OLG Celle 16 U 60/15

August 10, 2017

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass ein Vertrag über die Errichtung einer Stiftung als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren ist,

wenn der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt werden soll und das Stiftungsvermögen auch bei Auflösung der Stiftung beim Empfänger verbleibt.

In diesem Fall ist der Vertrag nicht kündbar.

Sachverhalt:

Die Parteien hatten einen Vertrag über die Errichtung einer Stiftung geschlossen.

Der Vertrag enthielt die Bezeichnung “treuhänderische Stiftung”.

OLG Celle 16 U 60/15

Der Beklagte kündigte den Vertrag später, da er aufgrund neuer Erkenntnisse über den Künstler,

dessen Werke die Stiftung betreute, die Trägerschaft der Stiftung nicht mehr fortsetzen wollte.

Die Kläger machten geltend, der Vertrag sei als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren und daher nicht kündbar.

Entscheidung des OLG:

Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Kündigung für unwirksam erklärt hatte.

Begründung:

  1. Auslegung des Stiftungsvertrags: Das OLG legte den Stiftungsvertrag aus und kam zu dem Ergebnis, dass eine Schenkung unter Auflage vorlag.

    • Wortlaut: Zwar enthielt der Vertrag die Bezeichnung “treuhänderische Stiftung”, aber der Beklagte sollte “juristischer Eigentümer” der übertragenen Vermögensgegenstände werden.
    • Kein Rückforderungsrecht: Der Vertrag sah kein Rückforderungsrecht vor.
    • Verbleib des Vermögens: Auch bei Auflösung der Stiftung sollte das Vermögen beim Beklagten verbleiben.
    • Schenkung unter Auflage: Nach der Rechtsprechung des BGH sprechen diese Punkte für eine Schenkung unter Auflage.
  2. Unentgeltliche Zuwendung: Mit dem Stiftungsvertrag war eine unentgeltliche Zuwendung und Bereicherung des Beklagten verbunden. Die Übertragung des Stiftungsvermögens war auf Dauer angelegt.

OLG Celle 16 U 60/15

  1. Keine neuen Erkenntnisse: Die vom Beklagten behaupteten neuen Erkenntnisse über den Künstler waren nicht relevant, da die Kündigung des Stiftungsvertrags als Schenkung unter Auflage ohnehin ausgeschlossen war.

  2. Keine Beweisaufnahme: Eine Beweisaufnahme zu den Behauptungen des Beklagten war nicht erforderlich, da diese nicht ausreichend substantiiert waren.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Treuhandverhältnissen und Schenkungen unter Auflage im Stiftungsrecht.

Ist die Vermögensübertragung endgültig und soll der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt werden, liegt eine Schenkung unter Auflage vor.

Ein solcher Vertrag ist nicht kündbar.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil stärkt die Verbindlichkeit von Stiftungsverträgen.
  • Es zeigt, dass die Gerichte den Willen der Stifter berücksichtigen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Stiftungsgründung.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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