OLG Celle 6 AR 1/19 – Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt

September 18, 2022

OLG Celle 6 AR 1/19 – Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss befasst sich mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Erbscheinsverfahren.

Das OLG Celle legt dar, dass seit der Reform des § 343 FamFG der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers maßgeblich ist.

Dabei handelt es sich um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt, der anhand einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände ermittelt wird.

Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, selbst wenige Wochen können ausreichen, insbesondere wenn der Ortswechsel in ein Pflegeheim erfolgt und keine Rückkehr geplant ist.

Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Hintergrund:

  • Es geht um die Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Erbscheinsverfahren nach dem Tod einer Erblasserin.
  • Die Erblasserin zog kurz vor ihrem Tod von Peine nach Salzgitter in ein Pflegeheim.
  • Es bestand Unklarheit, ob das Amtsgericht Peine oder das Amtsgericht Salzgitter zuständig ist.

OLG Celle 6 AR 1/19 – Zuständigkeit – gewöhnlicher Aufenthalt

Entscheidungsgründe:

  • Das OLG Celle bestimmte das Amtsgericht Salzgitter als zuständiges Gericht.
  • Es stellte fest, dass seit der Reform des § 343 FamFG der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers für die Zuständigkeit maßgeblich ist.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, der anhand einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände ermittelt wird.
  • Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, auch wenige Wochen können ausreichen, insbesondere bei einem Umzug in ein Pflegeheim ohne geplante Rückkehr.
  • Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht zu prüfen. § 8 BGB ist nicht mehr anwendbar, da § 343 FamFG a.F. auf den Wohnsitz abstellte, die Neufassung jedoch auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“.
  • Da die Erblasserin im Pflegeheim in Salzgitter verstarb, ist das Amtsgericht Salzgitter zuständig.

Fazit:

  • Für die Zuständigkeit in Erbscheinsverfahren ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich.
  • Ein kurzer Aufenthalt kann ausreichen, um einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, insbesondere bei einem Umzug in ein Pflegeheim.
  • Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Schlagworte

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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