OLG Bremen Beschluss 30.8.2017 – 5 W 27/16 Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit Änderungsvorbehalt von wechselbezüglichen Verfügungen

Juni 10, 2019

OLG Bremen Beschluss 30.8.2017 – 5 W 27/16 Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit Änderungsvorbehalt von wechselbezüglichen Verfügungen

RA und Notar Krau:

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied am 30. August 2017 über die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einem gemeinschaftlichen Testament, der von der Zustimmung eines Dritten, hier eines Testamentsvollstreckers, abhängig gemacht wurde.

Der Fall betraf die Anordnung eines Erbscheins auf Grundlage eines notariellen Einzeltestaments des Erblassers von 2011, das die vorherigen gemeinschaftlichen Testamente des Erblassers und seiner bereits verstorbenen Ehefrau modifizierte.

Die Ehegatten hatten in mehreren gemeinschaftlichen Testamenten ihre Kinder und Enkel als Erben des Letztversterbenden eingesetzt und festgelegt, dass Änderungen am Testament durch den Überlebenden nur mit Zustimmung eines Testamentsvollstreckers erfolgen dürfen.

In seinem späteren Einzeltestament von 2011 setzte der überlebende Ehegatte jedoch die Töchter als alleinige Erben ein, ohne eine Abstimmung mit den benannten Testamentsvollstreckern vorzunehmen.

Die Beteiligten stritten darüber, ob dieses Einzeltestament gültig war.

Die Beteiligte 1 argumentierte, dass der Erblasser gemäß dem gemeinschaftlichen Testament von 2000 nicht allein und ohne Zustimmung der Testamentsvollstrecker eine abweichende Verfügung treffen durfte.

OLG Bremen Beschluss 30.8.2017 – 5 W 27/16 Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit Änderungsvorbehalt von wechselbezüglichen Verfügungen

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal wies ihren Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurück, indem es erklärte, dass der Zustimmungsvorbehalt zwar unwirksam sei, aber die restlichen Teile der Änderungsklausel gültig blieben.

Das Oberlandesgericht hingegen entschied, dass der Änderungsvorbehalt einschließlich der Zustimmungspflicht wirksam sei.

Die Ehegatten hätten das Recht, ihre Änderungsbefugnis mit beliebigen Einschränkungen zu versehen.

Das Gericht sah keine Verletzung des Gebots der Höchstpersönlichkeit gemäß § 2065 BGB, da es sich hier um eine Einschränkung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Freiheit handelte.

Demnach hätte der Erblasser das Einzeltestament nicht ohne die Zustimmung der Testamentsvollstrecker wirksam errichten können.

Das Gericht ordnete daher die Einziehung des Erbscheins an.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten weitgehende Freiheit haben, Änderungsvorbehalte zu formulieren, und dass solche Klauseln auch von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden können.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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