OLG Braunschweig 1 W 26/19 – Bestellung eines Nachlaßpflegers

September 18, 2022
Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

OLG Braunschweig 1 W 26/19 – Bestellung eines Nachlaßpflegers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Geltendmachung eines

Auseinandersetzungsanspruchs nach dem Versterben eines Mitglieds der Erbengemeinschaft nur dann möglich ist, wenn die Erben des verstorbenen Miterben unbekannt sind.

Im vorliegenden Fall waren die Erben bekannt, weshalb der Antrag auf Nachlasspflegschaft zurückgewiesen wurde.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin und Herr B. waren Miteigentümer eines Grundstücks in Erbengemeinschaft.
  • Nach dem Tod beider Erblasser beantragte der Nachlasspfleger von Herrn B. die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben der Erblasserin.
  • Er begründete dies mit dem Sicherungsbedürfnis des Grundstücks und der Notwendigkeit, Auseinandersetzungsansprüche gegen die Erben der Erblasserin geltend zu machen.
  • Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da die Erben der Erblasserin bekannt seien und ein Erbauseinandersetzungsanspruch keine Nachlasspflegschaft rechtfertige.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Nachlasspfleger Beschwerde ein.

OLG Braunschweig 1 W 26/19 – Bestellung eines Nachlaßpflegers

Entscheidungsgründe:

  • Das OLG Braunschweig wies die Beschwerde zurück.
  • Es bestätigte, dass ein Nachlasspfleger bestellt werden kann, wenn die Erben unbekannt sind und ein Nachlassgläubiger einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will.
  • Auseinandersetzungsansprüche richten sich jedoch gegen die Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass, weshalb eine Nachlasspflegschaft hierfür grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn der Auseinandersetzungsanspruch gegen den Nachlass eines verstorbenen Miterben gerichtet ist und dessen Erben unbekannt sind.
  • Im vorliegenden Fall war der Auseinandersetzungsanspruch gegen den Nachlass der Erblasserin gerichtet, da sie Miteigentümerin des Grundstücks war.
  • Die Erben der Erblasserin waren jedoch bekannt, da keine Anhaltspunkte für ein Testament vorlagen und die familiären Verhältnisse bekannt waren.
  • Die Tatsache, dass die Erben der Kinder der Erblasserin möglicherweise unbekannt sind, ist für die Bestellung eines Nachlasspflegers für den Nachlass der Erblasserin nicht relevant.
  • Da die Erben der Erblasserin bekannt waren, lagen die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nicht vor, und die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
RA und Notar Krau

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