OLG Braunschweig Beschluss 12.6.2019 – 1 W 41/19 – Einsichtsrecht Miterbe ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff BGB

Dezember 15, 2019

OLG Braunschweig Beschluss 12.6.2019 – 1 W 41/19 – Einsichtsrecht Miterbe ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff BGB

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2019 (Az. 1 W 41/19) behandelt das Einsichtsrecht eines Miterben in das Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB.

Der Antragsteller, ein Miterbe, verlangte Einsicht in das Grundbuch und Abschriften der Veräußerungsverträge eines Grundstücks, das zuvor den verstorbenen Eltern gehörte,

um mögliche erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber seiner Schwester, die das Grundstück zu Lebzeiten der Mutter übernommen und weiterverkauft hatte, zu prüfen.

Das Amtsgericht Herzberg hatte den Antrag teilweise abgelehnt und lediglich eine gekürzte Einsicht gewährt, was der Antragsteller als unzureichend empfand.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hob diese Entscheidung auf und gab dem Antragsteller das Recht, einen vollständigen Grundbuchauszug sowie beglaubigte Abschriften der relevanten notariellen Verträge zu erhalten.

OLG Braunschweig Beschluss 12.6.2019 – 1 W 41/19 – Einsichtsrecht Miterbe ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff BGB

Das Gericht begründete dies mit dem berechtigten Interesse des Antragstellers, erbrechtliche Ausgleichs- und Anrechnungsansprüche klären zu können.

Das Gericht stellte fest, dass das berechtigte Interesse eines Miterben nicht nur auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse beschränkt ist, sondern auch die gesamten Eintragungen und relevanten Urkunden umfasst, einschließlich der Veräußerungsverträge.

Diese Einsicht sei notwendig, um mögliche Ausgleichsansprüche gemäß §§ 2050 ff. BGB prüfen zu können.

Die Interessen des Antragstellers überwiegen in diesem Fall die schutzwürdigen Interessen der aktuellen Eigentümerin und der Miterbin.

Zusammenfassend entschied das Oberlandesgericht, dass der Miterbe ein umfassendes Recht auf Einsicht in das Grundbuch und die dazugehörigen Urkunden hat, um seine erbrechtlichen Ansprüche zu prüfen.

Diese Entscheidung stärkt die Position von Miterben, die ihre Rechte in einer Erbengemeinschaft durchsetzen möchten, insbesondere wenn es um die Prüfung von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers geht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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