OLG Celle 6 U 67/21 – Urteil vom 17.03.2022 – Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu

Juli 11, 2022

OLG Celle 6 U 67/21 – Urteil vom 17.03.2022 – Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu

Zusammenfassung Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Kernaussage:

Ein Pflichtteilsberechtigter hat kein Rechtsschutzbedürfnis für ein privates Nachlassverzeichnis, wenn er bereits gerichtlich ein notarielles Nachlassverzeichnis erwirken kann. Das private Verzeichnis hat keine höhere Aussagekraft als das notarielle.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin verstarb und hinterließ einen Sohn (Beklagter) als Alleinerben.
  • Die Klägerin, Tochter der Erblasserin, forderte Auskunft über den Nachlass und mögliche Schenkungen.
  • Der Beklagte übersandte ein nicht unterzeichnetes „Nachlassverzeichnis“ und verwies auf weiteres Vermögen, das von ihrem Bruder verwaltet wird.
  • Die Klägerin erhob Stufenklage und erweiterte diese später um den Antrag auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
  • Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
  • Die Klägerin hielt an ihrem Antrag auf Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses fest.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Celle 6 U 67/21 – Urteil vom 17.03.2022 – Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu

  • Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung der Klägerin zurück.
  • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für ein privates Nachlassverzeichnis, da sie bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis erwirken kann.
  • Gleichwertigkeit der Verzeichnisse: Ein privates Nachlassverzeichnis hat keine höhere Richtigkeitsgewähr als ein notarielles. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Notar vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
  • Rechtsmissbräuchlichkeit: Die Forderung nach einem privaten Nachlassverzeichnis zusätzlich zum notariellen ist rechtsmissbräuchlich.
  • Antrag auf Wertermittlung: Ein Antrag auf Wertermittlung wurde nicht ordnungsgemäß gestellt, da der Schenkungsgegenstand nicht konkret benannt wurde.

Fazit:

  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann nicht sowohl ein notarielles als auch ein privates Nachlassverzeichnis verlangen.
  • Das notarielle Nachlassverzeichnis bietet ausreichend Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
  • Die Entscheidung stärkt die Position des Erben und verhindert eine unnötige Doppelbelastung durch zwei Verzeichnisse.
RA und Notar Krau

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