OLG Celle 6 W 77/22 – gemeinschaftliches Testament

Februar 15, 2023

OLG Celle 6 W 77/22 – gemeinschaftliches Testament

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • Der Beschwerdewert beträgt 22.222,22 €.

Sachverhalt:

  • Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder als Schlusserben.
  • Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin.
  • Ein Sohn legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Testament nicht eindeutig sei und er als Miterbe berücksichtigt werden müsse.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ausstellung des Erbscheins an die Ehefrau als Alleinerbin.

Begründung:

OLG Celle 6 W 77/22 – gemeinschaftliches Testament

  • Formwirksames Testament: Das gemeinschaftliche Testament wurde formwirksam errichtet, da es der Ehemann handschriftlich verfasst und unterschrieben hatte und die Ehefrau mitunterzeichnet hatte.
  • Testierwille: Die Erklärung der Eheleute zeigt einen klaren Testierwillen, auch wenn sie nicht explizit als „Testament“ bezeichnet wurde.
  • Auslegung des Testaments: Obwohl der Begriff „Berliner Testament“ im Testament verwendet wurde, ohne weitere Details zur Erbfolge anzugeben, konnte der gemeinsame Wille der Eheleute durch die Berücksichtigung von Begleitumständen festgestellt werden.
  • Begleitumstände:
    • Die Eheleute hatten sich notariell beraten lassen und einen Entwurf erhalten, der die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung der Kinder vorsah.
    • Die Ehefrau erklärte, dass sie und ihr Ehemann mit dem Begriff „Berliner Testament“ genau das meinten, was im notariellen Entwurf stand.
  • Ergebnis der Auslegung:
    • Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein.
    • Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollten die drei Kinder zu gleichen Teilen erben.
    • Die Erbeinsetzung der Kinder war bindend, sodass der überlebende Ehegatte sie nicht ändern konnte.
  • Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge: Da ein wirksames Testament vorlag, war die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen.
  • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug der Sohn, da seine Beschwerde erfolglos blieb.
  • Beschwerdewert: Der Beschwerdewert wurde auf 22.222,22 € festgesetzt, basierend auf dem vom Sohn geltend gemachten Anteil am Nachlass und der eingeschränkten Funktion des Erbscheins.

Fazit:

Auch wenn der Begriff „Berliner Testament“ im gemeinschaftlichen Testament nicht eindeutig war, konnte der Wille der Eheleute durch die Berücksichtigung von Begleitumständen, insbesondere der notariellen Beratung und des Entwurfs, festgestellt werden. Die Ehefrau war daher Alleinerbin, und die Kinder waren als Schlusserben eingesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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