OLG Celle 6 AR 1/19 – Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt

September 18, 2022

OLG Celle 6 AR 1/19 – Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss befasst sich mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Erbscheinsverfahren.

Das OLG Celle legt dar, dass seit der Reform des § 343 FamFG der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers maßgeblich ist.

Dabei handelt es sich um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, der anhand einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände ermittelt wird.

Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, selbst wenige Wochen können ausreichen, insbesondere wenn der Ortswechsel in ein Pflegeheim erfolgt und keine Rückkehr geplant ist.

Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Hintergrund:

  • Es geht um die Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Erbscheinsverfahren nach dem Tod einer Erblasserin.
  • Die Erblasserin zog kurz vor ihrem Tod von Peine nach Salzgitter in ein Pflegeheim.
  • Es bestand Unklarheit, ob das Amtsgericht Peine oder das Amtsgericht Salzgitter zuständig ist.

OLG Celle 6 AR 1/19 – Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt

Entscheidungsgründe:

  • Das OLG Celle bestimmte das Amtsgericht Salzgitter als zuständiges Gericht.
  • Es stellte fest, dass seit der Reform des § 343 FamFG der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers für die Zuständigkeit maßgeblich ist.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, der anhand einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände ermittelt wird.
  • Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, auch wenige Wochen können ausreichen, insbesondere bei einem Umzug in ein Pflegeheim ohne geplante Rückkehr.
  • Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht zu prüfen. § 8 BGB ist nicht mehr anwendbar, da § 343 FamFG a.F. auf den Wohnsitz abstellte, die Neufassung jedoch auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“.
  • Da die Erblasserin im Pflegeheim in Salzgitter verstarb, ist das Amtsgericht Salzgitter zuständig.

Fazit:

  • Für die Zuständigkeit in Erbscheinsverfahren ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich.
  • Ein kurzer Aufenthalt kann ausreichen, um einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, insbesondere bei einem Umzug in ein Pflegeheim.
  • Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
RA und Notar Krau

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