OLG Bremen 5 W 38/15

Juli 21, 2017

OLG Bremen 5 W 38/15

Beschluss vom 01.02.2016,

„Beteiligter“ im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers,

§ 2227 BGB

RA und Notar Krau

Die Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Erblassers, beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Das Nachlassgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführerin lediglich Pflichtteilsberechtigte

und somit keine „Beteiligte“ im Sinne des § 2227 BGB sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Bremen:

OLG Bremen 5 W 38/15

Das OLG Bremen gab der Beschwerde statt und verwies das Verfahren an das Nachlassgericht zurück.

Kernaussage:

Auch ein Pflichtteilsberechtigter ist als „Beteiligter“ im Sinne des § 2227 BGB anzusehen und kann daher die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.

Begründung:

  1. § 2227 BGB:

Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen.

Das OLG Bremen stellte fest, dass als „Beteiligter“ jeder anzusehen ist, dessen Rechte und Pflichten durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können.

  1. Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten:

Zwar hat ein Pflichtteilsberechtigter im Vergleich zu einem Erben eine schwächere Rechtsstellung.

OLG Bremen 5 W 38/15

Ihm stehen beispielsweise keine Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu.

Dennoch ist er durch die Testamentsvollstreckung mittelbar betroffen, da der Wert seines Pflichtteilsanspruchs vom Nachlass abhängt.

  1. Verfassungsrechtliche Argumente:

Das OLG Bremen argumentierte auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Das Pflichtteilsrecht sei als Teil des Erbrechts grundrechtlich geschützt (Art. 14 Abs. 1 GG). Zudem sei der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen.

Daher sei dem Pflichtteilsanspruch ein höheres Gewicht beizumessen als dem Anspruch eines gewöhnlichen Nachlassgläubigers.

  1. Interessengegensatz:

Im Rahmen der Testamentsvollstreckung könne es zu einem Interessengegensatz zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommen.

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wirke sich unmittelbar auf die Interessen des Pflichtteilsberechtigten aus.

OLG Bremen 5 W 38/15

Daher sei es gerechtfertigt, ihm ein Antragsrecht nach § 2227 BGB einzuräumen.

  1. Kein Interessenwegfall:

Das OLG Bremen stellte zudem fest, dass im vorliegenden Fall kein Interessenwegfall vorlag.

Die Beschwerdeführerin konnte ihren Pflichtteilsanspruch weiterhin im Wege der Aufrechnung geltend machen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Bremen stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten.

Sie können nun aktiv in die Testamentsvollstreckung eingreifen und die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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