OLG Brandenburg 7 U 60/21 – Haftung Geschäftsführer

September 17, 2022

OLG Brandenburg 7 U 60/21 – Haftung Geschäftsführer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Geschäftsführer haftet persönlich für Schäden, die er der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen zufügt, auch wenn er später entlastet wurde,

sofern die Pflichtverletzung nicht für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war.

Hintergrund:

  • Die Klägerin (eine GmbH) verklagte ihren ehemaligen Geschäftsführer (Beklagten) auf Schadensersatz.
  • Der Beklagte hatte ohne Zustimmung der Gesellschafter einen Wohnwagen auf Firmenkosten gekauft und privat genutzt.
  • Die Gesellschafter hatten den Beklagten später entlastet, aber die Klägerin argumentierte, dass die Anschaffung des Wohnwagens nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

  • Das Landgericht wies die Klage ab, da es die Entlastung des Beklagten als wirksam ansah.
  • Die Klägerin legte Berufung ein.

Entscheidung des OLG Brandenburg:

OLG Brandenburg 7 U 60/21 – Haftung Geschäftsführer

  • Das OLG gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.

Begründung:

  • Haftung des Geschäftsführers:
    • Ein Geschäftsführer haftet persönlich für Schäden, die er der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen zufügt (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
    • Die Anschaffung des Wohnwagens zur privaten Nutzung stellt eine solche Pflichtverletzung dar.
  • Entlastung des Geschäftsführers:
    • Eine Entlastung schützt den Geschäftsführer vor Schadensersatzansprüchen, sofern die Pflichtverletzung für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war.
    • Im vorliegenden Fall war die Anschaffung des Wohnwagens nicht ordnungsgemäß offengelegt.
    • Der Beklagte hatte den Wohnwagen als „Bauwagen“ bezeichnet, was irreführend war und die Gesellschafter nicht zu Nachfragen veranlasste.
    • Daher greift die Entlastung nicht, und der Beklagte haftet für den Schaden.

Schadenshöhe:

  • Der Schaden umfasst den Kaufpreis, Zulassungskosten, Reparaturen, Zubehör, Steuern, Versicherungen sowie Kosten für Verkaufsaufbereitung und Gutachten, abzüglich des Verkaufserlöses.
  • Die Klägerin muss die bereits abgezogene Vorsteuer bei der Schadensberechnung berücksichtigen.
  • Der Beklagte wurde zur Zahlung von 31.969,15 € nebst Zinsen verurteilt.

Fazit:

  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und wahrheitsgemäßen Rechnungslegung durch den Geschäftsführer.
  • Eine Entlastung schützt den Geschäftsführer nicht vor Haftung, wenn Pflichtverletzungen verschleiert wurden.
  • Geschäftsführer sollten sorgfältig prüfen, ob alle relevanten Informationen den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt wurden, bevor sie sich auf eine Entlastung berufen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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