dargelegt seien und dass es an Vortrag dazu fehle, wie das amtsgerichtliche Verfahren hätte geführt werden müssen, um die Ablehnung des Antrages auf Annahme der Neffen als Kinder zu erreichen, sei nicht hinreichend eindeutig gewesen.

Er habe im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2020 ergänzend zu den Umständen, die gegen eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung der Frau K… mit ihren Neffen sprächen, hinreichend vorgetragen.

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Diesen Vortrag hätte das Landgericht nicht berücksichtigt. Es habe dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Er ist der Ansicht, dass die vorgetragenen Umstände das Fehlen einer Eltern-Kind-Beziehung belegten und bei Berücksichtigung zu einer Zurückweisung des Adoptionsantrages geführt hätten.

Der Kläger begehrt zudem hilfsweise die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Vorschusses für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 2.975,00 €, weil diese Leistung wertlos sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2020 – 12 O 341/18 – abzuändern und

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihm mittelbar und unmittelbar durch die Vertretung des Beklagten in den zwischen ihnen bestehenden Mandatsverhältnissen entstanden sind, insbesondere anlässlich der Vertretung in der Familiensache H… K… und (X) Z… wegen Annahme als Kind vor dem Amtsgericht Viechtach -1 F 384/15 sowie in der Familiensache H… K… und (Y) Z… wegen Annahme als Kind vor dem Amtsgericht Viechtach – 1 F 385/15;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die Frau G… S… mittelbar und unmittelbar durch die Vertretung des Beklagten in den zwischen ihnen bestehenden Mandatsverhältnissen entstanden sind, insbesondere anlässlich der Vertretung in der Familiensache H… K… und (X) Z… wegen Annahme als Kind vor dem Amtsgericht Viechtach -1 F 384/15 sowie in der Familiensache H… K… und (Y) Z… wegen Annahme als Kind vor dem Amtsgericht Viechtach – 1 F 385/15;

3. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.975 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, weil zwischenzeitlich der Pflichtteilsanspruch beziffert werden könne, Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren nicht bezifferbaren Ansprüche neben dem Pflichtteilsanspruch noch bestehen sollten.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft seinen Vortrag. Soweit der Kläger vorgetragen habe, die Neffen hätten bei einem Schwächeanfall der Frau K… anlässlich einer Familienfeier keine Hilfe geleistet, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Oberarzt in einem Krankenhaus und mithin fachkundig in der Hilfeleistung gewesen sei, die Neffen der Frau K… möglicherweise aber nicht.

Die Umstände, die der Kläger vortrage, um zu begründen, dass (X) und (Y) Z… nicht als Kinder hätten angenommen werden dürfen, seien unzureichend.

Dass der Kläger und seine Ehefrau die Neffen selten getroffen hätten, genüge dafür nicht.

Der Kläger würdige Umstände zusammenfassend, ohne dass sich aus den vorgetragenen Umständen hinreichend sicher ergebe, dass die von ihm vorgetragenen Schlussfolgerungen gerechtfertigt seien.

II.

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Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich des Hilfsantrages teilweise begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die an ihn geleistete Vergütung zurückzuzahlen, da die Mandatsausübung des Beklagten für den Kläger und seine Ehefrau infolge der Untätigkeit des Beklagten im Adoptionsverfahren und infolge des unterlassenen Hinweises auf seine Bedenken gegen die Erfolgsaussicht der Vertretung wertlos gewesen ist.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1.

Die Hauptanträge des Klägers, gerichtet auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich der dem Kläger und seiner Ehefrau jeweils entstandenen Schäden anlässlich der Vertretung im Adoptionsverfahren, sind zulässig.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eigener und an ihn abgetretener Schadensersatzansprüche, § 256 Abs. 1 ZPO, da die Klage die Verjährung hemmt, § 204 Abs 1 Nr. 1 BGB und ihm eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit durch Erhebung der Leistungsklage nicht zur Verfügung steht.

Er kann die entstandenen Schäden nicht abschließend beziffern, da der zwischen ihm und seiner Ehefrau gegen die Erben der Frau K… geführte Streit über die Auskunft und Zahlung des Pflichtteilsanspruchs nicht beendet ist und die Auskunft über den Umfang des Nachlasses, die durch notarielles Nachlassverzeichnis geführt werden muss, unstreitig noch nicht vorliegt.

Soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass weiterer Schaden über den vom Kläger vorgetragenen Mindestschaden hinaus vorhanden sein müsse, bedarf es einer solchen Darlegung nicht.

Der vom Kläger geltend gemachte und durch Teilurteil titulierte Auskunftsanspruch dient gerade dem Zweck, den für die Pflichtteilsberechtigten nicht feststellbaren Bestand des Nachlasses zuverlässig festzustellen.

Dem Kläger obliegt es nicht, zur Begründung seines Feststellungsinteresses Überlegungen dazu anzustellen, ob weiteres, ihm nicht bekanntes Vermögen zum Nachlass gehören könnte. Dass die Ansprüche teilweise bezifferbar sind, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen

(BGH, Urteil vom 30.03.1983 – VII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, juris Rn 28, 29;

Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759, Rn 6).

2.

Die Feststellungsklage ist unbegründet,

Die Kläger haben dargelegt, dass der Beklagte seine Pflichten zur umfassenden Beratung und sachgerechten Vertretung der Mandanten aus dem Mandatsverhältnis verletzt habe und daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1, § 675 BGB verpflichtet sei.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen des Mandanten vermieden werden

(BGH, Urteil vom 11.02.1999 – IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391;

Urteil vom 13.03.1997 – XI ZR 81/96 NJW 1997, 2168 (2169)).

Bei der Prozessvertretung muss der Anwalt die Angaben des Mandanten, wenn sie ihm lückenhaft erscheinen, vom Mandanten ergänzen lassen und hierzu Nachfrage halten

(BGH, NJW 2002, 1413; NJW 2000, 730).

Er muss er den Mandanten auf die Risiken hinweisen und ihn in die Lage versetzen, aufgrund der gegebenen Sachlage eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen zu können

(BGHZ 171, 261, Rn 9 ff; WM 2009, 571, Rn 10; WM 2009, 1722, Rn 9).

Auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsanwalt die für die Argumentation seiner Mandanten sprechenden Gründe vortragen. Der Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend berücksichtigt werden, um seinen Mandanten vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren

(BGH, Urteil vom 07.10.2010 – IX ZR 191/09, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn 15;

Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn 8).

Eine solche Pflichtverletzung kann festzustellen sein, wenn der Beklagte die vorgetragenen Umstände, dass die Neffen der Frau K… sich bei verschiedenen Anlässen kaum um ihre Tante gekümmert hätten, tatsächlich dem Beklagten mitgeteilt worden sind und er diese Tatsachen dem Gericht im Rahmen der Anhörung nach § 1769 Abs. 1 BGB nicht mitgeteilt hat.

Der Beklagte hat im Senatstermin vom 16.06.2021 insoweit klargestellt, dass ihm die vom Kläger vorgetragenen Umstände nur zum Teil mitgeteilt worden seien (Protokoll S. 2, Bl. 178).

Einer Beweisaufnahme über den streitigen Parteivortrag bedarf es indes nicht. Denn Voraussetzung der Haftung ist außerdem, dass die von dem Kläger vorgetragene Pflichtverletzung in einem die Haftung ausfüllenden Ursachenzusammenhang zu dem geltend gemachten Schaden steht.

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Festzustellen ist gemäß § 287 ZPO, was geschehen wäre, wenn die anwaltliche Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Ein erstattungsfähiger Schaden ist dann begründet, wenn der Prozessausgang ohne die Pflichtverletzung für den Mandanten günstig ausgegangen und der eingetretene Schaden nicht entstanden wäre. Maßgeblich ist, wie der Vorprozess unter Berücksichtigung des hier unterlassenen Tatsachenvortrages nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen; hierzu hat der Kläger vorzutragen

(BGH, Urteil vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572;

Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 Rn 8).

3.

Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen, dass er und seine Ehefrau im Zeitraum von 1994 bis März 2015 zahlreiche Besuche bei Frau K… unternommen hätten (Anl K8, Bl. 247ff.), dass sie Frau K… anlässlich eines Unfalls im Jahr 2006 und von zwei Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2008 und 2009 betreut und besucht hätten, Besuche der später angenommenen Neffen aber ebenso wenig wie eine persönliche Kontaktaufnahme festzustellen gewesen seien.

Sie haben weiter angeführt, dass die Neffen sich bei einem Kreislaufzusammenbruch von Frau K… bei ihrem 90. Geburtstag nicht um ihre Versorgung gekümmert und sich auch in der Folgezeit nicht nach dem Gesundheitszustand erkundigt hätten.

Sie hätten nach Beginn der psychischen Auffälligkeiten Ende des Jahres 2013 und im Jahr 2014, anders als der Kläger und seine Ehefrau, Frau K… nicht wiederholt besucht und sich bei ihnen nicht nach deren Befinden erkundigt.

Ein Erwachsener kann gemäß § 1767 Abs. 1 BGB angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB.

Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, wenn eine Integration in ein familiäres Beziehungsgeflecht erfolgt ist und wechselseitiges Vertrauen und eine angemessene Beteiligung bei wichtigen Entscheidungen sowie die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand vorhanden sind

(BayObLG FamRZ 2005, 546; MüKoBGB/Maurer BGB § 1767 Rn 33 ff;

Staudinger/Helms BGB (2019) § 1767 Rn 22).

Ein Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig anzunehmen sein bei einer langen, seit der Kindheit des Anzunehmenden bestehenden engen Beziehung, bei Unterstützung in der Ausbildung des Anzunehmenden oder bei intensiver persönlicher Unterstützung in Situationen, in der einer der Beteiligten Beistand benötigte (OLG Hamm, FamRZ 2013, 557).

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Bei Annahme von Personen vorgerückten Alters sind an die Unterhaltung dauernder Beziehungen weniger weitgehende Anforderungen zu stellen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie ja auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Lauf der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen

(RGZ 147, 220, 224; BGHZ 35, 75, 84).

Im Rahmen der Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand kommt dem objektiven Interesse des Anzunehmenden kein Vorrang zu, wie er das Recht der Minderjährigenadoption beherrscht. Auch im natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis verlagert sich die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit mit fortschreitendem Alter vom Kind auf die Eltern.

Das Gericht prüft nach persönlicher Anhörung die Motive des Annehmenden und des Anzunehmenden und wägt die für und gegen die familiäre Beziehung sprechenden Umstände ab. Die für die Beziehung sprechenden Gründe müssen deutlich überwiegen (OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1721). Bei Zweifeln daran, dass eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder begründet werden wird, ist die Annahme abzulehnen

(BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 54/18, FamRZ 2020, 1481, Rn 52; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517).

Die vom Gericht zu prüfenden Tatsachen müssen sich in nachprüfbarer Weise im äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen der Adoptionsbeteiligten bewiesen haben. Dabei sind die Angaben der Beteiligten kritisch zu prüfen, insbesondere, wenn deutlich zutage tritt, dass vermögensrechtliche, namensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Zwecke eine besondere Bedeutung gespielt haben können

(BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, aaO, Rn 33).

Der Vortrag des Klägers, dass in verschiedenen Situationen (Unfall, Krankheit mit stationärer Behandlung, zunehmende Verwirrtheit) von ihm und seiner Ehefrau nicht wahrgenommen worden sei, dass (X) und (Y) Z… ebenfalls Kontakt zu Frau K… aufnahmen oder Beistand leisteten, ist bei der Beurteilung der Beziehungen zwischen (X) und (Y) Z… und Frau K… zu berücksichtigen. Diese von dem Kläger mitgeteilten Umstände, die einen Zeitraum von mehreren Jahren, jedenfalls aber ab dem Jahr 2006 betreffen, sprechen gegen eine langjährige enge Beziehung zwischen Frau K… und ihren Neffen, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gliche.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen ihrer eigenen Kontakte mit Frau K…, die sie im Einzelnen dargelegt haben und deren Umfang vom Beklagten auch nicht bestritten wurde (Anl K8, Bl. 247) auch von Begegnungen oder Gesprächen von Frau K… mit ihren Neffen erfahren hätten, sei es, weil Frau K… selbst davon berichtete oder aber weil sich Verwandte an den Kläger und seine Ehefrau wandten, um mehr über den Gesundheitszustand von Frau K… zu erfahren.

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Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass eine ständige Anwesenheit und Unterstützung durch den Kläger und seine Ehefrau im Kreis der Verwandten auch dazu geführt haben kann, dass sie als „zuständig“ betrachtet wurden und Verwandte sich aus diesem Grund weniger engagiert zeigten.

Es bestand zwar Kontakt zwischen Frau K… und ihren Neffen, da (X) Z… Winterurlaube bei der Tante verbrachte und man sich gelegentlich bei Familienfeiern traf.

Ein enges Verhältnis, das durch die Bereitschaft zu gegenseitiger Unterstützung geprägt war, ist aber nach dem Vortrag und den vorgelegten Unterlagen erst für den Zeitraum ab März 2015 entstanden. Es bestand nur für die Dauer von rund acht Monaten bis zum Zeitpunkt der Anhörung im Adoptionsverfahren am 30.11.2015. Eine langjährig begründete enge Beziehung ähnlich einem Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Tante und Neffen war zum Zeitpunkt der Adoption danach nicht begründet.

4.

Besteht das Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht, müssen Gemeinsamkeiten, enge Bindungen und innere Zuwendung vorliegen, die vergleichbar dem Verhältnis erwachsener Kinder zu ihren Eltern sind und die Erwartung rechtfertigen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zukünftig begründet werden wird. Diese Verbundenheit muss von beiden Seiten ausgehen.

Zudem muss die Annahme mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erscheinen, § 1767 Abs. 1 BGB

(BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, FamRZ 2021, 1897).

Der Begriff der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken und einem Missbrauch bei der Annahme Volljähriger entgegenzuwirken. Zu beurteilen sind danach die Gründe, die für die Adoption maßgeblich waren. Der Begriff „sittlich“ ist auf die Familienordnung bezogen auszulegen.

Die sittliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn ein familienbezogenes Motiv entscheidender Anlass für die Annahme ist

(BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, Rn. 41;

Staudinger/Coester, BGB (2019) § 1767 Rn. 33).

Ein solches kann in der Fortführung des beruflichen Lebenswerkes, aber auch in der Betreuung und Unterstützung im Alter zu sehen sein.

Nicht sittlich gerechtfertigt sind einzelne vorteilhafte Interessen, die gesichert werden sollen, wie vermögensrechtliche, steuerliche oder aufenthaltsrechtliche Umstände. Auch insoweit gehen Zweifel zulasten der Adoptionsbeteiligten.

Die vorgetragenen Umstände rechtfertigen aber die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Neffen eine starke innere Verbundenheit zwischen ihnen und Frau K… vorhanden war, die die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwarten ließ.

Die Angenommenen waren Neffen der Erblasserin, so dass ein langjähriges familäres, wenn auch kein enges persönliches Verhältnis bestand. Sie nahmen intensiveren Kontakt ab Ende März 2015 auf, als die Erblasserin sich durch die Einweisung in die Psychiatrie in der Freiheit ihrer Willensentschließung durch den Kläger und seine Ehefrau unberücksichtigt sah, weil sie krankheitsbedingt ihre eigene Beeinträchtigung nicht wahrnahm.

Die Angenommenen haben beginnend ab der Kontaktaufnahme eine Haushälterin und die Betreuung durch einen Pflegedienst organisiert, was die Erblasserin akzeptierte und positiv bewertete, wie sie im Anhörungstermin angab (Protokolle vom 30.11.2015, Anl K10 und K11, Bl. 250 ff).

Im Zeitraum zwischen März 2015 und dem Anhörungstermin am 30.11.2015 war (X) Z… danach bei 14 Besuchen am Wohnort der Erblasserin in B… (Bl. 251 R), (Y) Z… unternahm acht Besuche, jeweils für eine Woche (Bl. 253 R). Zudem bestand ständiger Telefonkontakt.

Die Angenommenen haben sich ausgehend von diesen Feststellungen auf die Bitte ihrer Tante bereit gefunden, die Pflege zu organisieren und durch Besuche zu kontrollieren.

OLG Brandenburg 7 U 59/20

Die Sorge und Organisation der Pflege, die auch bei Einsatz einer häuslichen Pflegekraft die persönliche Überprüfung, aber auch organisatorischen Aufwand, etwa die Erledigung von behördlichen und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten mit sich bringt, spricht für eine enge Verbindung.

Der ältere Mensch nimmt entsprechende Pflege an, wenn er Vertrauen in die ordnungsgemäße Abwicklung aller Angelegenheiten in seinem Interesse hat. Umgekehrt bedeutet die Pflege auch für die Angehörigen eine zeitliche Belastung, die, wenn sie zur Zufriedenheit des Gepflegten erbracht wird, regelmäßig aus persönlicher Verbundenheit und Verantwortung übernommen wird.

Für eine innere Verbundenheit spricht zudem, dass (X) Z… einen persönlichen Kontakt von Frau K… auch zu seinen Kindern hergestellt hatte, seine Kontakte mithin nicht auf die Organisation der Pflege beschränkte. (Y) Z… blieb bei seinen Besuchen nach dem Inhalt der Anhörung jeweils etwa eine Woche in B…, was dagegen spricht, dass er lediglich Organisatorisches erledigte;

er hatte zudem die Schwester von Frau K… – vermutlich seine Mutter – zuvor gepflegt, was Frau K… als „aufopfernd“ beschrieb. Für Frau K… war die Pflege ihrer Schwester, wie sie in der Anhörung zum Ausdruck brachte, mithin von Bedeutung. Frau K… hob in beiden Anhörungen auch hervor, dass ihre Neffen sich auf ihre Bitte umgehend um sie gekümmert hätten, was sie als sehr positiv wahrgenommen habe.

OLG Brandenburg 7 U 59/20

Auch wenn die Erbeinsetzung der Neffen der Frau K… und die Adoption erbrechtliche Folgen haben, hat der Senat keine Zweifel, dass eine persönliche Verbundenheit zwischen Frau K… und ihren Neffen die Basis für die Pflege durch die Angenommenen darstellte und mithin die Adoption sittlich gerechtfertigt war, da sie aus Dankbarkeit und im Interesse der Fortdauer dieser unentgeltlich von den Neffen übernommenen Pflege- und Betreuungsleistungen erklärt wurde.

Insoweit unterscheider sich der Sachverhalt von den in der Rechtsprechung abweichend beurteilten Fällen, in denen dienstvertraglich gebundene familienfremde Pflegekräfte durch die Adoption zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bewegt werden sollen

(vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517; OLG München, FamRZ 2009, 1336;

AG Konstanz, FamRZ 2016, 2021).

Nicht entscheidend für die Frage der sittlichen Rechtfertigung der Annahme ist, ob Frau K… in der Anhörung den Anlass ihrer Aufnahme in eine psychiatrische Klinik zutreffend wiedergab und ob für ihre innere Abkehr von dem Kläger und seiner Ehefrau nachvollziehbare Gründe bestanden. Maßgeblich ist allein das Verhältnis der Annehmenden zu den Anzunehmenden.

Anhaltspunkte für die Behauptung, die Angenommenen hätten dazu beigetragen, dass Frau K… sich vom Kläger und seiner Ehefrau abwandte, sind nicht dargelegt. Aus den Anhörungsprotokollen ergeben sich hierfür sprechende Umstände entgegen dem klägerischen Vortrag nicht.

OLG Brandenburg 7 U 59/20

Das ärztliche Kurzgutachten vom 13.03.2015 (Anl K9, Bl. 249R) bestätigt in der Darstellung des Anlasses der Aufnahme in das Krankenhaus vielmehr, dass Frau K… selbst bei Aufnahme keine Krankheitseinsicht gehabt hatte und diese als Zwangsmaßnahme bewertete. Die Angenommenen waren zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Betreuung ihrer Tante befasst.

5.

Der Annahme standen auch nicht überwiegende Interessen des Klägers und seiner Ehefrau entgegen, § 1769 Abs. 1 BGB. Zwar kann die Beeinträchtigung vermögensrechtlicher Belange der Beteiligten ein gegen die Annahme sprechender Umstand sein.

Allerdings schließen nicht schon die Schmälerung erbrechtlicher oder unterhaltsrechtlicher Ansprüche die Annahme aus, da diese Wirkungen immer eintreten, sofern die annehmende Person nicht kinderlos ist.

Die vermögensrechtlichen Belange müssen mithin in erheblicher und unangemessener Weise beeinträchtigt sein. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind auf das zu erbende Vermögen in besonderer Weise angewiesen ist, da es selbst nicht für seinen Unterhalt sorgen kann oder einen elterlichen Betrieb fortführen soll

(Staudinger/Coester BGB (2019), § 1769 Rn.8).

Diese Voraussetzungen sind hier für den Kläger, der Oberarzt ist, und seine Ehefrau nicht vorgetragen.

OLG Brandenburg 7 U 59/20

6.

Die hilfsweise erhobene Leistungsklage ist dahin auszulegen, dass entsprechend dem Hinweis des Senats vom 25.08.2021 (Bl. 258 ff.) bei im Übrigen unbegründeter Feststellungsklage die Verurteilung zur Zahlung wegen des geleisteten Gebührenvorschusses erfolgen soll.

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht nach § 280 Abs. 1, § 675, § 611 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen auf die Vorschussanforderung des Beklagten, unrichtig datiert auf den 05.08.2013 (Anl K8, Bl. 245), unstreitig gezahlten Betrages von 2.500 € netto zzgl USt, insgesamt 2.975 €.

Die Ansprüche der Ehefrau des Klägers sind nach der vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anl K1, Bl. 15) wirksam an den Kläger abgetreten worden.

Zwar sind Mängelgewährleistungsansprüche im Dienstleistungsrecht grundsätzlich nicht gegeben, da ein Erfolg nicht geschuldet ist. Der Dienstberechtigte kann aber einen Anspruch auf Freistellung von der Vergütung haben, wenn die erbrachte Dienstleistung infolge einer Pflichtverletzung für ihn objektiv wertlos oder unbrauchbar ist

(OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1074; BGH, Urteil vom 29.03.2011- VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674;

Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16, BGHZ 219, 298).

Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat, wie oben ausgeführt, auch nach seinem eigenen Vortrag, seiner Verpflichtung, die Kläger über die Erfolgsaussichten ihrer Stellungnahme im Adoptionsverfahren zu informieren, nicht genügt und ist ohne Rücksprache mit dem Kläger und seiner Ehefrau im Adoptionsverfahren untätig geblieben. Er hat infolgedessen keine Tätigkeit erbracht, die für den Kläger und seine Ehefrau von Wert gewesen wäre und eine Vergütung rechtfertigte.

Der Beklagte hat die Mandanten weder davon in Kenntnis gesetzt, wie die Rechtslage zu beurteilen ist und welche Umstände einer Adoption entgegenstehen könnten, so dass sie in die Lage versetzt gewesen wären, ihre Stellungnahme im Verfahren zu überdenken, noch versuchte er, ihre Interessen im Adoptionsverfahren trotz geringer Erfolgsaussicht zur Geltung zu bringen.

Dass der Kläger sich seinerseits nicht wegen der Vereinbarung eines neuen Termins mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt hatte, berechtigte den Beklagten nicht, im Adoptionsverfahren ohne weitere Information des Klägers untätig zu bleiben und keine Stellungnahme abzugeben, zumal die Vorschusszahlung beim Beklagten eingegangen war.

Der Schriftsatz vom 28.03.2022 gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da darin eine für das Adoptionsverfahren erhebliche Tätigkeit des Beklagten nicht dargelegt wird.

Der Anspruch auf Rückzahlung ist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB ab Zustellung des Schriftsatzes, in dem der Hilfsantrag angekündigt wird, zu verzinsen. Die Zinspflicht beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Zustellung vom 05.10.2021, die hilfsweise formulierte Geltendmachung hindert den Eintritt der Rechtshängigkeit nicht

(vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 519 Rn 25).

7.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wird auf 105.928 € festgesetzt (Anträge zu 1. und 2.: 102.953,42 €; Hilfsantrag zu 3.: 2.975 €).

OLG Brandenburg 7 U 59/20

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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