OLG Celle 9 W 81/22 – Gründung einer Einheitsgesellschaft in einem Schritt

Februar 21, 2023
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

OLG Celle 9 W 81/22 – Gründung einer Einheitsgesellschaft in einem Schritt

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied im Beschluss 9 W 81/22 vom 10. Oktober 2022, dass die Gründung einer Einheitsgesellschaft in einem Schritt nicht möglich ist.

Die betroffene Gesellschaft versuchte, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) zeitgleich zu gründen, wobei die UG die Komplementärin der KG sein sollte.

Dieses Vorgehen wurde vom Registergericht als unzulässig zurückgewiesen, was das OLG bestätigte.

Hintergrund und Verfahrensgang


Am 16. August 2022 meldeten die designierten Geschäftsführer der neu gegründeten UG diese zur Eintragung in das Handelsregister an.

Die Gesellschaft sollte nach dem Prinzip der Einheitsgesellschaft strukturiert sein:

Die UG sollte alleinige Komplementärin der ebenfalls am selben Tag gegründeten KG (S. UG & Co. KG) sein.

Die KG wiederum sollte die einzige Gesellschafterin der UG werden.

Das Registergericht Hildesheim wies die Anmeldung zurück, da die KG mangels existenter Komplementärin (der UG) nicht rechtswirksam gegründet worden sei.

OLG Celle 9 W 81/22 – Gründung einer Einheitsgesellschaft in einem Schritt

Die betroffene Gesellschaft legte Beschwerde ein und argumentierte, die zeitgleiche Gründung von KG und UG sei rechtlich unproblematisch.

Sie verwies darauf, dass in anderen Fällen ähnliche Konstellationen akzeptiert worden seien.

Zudem wurde vorgetragen, dass im Falle einer unwirksamen Gründung der KG diese zumindest als offene Handelsgesellschaft (OHG) zu behandeln sei, welche dann die UG hätte gründen können.

Entscheidung des OLG


Das OLG Celle wies die Beschwerde zurück.

Es führte aus, dass die Gründung der UG mangels Existenz der KG nicht möglich gewesen sei.

Die KG sei wiederum nicht rechtswirksam gegründet worden, da es ihr an einer Komplementärin, also der UG, gefehlt habe.

Das Gericht betonte, dass eine Gesellschaft nicht vor ihrer eigenen Gründung als Komplementärin einer anderen Gesellschaft auftreten könne.

OLG Celle 9 W 81/22 – Gründung einer Einheitsgesellschaft in einem Schritt

Eine nicht existierende KG könne zudem keine andere Gesellschaft gründen.

Daher sei das Vorhaben der zeitgleichen Gründung der beiden Gesellschaften unzulässig und entspreche nicht der gängigen Rechtsauffassung.

In der Fachliteratur wird anerkannt, dass eine Einheitsgesellschaft in zwei Schritten entstehen muss. Entweder erwirbt eine bestehende KG alle Anteile

einer bereits gegründeten GmbH und tauscht anschließend den Komplementär aus, oder die späteren Gesellschafter gründen zuerst eine GmbH und dann eine KG, wobei die GmbH als Komplementärin auftritt.

Der von der betroffenen Gesellschaft beschrittene Weg einer quasi gleichzeitigen Gründung werde in der Literatur jedoch nicht vertreten, so das Gericht.

Auch das Argument, dass die S. KG zumindest als OHG entstanden sei und daher als Gründerin der UG fungieren könnte, ließ das OLG nicht gelten.

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister habe explizit die Gründung einer KG vorgesehen, und eine Umdeutung in eine OHG sei nicht möglich.

Zudem wollten die beteiligten Gesellschafter eindeutig eine KG gründen, da dies mit anderen Haftungsregelungen verbunden sei.

Eine OHG sei daher nicht als Gründerin anzusehen.

OLG Celle 9 W 81/22 – Gründung einer Einheitsgesellschaft in einem Schritt

Das OLG stellte auch klar, dass es in diesem Fall nicht um die Frage gehe, ob eine Vor-GmbH bereits als Komplementärin einer KG fungieren könne.

Vielmehr sei zu klären, ob die UG, die als Komplementärin vorgesehen war, überhaupt wirksam gegründet worden sei.

Da dies nicht der Fall war, könne sie keine Komplementärin der KG sein.

Fazit


Das OLG Celle bestätigte, dass die Gründung einer Einheitsgesellschaft nicht in einem Schritt erfolgen kann.

Die gleichzeitige Gründung von Komplementärin (UG) und KG sei rechtlich unmöglich, da beide Gesellschaften aufeinander angewiesen sind und daher nacheinander gegründet werden müssen.

Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen, und die betroffene Gesellschaft muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es keine abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen gibt und die Rechtslage als geklärt angesehen wird.

RA und Notar Krau

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