OLG Bremen 5 W 37/21

Juli 22, 2022

OLG Bremen 5 W 37/21, Urteil vom 24.11.2021, Kosten bei sofortigem Anerkenntnis auf Zahlungsstufe – Leistungsstufe einer Stufenklage

Für das im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage abgegebene (sofortige) Anerkenntnis kommt es für die bei Anwendung von § 93 ZPO zu prüfenden Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor Erhebung der Stufenklage und nicht auf sein Verhalten vor Übergang zur Leistungsstufe an.

Insbesondere setzt die Annahme der Klageveranlassung nicht eine vor Übergang zur Leistungsstufe erklärte vergebliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung voraus

(im Anschluss an: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2013, 17 W 844/13;

OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2020, 1 W 13/20;

entgegen: OLG Köln, Beschl. vom 27.03.2009, 2 W 28/09).

Tenor:

OLG Bremen 5 W 37/21

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bremen – 2. Zivilkammer – vom 2.09.2021 abgeändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00/4.000,00 EUR.

Gründe OLG Bremen 5 W 37/21

I.

Die Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits, nachdem dieser durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien für erledigt erklärt wurde. Gegenstand war eine Stufenklage zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches des Klägers. Die Parteien sind Brüder und haben noch eine weitere Schwester.

Der Kläger befindet sich seit Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung in der geschlossenen Abteilung der Forensik des Klinikums Bremen-Ost. Die Eltern der Geschwister hatten sich durch gemeinschaftliches notarielles Testament vom 08.05.1998, das – zuletzt – am 15.12.2017 vom Nachlassgericht eröffnet worden ist, jeweils als Vorerben und den Beklagten sowie die gemeinsame Schwester als Schlusserben eingesetzt.

Zugunsten des Klägers wurde nur eine bedingte Vermächtnisanordnung von den Erblassern getroffen, deren Bedingung unstreitig nicht eingetreten ist. Nachdem 2014 zunächst der Vater der Parteien verstorben war, verstarb am 22.11.2017 die Mutter der Parteien, die zum Ende ihres Lebens – ebenfalls – unter Betreuung stand. Im Juli 2019 wurde der Betreuer des Klägers durch das Betreuungsgericht über den Tod der Mutter informiert.

Ferner erhielt er die Ablichtung eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an das Betreuungsgericht, in dem dieser die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Betreuers der Mutter erbeten hatte, um “die Nachlassverteilung zu organisieren”.

Mit Schreiben vom 29.08.2019 wandte sich Klägervertreter an den Beklagtenvertreter und forderte diesen unter Hinweis auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zur Auskunft und zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses hinsichtlich der Aktiva und Passiva des Nachlasses einschließlich der Angaben über Schenkungen und Verträge zugunsten Dritter auf. Nachdem dies erfolglos blieb, mahnte es der Klägervertreter mit Schreiben vom 29.11.2019 an. Mit einem Schreiben vom 19.12.2019 teilte der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter mit, dass sein Mandant kaum über Informationen über den Nachlass seiner Mutter verfüge.

Zwischenzeitlich habe er über den Betreuer der Mutter einige Unterlagen erhalten, die er zusammenstelle und bis Mitte Januar übersenden werde. Mit Schriftsatz vom 22.01.2020 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und fügte den Entwurf einer Stufenklage bei. Der Beklagte hat im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Abweisung des Antrags begehrt und geltend gemacht, er verweigere sich der Auskunft und der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen nicht.

Ferner legte er eine Abrechnung der Betreuerin der Mutter der Parteien vom 7.12.2021 vor. Gegenüber der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 20.03.2020 zugestellten Klage hat der Beklagte eine Tabelle mit Konten und Salden vorgelegt, mitgeteilt, dass er 1999 eine Geldzuwendung der Mutter in Höhe von 25.000,00 € erhalten habe und im Übrigen erklärt, dass er die Erbschaftssteuermitteilungen der Kreditinstitute gegenüber dem Finanzamt angefordert habe, die indes noch nicht vorlägen. Im weiteren Verlauf hat er weitere Unterlagen beigebracht und schließlich mit Schriftsatz vom 20.11.2020 eine auf den Todeszeitpunkt bezogene Aufstellung nebst Belegen vorgelegt.

Daraufhin hat der Kläger sein Auskunftsbegehren mit Schriftsatz vom 14.12.2020 für erledigt erklärt und zugleich den Pflichtteilsanspruch auf 38.713,25 € zzgl. Prozesszinsen beziffert.

Der Beklagte hat diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 4.01.2021 – zunächst ohne Zinsen – unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Nachdem der Beklagte am 8.03.2021 zunächst die Hauptforderung und am 19.05.2021 auch die Zinsen gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Beklagte habe den Pflichtteilsanspruch des Klägers zu keinem Zeitpunkt in Abrede genommen, sondern dem Grunde nach sofort anerkannt. Er habe daher keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Jedenfalls gelte dies für die Zeit nach dem Übergang von der Auskunftsstufe in die Zahlungsstufe, denn hier hätte der Kläger den Beklagten zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern müssen. Insoweit bezieht sich die Kammer auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 27.03.2009 (BeckRS 2009, 19734).

Zwar sei diese Rechtsauffassung umstritten, doch führe auch die Zugrundelegung der Gegenmeinung zur Kostenpflicht des Klägers, denn der Beklagte habe sich an das Betreuungsgericht gewandt und aktiv darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch zustehe; bereits am 19.12.2019 habe er dem Klägervertreter gegenüber Auskunft erteilt. Dies belege, dass er auch seine Auskunftspflicht nie in Abrede genommen habe.

Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 09.09.2021 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 23.09.2021 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 4.11.2021 unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen hat.

II.

Das gem. §§ 91a, 567 Abs. 1 Nr. 1 statthafte und gem. §§ 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel, das der Einzelrichter dem Senat gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung übertragen hat, führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Im hier vorliegenden Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

Nach billigem Ermessen hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 – 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 91a Rn. 23). Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Vorliegend hat sich der Beklagte in die Rolle der unterlegenen Partei begeben, indem er den vom Kläger klageweise geltend gemachten Pflichtteilsanspruch vollständig erfüllt hat.

Ein Ausnahmefall gem. § 93 ZPO, nach dessen Regelungsinhalt im Falle des sofortigen Anerkenntnisses der Kläger als obsiegende Partei die Kosten zu tragen hat, liegt entgegen der Annahme des Landgerichts nicht vor. Zwar hat der Beklagte nach Übergang des Klägers in die Leistungsstufe die nunmehr geltend gemachte Klagforderung – wenn auch ohne Zinsen – sofort anerkannt. Es fehlt indes an der zweiten von § 93 ZPO geforderten Voraussetzung, nämlich dem fehlenden Anlass zur Klageerhebung.

Zur Erhebung der Klage hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn er sich – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten hat, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können.

Bei fälligen Forderungen genügt dafür in der Regel, dass der Beklagte vor dem Prozess in Verzug geraten ist (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 93 Rn. 2 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass der Kläger seinen Anspruch im Wege der Stufenklage (BGB § 254 BGB) verfolgt hat.

Insoweit hat das Landgericht gemeint, bei der Prüfung der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung sei auf den Übergang zur Leistungsstufe abzustellen und sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Köln (Beschl. vom 27.03.2009, 2 W 28/09 – juris) bezogen, in der tatsächlich die Auffassung vertreten wird, der Kläger einer Stufenklage sei verpflichtet, den Beklagte vor Übergang zum Leistungsantrag außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern.

Dieser – auch vom OLG Köln nicht näher begründeten – Auffassung vermag sich der Senat auch vor dem Hintergrund der inzwischen ergangenen abweichenden (und vom Kläger bereits erwähnten) Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2020, 1 W 13/20 – NJW 2020, 2649 mit zust. Anmerkung v. Weber; OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2013, 17 W 844/13 – ErbR 2014, 176 m. zust. Anm. v. Trappe; Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 93 Rn. 25; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 93 ZPO Rn 6.39) nicht anzuschließen.

Zum einen hat der BGH schon früher entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte den Erben auch durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechenden Mahnung mit der Folge in Verzug setzen kann, dass damit der Zinslauf des Pflichtteilsanspruchs beginnt (BGH, Urt. v. 6.05.1981 – IVa ZR 170/80, Rn. 28 – BGHZ 80, 269). Mit dieser Auffassung lässt sich kaum in Einklang bringen, dass es für den Wechsel zur Leistungsstufe trotz bereits eingetretenen Verzugs (erneut) einer Mahnung bedürfte.

Zum anderen entspricht es inzwischen der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Beklagte einer Stufenklage bei begründetem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch im Ergebnis die Kosten des Rechtsstreits auch dann zu tragen hat, wenn sich aufgrund der erteilten Auskunft der Zahlungsanspruch als unbegründet erweist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO; 34. Aufl. 2022, § 254 Rn. 1 m.w.N.; BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 254 Rn. 33; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 33).

Dann kann aber bei begründetem Zahlungsanspruch die fehlende Zahlungsaufforderung vor dem Übergang in die Leistungsstufe erst recht nicht zur Kostenlast des Klägers führen.

Dementsprechend kommt es für die Anwendung des § 93 ZPO im vorliegenden Fall auf die Frage an, ob der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Stufenklage – hier: des Auskunftsanspruchs – gegeben hatte. Das ist ohne Einschränkung zu bejahen: der Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB entsteht kraft Gesetzes und ist sofort fällig (BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 18). Vorliegend hatte der Klägervertreter den Anspruch aus § 2314 BGB gegenüber dem Beklagten mit seinem Schreiben vom 29.08.2019 geltend gemacht.

Damit traf den Beklagten die Pflicht, durch Feststellung des Bestandes und des Wertes des Nachlasses die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu ermitteln (BGH Urt. v. 6.05.1981 a.a.O.). Hierzu gehörte eine Darstellung aller Berechnungsfaktoren; geschuldet war also eine Auskunft über sämtliche Einzelpositionen der zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerte (Aktivseite) sowie sämtliche vorhandenen Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt (Passivseite – vgl. BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 7).

Die vom Beklagten vorgelegte Abrechnung der Betreuerin war hierfür ungeeignet, ließ sie schon den entscheidenden Bezug zum Todeszeitpunkt vermissen; hier hätte es auf der Aktivseite einer Darstellung der zu diesem Stichtag vorhandenen Salden der Konten der Erblasserin bedurft. Dementsprechend befand sich der Beklagte mit Zugang der Mahnung des Klägervertreters vom 29.11.2019, spätestens aber mit dem Zugang des Prozesskostenhilfeantrags im Verzug.

Dass der Beklagte immer wieder seine Erfüllungsbereitschaft signalisierte steht dem nicht entgegen, solange es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Säumnis unverschuldet war (§ 286 Abs. 4 BGB).

Angesichts der zwischen erster Aufforderung (August 2019) und dem Zugang des Prozesskostenhilfeantrags (Februar 2020) verstrichenen Zeit hätte es hierzu substantiierter Darlegungen von Beklagtenseite bedurft, aus welchen Gründen die erforderlichen Angaben nicht früher erfolgen konnten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte in Anwendung von § 91 ZPO zu tragen. Die Wertfestsetzung orientiert sich am Kosteninteresse des Klägers.

OLG Bremen 5 W 37/21

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