OLG Celle 6 U 67/21 – Urteil vom 17.03.2022 – Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu

Juli 11, 2022

OLG Celle 6 U 67/21 – Urteil vom 17.03.2022 – Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu

Zusammenfassung Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Kernaussage:

Ein Pflichtteilsberechtigter hat kein Rechtsschutzbedürfnis für ein privates Nachlassverzeichnis, wenn er bereits gerichtlich ein notarielles Nachlassverzeichnis erwirken kann. Das private Verzeichnis hat keine höhere Aussagekraft als das notarielle.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin verstarb und hinterließ einen Sohn (Beklagter) als Alleinerben.
  • Die Klägerin, Tochter der Erblasserin, forderte Auskunft über den Nachlass und mögliche Schenkungen.
  • Der Beklagte übersandte ein nicht unterzeichnetes „Nachlassverzeichnis“ und verwies auf weiteres Vermögen, das von ihrem Bruder verwaltet wird.
  • Die Klägerin erhob Stufenklage und erweiterte diese später um den Antrag auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
  • Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
  • Die Klägerin hielt an ihrem Antrag auf Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses fest.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Celle 6 U 67/21 – Urteil vom 17.03.2022 – Privatverzeichnis kommt im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr zu

  • Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung der Klägerin zurück.
  • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für ein privates Nachlassverzeichnis, da sie bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis erwirken kann.
  • Gleichwertigkeit der Verzeichnisse: Ein privates Nachlassverzeichnis hat keine höhere Richtigkeitsgewähr als ein notarielles. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Notar vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
  • Rechtsmissbräuchlichkeit: Die Forderung nach einem privaten Nachlassverzeichnis zusätzlich zum notariellen ist rechtsmissbräuchlich.
  • Antrag auf Wertermittlung: Ein Antrag auf Wertermittlung wurde nicht ordnungsgemäß gestellt, da der Schenkungsgegenstand nicht konkret benannt wurde.

Fazit:

  • Ein Pflichtteilsberechtigter kann nicht sowohl ein notarielles als auch ein privates Nachlassverzeichnis verlangen.
  • Das notarielle Nachlassverzeichnis bietet ausreichend Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
  • Die Entscheidung stärkt die Position des Erben und verhindert eine unnötige Doppelbelastung durch zwei Verzeichnisse.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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