OLG Celle 6 W 97/02

September 14, 2017

OLG Celle 6 W 97/02 Beschluss vom 07.11.2002, Gemeinschaftliches Testament: Bedingte Beschränkung auf den Pflichtteil

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 16.000 EUR

Gründe OLG Celle 6 W 97/02

Die weitere Beschwerde ist begründet.

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzte (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Annahme des Landgerichts, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments vom 23. September 1997 und dessen Ergänzung vom 8. Oktober 1998 durch das am 1. Mai 1986 errichtete gemeinschaftliche Testament mit seiner am 22. März 1992 vorverstorbenen Ehefrau gehindert gewesen, den Beteiligten zu 1 zu seinem Alleinerben zu bestimmen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Auslegung des Testamentes vom 1. Mai 1986, welche das Landgericht vorgenommen hat, dass nämlich die Beschränkung eines Kindes, das nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten den Pflichtteil verlange, auf den Pflichtteil auch nach dem überlebenden Ehegatten für die Schlusserbeinsetzung der Kinder (der drei Beteiligten) entsprechend der gesetzlichen Erbquote spreche, auch wenn das Testament ausdrücklich nur die wechselseitige Alleinerbeinsetzung der Ehegatten enthalte, lässt wesentliche Tatsachen unberücksichtigt (zur eingeschränkten Nachprüfbarkeit der Auslegung: Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 12. Aufl., § 27 FGG Rdnr. 48).

OLG Celle 6 W 97/02

Das Landgericht hat bei seiner Annahme, die Testierenden hätten die Befreiung von der Bindung an die Erbeinsetzung ihrer Kinder, welche wie diese selbst in dem vorausgegangenen gemeinschaftlichen Testament vom 18. April 1986 enthalten war, aufgegeben, weil sie ihnen wie die umfangreichen Teilungsanordnungen in dem früheren Testament im nachhinein als zu kompliziert erschienen sei, außer acht gelassen, dass die Testierenden, nach Augenschein mit demselben Schreibwerkzeug, das der Erblasser für das Testament vom 1. Mai 1986 verwandte, ein leeres Blatt mit der Überschrift „Ergänzung zum Testament vom 1. Mai 1986“ (in Hülle Bl. 32 d. A. 9 IV 182/01 AG Buxtehude) angelegt haben.

Dieses könnte dafür sprechen, dass die Testierenden sich auf ihre wechselseitige Erbeinsetzung erst einmal beschränken und Kinder, die nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangten, unter eben dieser aufschiebenden Bedingung enterben wollten (§ 158 Abs. 1, § 1938 BGB). Es könnte indessen dagegen sprechen, dass die Testierenden ihre Kinder zu Schlusserben bestimmen wollten, obwohl sie solches im Gegensatz zu dem Testament vom 18. April 1986 nicht zu Papier gebracht haben.

Das Schreiben des Erblassers vom 30. August 1995 (Bl. 51 der Akten) ist kein zwingendes Indiz dafür, dass bereits im Testament vom 1. Mai 1986 eine Schlusserbeinsetzung erfolgt ist. Denn es bleibt die Möglichkeit, dass der Erblasser der Beteiligten zu 2, die mangels anderweitiger Anordnung seine gesetzliche Erbin war, im Vorgriff auf ihr gesetzliches Erbrecht  schon zu Lebzeiten etwas zuwenden wollte.

Jedenfalls ist zu bedenken, dass das bedingte Setzen einer Person auf den Pflichtteil nicht mit deren Erbeinsetzung verbunden sein muss, sondern sich in bedingter Enterbung erschöpfen kann (vgl. auch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, Lübbert, NJW 1988, 2706, 2708).

OLG Celle 6 W 97/02

Die Enterbung setzt nämlich nicht denknotwendig die Erbeinsetzung voraus, weil sie auch das gesetzliche Erbrecht betreffen kann, und wenn sie ausdrücklich mit der Beschränkung auf den Pflichtteil gekoppelt ist, sogar betreffen muss. Treffen die Ehegatten nämlich keine Schlusserbeinsetzung, wird der überlebende Ehegatte von seinen gesetzlichen Erben beerbt; und pflichtteilsberechtigt sind kraft Gesetzes nur Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.

II.

Sollte des Landgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Erblasser nicht aus Rechtsgründen gehindert war, den Beteiligten zu 1 als Alleinerben einzusetzen, wird es sich mit dem Vorbringen des Beteiligten zu 3 (etwa Seite 2 des Schriftsatzes vom 15. Februar 2001 – Bl. 93 d. A.) zu befassen haben, aus welchem dieser die Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testamentes vom 23. September 1997 ableiten möchte.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Hs. 1 KostO. Den Wert des Nachlasses hat der Senat unter Berücksichtigung des sich in den Testamentsakten befindenden Wertermittlungsbogens auf 140.000 DM geschätzt.

Davon war maßgebend das Interesse des Beteiligten zu 1, das in der Differenz dieser 140.000 DM abzüglich des Pflichtteils der Beteiligten zu 2 und 3 zu dem Drittel dieses Wertes besteht, welches der Beteiligte zu 1 auch als gesetzlicher Erbe erhielte, abzüglich eines Drittels wegen der beschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationspapier).

OLG Celle 6 W 97/02

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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